Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle (311.111)
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Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle

Pflichtenheft des Begleitausschusses Finanzkontrolle Vom 25. September 2019 (Stand 25. September 2019) Die Finanzkommission des Landrats des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes Basel-Landschaft vom
10. Dezember 2008
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Konstituierung

1 Der Begleitausschuss wählt an seiner 1. Sitzung der Legislaturperiode für de - ren Dauer eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen und vertritt den Beglei - tausschuss, insbesondere gegenüber der Finanzkommission.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit.
4 Ansonsten organisiert sich der Begleitausschuss selbständig.

§ 2 Sitzungen

1 Der Begleitausschuss trifft sich in der Regel zu 3 Sitzungen pro Jahr sowie nach Bedarf.
2 Zu den Sitzungen werden in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher so - wie die stellvertretende Vorsteherin oder der stellvertretende Vorsteher der Fi - nanzkontrolle eingeladen.
3 Der Begleitausschuss genehmigt das Protokoll. Er ist befugt, es ganz oder teilweise vertraulich zu erklären.

§ 3 Bereitstellung von Informationen und Unterlagen durch die Fi -

nanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle stellt dem Begleitausschuss diejenigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwen - dig sind.
1) GS 36.1117, SGS 311 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083

§ 4 Fortbildung

1 Der Begleitausschuss pflegt mit der Finanzkontrolle einen Informationsaus - tausch über die bestehenden Rahmenbedingungen sowie über die aktuellen Entwicklungen der Revisionstätigkeit und der Finanzaufsicht.
2 Der Ausschuss kann für seine Mitglieder Fortbildungen im Audit- und Gover - nance-Bereich organisieren.

§ 5 Sekretariat

1 Das Sekretariat der Finanzkommission führt das Sekretariat des Begleitaus - schusses.
2 Aufgaben

§ 6 Ansprechpartner der Finanzkontrolle

1 Der Begleitausschuss steht der Finanzkontrolle als Ansprechpartner zur Ver - fügung.
2 Der Begleitausschuss hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit der Finanzkontrol - le zu wahren, und schlägt die entsprechenden organisatorischen Massnahmen vor.
3 Der Begleitausschuss beschäftigt sich insbesondere mit organisatorischen Fragen rund um die Finanzkontrolle. Dabei befasst er sich auch mit der Res - sourcensituation der Finanzkontrolle und dem Anteil, den besondere Prüfungs - aufträge ausserhalb des Prüfungsprogramms einnehmen. Weiter nimmt er Kenntnis von den Berichten der Peer Reviewers.
4 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä - sident des Begleitausschusses führen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzkontrolle jährlich ein Führungsgespräch. Sie informieren den Beglei - tausschuss über die Ergebnisse des Gesprächs. Das Gespräch wird schriftlich dokumentiert, und die entsprechenden Unterlagen werden im Sekretariat des Begleitausschusses abgelegt.

§ 7 Zusammenarbeit mit der Finanzkommission

1 Der Begleitausschuss informiert die Finanzkommission über wichtige Er - kenntnisse aus seiner Arbeit und stellt ihr das Protokoll seiner Sitzungen zu, soweit er es nicht vertraulich erklärt hat.
2 Der Begleitausschuss kann der Finanzkommission Anträge unterbreiten.
3 Die Finanzkommission kann den Begleitausschuss mit besonderen Prüfun - gen im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle beauftragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
4 Der Begleitausschuss bereitet zuhanden der Finanzkommission in der Regel insbesondere die folgenden Geschäfte vor:
a. das Prüfungsprogramm der Finanzkontrolle;
b. den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle;
c. die Beauftragung der externen Revisionsstelle der Finanzkontrolle;
d. den Wahlvorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers der Finanzkon - trolle;
e. die erstmalige Lohnfestsetzung für die Vorsteherin oder den Vorsteher der Finanzkontrolle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.09.2019 25.09.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.083 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.09.2019 25.09.2019 Erstfassung GS 2019.083 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.083
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