Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden (140.52)
CH - BL

Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden

Verordnung über das IT-Forum Kanton-Gemeinden Vom 30. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Forum

1 Es besteht ein ständiges Forum für den Dialog zwischen der Kantonsverwal - tung und den Einwohnergemeinden über beidseitig interessierende Informatik- und Digitalisierungsthemen («Forum»).
2 Die Themen werden von den Forumsmitwirkenden eingebracht oder können vom Regierungsrat, von den Direktionen oder von den Einwohnergemeinden angeregt werden.
3 Ziel des Dialogs ist das Anstreben koordinierter Informatik- und Digitalisie - rungsmassnahmen.

§ 2 Tätigkeiten

1 Der Forumsdialog umfasst insbesondere das Aufnehmen und Sichten, das Prüfen und Beurteilen sowie das Vertiefen und Nachverfolgen von technischen und politischen Informatik- und Digitalisierungsanliegen und -entwicklungen.
2 Das Forum kann Empfehlungen an den Regierungsrat, an die Direktionen, an die Landeskanzlei, an den Verband Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG»), an den Gemeindefachverband Basel-Landschaft («GFV BL») und an die Einwohnergemeinden abgeben.
3 Es fragt bei den Empfängerinnen und Empfängern von Empfehlungen peri - odisch nach der Umsetzung der Empfehlungen nach.

§ 3 Zusammentreten, Berichterstattung

1 Das Forum tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel mindestens 4-mal jähr - lich.
2 Es erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Regierungsrat sowie an die Vorstände des VBLG und des GFV BL.
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070

§ 4 Zusammensetzung

1 Das Forum umfasst je 4–6 Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwal - tung und der Einwohnergemeinden.
2 Es kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwal - tung sowie weitere Personen zuziehen.

§ 5 Bestimmung der Mitwirkenden

1 Der Regierungsrat bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsver - waltung. Deren Mitwirkung im Forum gehört zu deren Amtsauftrag.
2 Die Vorstände des VBLG und des GFV BL bestimmen in gegenseitiger Ab - sprache die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden.
3 Für die Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden im Forum richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

§ 6 Organisation

1 Der Vorsitz im Forum wechselt alle 2 Jahre zwischen den Kantons- einerseits und den Gemeindevertreterinnen und -vertretern andererseits.
2 Das Sekretariat des Forums wechselt analog zu Abs. 1. Es kann durch eine forumsmitwirkende oder durch eine aussenstehende Person wahrgenommen werden.
3 Im Weiteren organisiert sich das Forum selbst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.10.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.070
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