Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein (854.331)
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Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein

für den st.gallischen Rhein für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 3 des Gesetzes über das Fischereiregal vom 13. Juni 1927
2 , in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei
3 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im st.gallischen Rhein zwischen Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und Grenzstein Nr. 1 beim Bruggerhorn.
2 Auf die Fischerei im Alten Rhein und in den Binnengewässern des Rheintals findet die Verordnung keine Anwendung. Als Grenze zwischen dem Rhein und den Zuflüssen gilt die Fortsetzung der Wasserlinie des Rheins über die Mündung des Zuflusses. Anwendung der Fischereiverordnung Anwendung der Fischereiverordnung
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Art. 2. Art. 2.

1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden die Vorschriften der Fischereiverordnung
5 angewendet. II. Fischereiberechtigung Patent Patent

Art. 3. Art. 3.

1 Die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei wird durch Patent erworben.
2 Sie kann Personen erteilt werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
3 Es werden Jahrespatente und Patente für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. III. Fanggeräte und Fangausübung Fanggeräte Fanggeräte

Art. 4. Art. 4.

1 Der Fischfang darf nur mit der Angelrute betrieben werden. Sie kann für die Flug-, Spinn- und Grundangelfischerei eingesetzt werden.
2 Die gleichzeitige Verwendung mehrerer Angelruten durch die gleiche Person ist untersagt.
3 Die Angelrute darf höchstens mit drei einfachen oder mit zwei Zwei- oder Dreiangeln ausgerüstet sein. Angeln mit Widerhaken sind verboten.
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4 Während des Fischfangs muss die Angelrute ständig überwacht werden. Köder Köder

Art. 5. Art. 5.

1 Als Köderfische werden nur tote Fische verwendet, für die weder Schonmasse noch Schonzeiten bestehen, und keine Fische der Fischarten mit Gefährdungsstatus 1 bis 3.
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2 Untersagt ist die Verwendung von: a) mehreren natürlichen oder künstlichen Fischen gleichzeitig; b) natürlichen und künstlichen Fischeiern. Löffel, Spinner, natürliche und künstliche Köderfische Löffel, Spinner, natürliche und künstliche Köderfische

Art. 6. Art. 6.

1 Die Schonzeiten dauern für: vom bis a) 8 Seeforellen 1. August 31. Januar b) Bachforellen 1. Oktober 31. Januar c) Regenbogenforellen 1. Oktober 31. Januar d) 9 Äschen 1. Februar 30. April e) 10 Felchen 15. Oktober 30. November
2 Für Forellen, ausgenommen Regenbogenforellen, mit einer Länge von mehr als 40 cm dauert die Schonzeit vom 15. Juli bis 31. Januar.
11 Schonmasse Schonmasse

Art. 8. Art. 8.

1 Als Mindestmasse für den Fang gelten: a) Seeforellen 40 cm b) Bachforellen 25 cm c)
12 Regenbogenforellen 22 cm d)
13 Äschen 35 cm e) Felchen 30 cm Anlandepflicht Anlandepflicht

Art. 8bis. Art. 8bis.

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1 Ausserhalb der Schonzeit gefangene Fische, die das Mindestmass erreicht haben, werden nicht ins Gewässer zurückgesetzt. Fangzahl Fangzahl

Art. 9. Art. 9.

1 Die Fangzahl ist je Patentinhaber auf sechs Edelfische im Tag beschränkt.
2 Als Edelfische gelten Forellen, Äschen und Felchen. Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan

Art. 10. Art. 10.

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1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erstellt jährlich nach Rücksprache mit den anderen Rheinanliegern einen Wirtschaftsplan.
2 Dieser enthält Angaben über die Besatzmassnahmen und die Förderung der Bach-, Fluss- und Seeforellen sowie der Äschen. Statistik Statistik

Art. 10bis- Art. 10bis-

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1 Die Patentinhaber führen eine Fangstatistik nach den Weisungen des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei. Meldepflicht für markierte Fische Meldepflicht für markierte Fische

Art. 11. Art. 11.

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1 Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort und Fangzeit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei zu melden.
2 Die Marke ist der Meldung beizulegen. Watverbot Watverbot

Art. 12. Art. 12.

1 Das Waten in der st.gallisch-graubündnerischen Grenzstrecke
18 ist zwischen dem Grenzstein Nr. 2 bei km 24.3 und dem Ende des rechtsseitigen Rheinwuhrs bei km 33.6 verboten. V. Aufsicht
19 Aufsichtsorgane Aufsichtsorgane
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VI. Strafen Widerhandlungen Widerhandlungen

Art. 14. Art. 14.

21
1 Wer den Bestimmungen in Art. 4 bis 9 sowie 10bis bis 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht Bundesrecht
22 zur Anwendung kommt, mit Busse bestraft. VII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 15. Art. 15.

1 Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei im st.gallischen Rhein vom 13. Dezember 1954
23 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 16. Art. 16.

1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung des Eidgenössischen Departementes des Innern ab 1. März 1982 angewendet.
1 nGS 17-14. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am
18. Februar 1982; in Vollzug ab 1. März 1982. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 2 des II. Nachtrags zur FV vom 25. Februar 1986, nGS 21-63 (sGS
854.11); Abschnitt II Ziff. 2 des IV. Nachtrags zur FV vom 29. August 1995, nGS 30-100 (sGS 854.11); Abschnitt II Ziff. 44 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4); Abschnitt II, Ziff. 5 des V. Nachtrags zur V über die Jägerprüfung vom 14. Dezember
1999, nGS 35-12 (sGS 853.15 ); Abschnitt II Ziff. 59 des VI. Nachtrags zum GeschR vom 30. Oktober 2007, nGS 42-101 (sGS 141.3 ).
2 sGS 854.1.
3 SR 923.
4 sGS 854.11.
5 sGS 854.11.
6 Abs. 3 zweiter Satz eingefügt durch IV. Nachtrag zur FV .
7 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
8 Geändert durch II. Nachtrag zur FV .
9 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
10 Eingefügt durch IV. Nachtrag zur FV .
11 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
12 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
13 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
14 Eingefügt durch IV. Nachtrag zur FV .
15 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
16 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
17 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
18 Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zwischen den Kantonen Graubünden und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein, sGS 854.332.
19 Art. 29 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni
1991, SR 923.0.
20 Geändert durch VI. Nachtrag zum GeschR .
21 Geändert durch IV. Nachtrag zur FV .
22 Art. 39 ff. BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21. Juni 1991, SR 923.0.
23 bGS
4,
392 (sGS 854.331).
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