Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG
Satzung für die Nachdiplomstudiengänge Executive MBA HSG vom 16. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2013) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 1 als Satzung:
2 I. Bestand und Ziele (1.)
Art. 1
1 Unter dem Titel "Executive MBA" (im Folgenden EMBA) bestehen an der Uni - versität St.Gallen berufsbegleitende Nachdiplomstudiengänge.
2 Diese können in Kooperation mit anderen in- und ausländischen Universitäten durchgeführt werden.
Art. 2
1 Ein EMBA-Studium bereitet als interdisziplinäres Studium Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen, auf Führungsaufgaben in Unterneh - mungen und öffentlichen Institutionen vor.
2 Spezielle Ausrichtungen des EMBA-Studiums werden durch entsprechende Stu - dienschwerpunkte realisiert (einzelne Nachdiplomstudiengänge).
3 Über neue Nachdiplomstudiengänge beschliesst der Universitätsrat auf Antrag des Senats.
1 sGS 217.11 .
2 Von der Regierung genehmigt am 4. Juli 2003; im Amtsblatt veröffentlicht am 14. Juli 2003, ABl 2003, 1529 ff.; in Vollzug ab 5. Juli 2003.
II. Studienaufbau (2.)
Art. 3
1 Das EMBA-Studium dauert rund 18 Monate. *
2 Es findet in Form von Präsenz-, Selbststudiums- und Projektblöcken statt. *
3 Der Senat erlässt die Studienordnungen für die einzelnen Nachdiplomstudien - gänge.
Art. 4
1 Das EMBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.
2 Das Diplom erhält, wer: a) * an allen gemäss Studienordnungen notwendigen Präsenzmodulen teilgenom - men hat; b) eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist; c) * die vorgeschriebenen Leistungsnachweise in den Prüfungen und der Diplom - arbeit erbracht hat.
3 Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels "Executive MBA HSG". Bei gemeinsamen Abschlüssen mit anderen Universitäten werden im Titel alle beteilig - ten Universitäten erwähnt.
4 Im Diplomzeugnis wird der Studienschwerpunkt erwähnt. III. Organisation (3.)
1. Direktion (3.1.)
Art. 5
1 Für jeden Nachdiplomstudiengang wählt der Universitätsrat auf Antrag des Se - nats aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Uni - versität St.Gallen einen Direktor.
2 Dem Direktor obliegen: a) die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der fi - nanziellen Abwicklung; b) der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern für den Nachdiplom - studiengang; c) die konzeptionelle Gestaltung des Nachdiplomstudiengangs einschliesslich der Auswahl der Hauptdozenten;
d) die Auswahl von Studienleitern und anderen Mitarbeitern für den Nachdi - plomstudiengang.
3 Studiengangübergreifende Fragen entscheiden die Direktoren einvernehmlich.
2. Studienleitung (3.2.)
Art. 6
1 Die Studienleitung wird vom zuständigen Direktor bestimmt und untersteht die - sem.
2 Ihr obliegen namentlich: a) die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdi - plomstudiengangs; b) die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors.
3. Beirat (3.3.)
Art. 7
1 Für jeden Nachdiplomstudiengang kann der zuständige Direktor einen Beirat einsetzen.
2 Der Beirat besteht aus wenigstens fünf sachverständigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Verwaltung.
3 Seine Mitglieder werden vom Direktor berufen.
Art. 8
1 Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe des Nachdiplomstudien - gangs bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. IV. Dozenten (4.)
Art. 9
1 Jedes Lehrgangsmodul wird von einem oder mehreren Hauptdozenten gestaltet. Hauptdozenten stammen in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.
2 Sie sorgen in den von ihnen betreuten Modulen für Stoff- und Stundenpläne, die Erstellung und Bewertung der Prüfungen sowie die Betreuung und Bewertung der Diplomarbeiten.
Art. 10
1 Die Fachreferenten werden vom jeweiligen Hauptdozenten in Abstimmung mit der Studienleitung bestimmt.
2 Als Fachreferenten können neben Personen aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutio - nen bestimmt werden. V. Teilnehmer (5.)
Art. 11
1 Zum EMBA-Studium kann zugelassen werden, wer eine Hochschulausbildung erfolgreich abgeschlossen und danach in der Regel während wenigstens drei Jahren Praxiserfahrung erworben hat.
2 Die genauen Zulassungsbedingungen sind in den einzelnen Studienordnungen festgelegt. Sie können je nach Studienschwerpunkt unterschiedlich sein. VI. Finanzen (6.)
Art. 12
1 Die einzelnen Nachdiplomstudiengänge des EMBA-Studiums werden grundsätz - lich selbsttragend gestaltet.
2 In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlages Beiträge sprechen.
Art. 13
1 Die Rechnungen für die Executive-MBA-Studiengänge, die in die Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) integriert sind, werden im Rahmen der Rechnung der ES-HSG geführt. *
2 Für einzelne Nachdiplomstudiengänge ausserhalb der ES-HSG können darüber hinaus separate Rechnungen geführt werden. Der Entscheid darüber obliegt dem Direktor. *
3 Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf die neue Rechnung vorgetragen.
VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 14
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Satzung für das Nachdiplomstudium in Unternehmungsführung an der Hoch - schule St.Gallen vom 5. Februar 1987; 3 b) Satzung für das Nachdiplomstudium in Business Engineering vom 24. Februar
1997. 4
Art. 15
1 Dieser Erlass wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.
3 nGS 22–24 (sGS 217.54).
4 nGS 32–41 (sGS 217.639).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–73 16.06.2003 05.07.2003
Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 4, Abs. 2, a) geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 13, Abs. 1 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
Art. 13, Abs. 2 geändert 2014-053 20.06.2014 01.01.2013
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.06.2003 05.07.2003 Erlass Grunderlass 38–73
20.06.2014 01.01.2013 Art. 3, Abs. 1 geändert 2014-053
20.06.2014 01.01.2013 Art. 3, Abs. 2 geändert 2014-053
20.06.2014 01.01.2013 Art. 4, Abs. 2, a) geändert 2014-053
20.06.2014 01.01.2013 Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2014-053
20.06.2014 01.01.2013 Art. 13, Abs. 1 geändert 2014-053
20.06.2014 01.01.2013 Art. 13, Abs. 2 geändert 2014-053
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