Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Langenbruck * Vom 28. November 2000 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 *
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Schöntalfluh-Spittelweid», Gemeinde Langenbruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das In - ventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom - men, besteht aus den Parzellen Nr. 388 und 556 sowie Teilflächen der Parzel - len Nr. 376, 381, 389 und 557 des Grundbuchs Langenbruck. Die Grenzhecke zwischen den Parzellen Nr. 389 und 556 ist ebenfalls Teil des Naturschutzge - biets. *
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 55,78 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmelie - bender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Reptilien;
d. Erhaltung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebens - gemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Grube als Sukzessionsfläche mit offenen, lichten Lebensräumen;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern und dorn - buschreichen Hecken;
g. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden;
h. Erhaltung und Förderung der Arten der Roten Listen, insbesondere der Orchideen sowie der Felsflora;
i. Erhaltung der geologischen und der kulturhistorischen Objekte.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutz- und Nutzungsplan vorgesehen sind;
b. Zuschütten oder Ausplanieren der Erzgrablöcher;
c. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
d. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
e. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
g. Verlassen der erlaubten Wege;
h. Betreten mit Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits von Wegen;
i. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln;
k. Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen sowie an Hecken und Waldrändern;
l. Pflügen des Offenlandes;
m. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
n. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Schutz- und Nutzungsplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Schutz- und Nutzungsplan;
b. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareals gemäss Waldwirtschafts - plan sowie Schutz- und Nutzungsplan mit Abgeltungsberechnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
4 Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege und die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. Novem - ber 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der Schutz- und Nutzungsplan für die Wald-Naturschutzgebiete «Schöntal - fluh» und «Holznacht» in der Gemeinde Langenbruck vom 30. September
1999, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, sowie das Nutz- und Schutzkonzept vom 28. Juni 2011 für die Wald-Naturschutzgebiete «Bilstein, Chuenisgraben, Sunnenweid, Spittelberg», Gemeinden Langenbruck und Waldenburg, mit der zugehörigen Abgeltungsberechnung, bilden die Grundla - ge für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. *
4 Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Be - darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel - le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri - ode zu entrichten. *
5 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschütze - risch wertvollen Bereiche im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarun - gen geregelt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 33.1417
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119
11.12.2012 01.01.2013 § 1 totalrevidiert GS 37.1206
11.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 3 geändert GS 37.1206
11.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 4 geändert GS 37.1206
11.09.2018 01.10.2018 Erlasstitel geändert GS 2018.059
11.09.2018 01.10.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2018.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 33.1417 Erlasstitel 11.09.2018 01.10.2018 geändert GS 2018.059
§ 1 11.12.2012 01.01.2013 totalrevidiert GS 37.1206
§ 1 Abs. 1 11.09.2018 01.10.2018 geändert GS 2018.059
§ 4 Abs. 3 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1206
§ 4 Abs. 4 11.12.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1206
§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1417
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