Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee
                            Vereinbarung  über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches  Entwicklungskonzept für die Region Sarganserland-Walensee  vom 11. Juli 1978 (Stand 1. August 1978)  Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen,  gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st.gallischen Baugesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über Investitions  -  hilfe für Berggebiete vom 28. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    und der eidgenössischen Vollzugsvor  -  schriften dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  vereinbaren:  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter der Bezeichnung «Region Sarganserland-Walensee» bilden eine Entwick  -  lungsregion im Sinn des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  a)  im Kanton Glarus die Ortsgemeinden Mühlehorn, Obstalden und Filzbach;  b)  im Kanton St.Gallen die politischen Gemeinden Sargans, Vilters, Bad Ragaz,  Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden und Weesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaft  -  lichen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Ver  -  tragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  731.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben, nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997,  SR  901.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückwirkend in Vollzug ab 1. August 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgehoben, nunmehr BG über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be  -  zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Regionaler Entwicklungsträger im Sinn der eidgenössischen Vorschriften über  Investitionshilfe   im   Berggebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    ist   die   Regionalplanungsgruppe   Sarganser  -  land-Walensee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:  a)  die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Glarus,  b)  das Planungsamt des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Planungsamt des Kantons St.Gallen vertritt die zuständigen Amtsstellen des  Kantons Glarus gegenüber dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone  übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten  Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufteilung   auf   die   einzelnen   Vertragskantone   erfolgt   entsprechend   den  Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Regionalplanungsgruppe Sarganser  -  land-Walensee auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regionalplanungsgruppe Sarganserland-Walensee reicht die Beitragsgesuche  für die anstehenden Planungskosten dem Planungsamt des Kantons St.Gallen ein.  Dieses ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die  zuständigen Bundesbehörden weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 4 der eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr  eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997, SR 901.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 14 BG über Investitionshilfe für Berggebiete, SR 901.1 (aufgehoben), nunmehr des BG  über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997, SR 901.1; Art. 14 der eidgV dazu,  SR 901.11 (aufgehoben), nunmehr eidgV über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. No  -  vember 1997, SR 901.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am ge  -  samtwirtschaftlichen   Entwicklungskonzept   der   Region   Sarganserland-Walensee  mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli  -  chen Entwicklungskonzeptes für die Region Sarganserland-Walensee bis zur Ertei  -  lung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August 1978 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  13–56  11.07.1978  01.08.1978  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.07.1978  01.08.1978  Erlass  Grunderlass  13–56