Konkordat über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jung... (343.3)
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Konkordat über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz

Konkordat über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz 1 ) (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen) vom 10.04.2006 (Stand 01.11.2007) Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura sowie der Kanton Tessin gestützt auf die Artikel 372 und 377 bis 380 des Schweizerischen Strafge - setzbuches; gestützt auf die Artikel 5 und 8 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantona - len Verträge und der Vereinbarungen mit dem Ausland; In Erwägung: Dass den zuständigen Behörden der Partnerkantone neue Strukturen und geeignete Anstalten für den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen zur Verfügung gestellt werden müssen; Dass ein Bedürfnis besteht, die Bedingungen des Vollzugs der Strafurteile und der damit verbundenen Entscheide in einem Geiste der interkantonalen und interkonkordatären Zusammenarbeit, und unter Berücksichtigung des internationalen Rechts zu harmonisieren; Dass die interkantonale Zusammenarbeit weiterzuführen und zu entwickeln ist, um die Qualität, die Wirtschaftlichkeit und die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten; Beschliessen: Die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der Freiheits - strafen und Massnahmen an Erwachsenen und jugendlichen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (nachstehend: das Konkordat).
1) Beitritt des Kantons Wallis am 14.09.2006. Inkrafttreten am 01.11.2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsätze

1 Das Konkordat regelt: a) den Vollzug der Freiheitsstrafen, der stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung (nachstehend: die Massnahmen); b) den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, unter Vorbe - halt der Zuständigkeit der Justizbehörden. wenn dieser Vollzug einem Partnerkanton obliegt und in einer Konkordats - anstalt stattfindet.
2 Organe des Konkordats

Art. 2 Organe

1 Die Organe des Konkordats sind: a) die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu - ständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz; b) das Sekretariat der Konferenz; c) die Konkordatskommission; d) die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe.

Art. 3 Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen

zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der franzö - sischsprachigen Kantone. Jede Kantonsregierung bezeichnet eines ihrer Mitglieder, um den Kanton zu vertreten und in seinem Namen zu handeln.
2 Ein Mitglied der Tessiner Kantonsregierung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Mitglieder der Konferenz können sich von Mitarbeiterinnen oder Mitar - beitern, die sich mit dem Straf- und Massnahmenvollzug befassen, beglei - ten lassen.

Art. 4 Befugnisse

1 Die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zustän - digen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz) ist das übergeordnete Organ des Konkordats. Die Konferenz hat folgende Be - fugnisse: a) sie erlässt die Verfügungen, die ihr vom Konkordat zugewiesen wer - den; b) sie erarbeitet in den Bereichen, in denen sie es für nötig erachtet, Ausführungsreglemente zum Konkordat. Diese Reglemente werden von den Partnerkantonen nach deren internen Verfahrensregeln über - nommen; c) sie erlässt in den Bereichen, in denen sie es für notwendig erachtet, Richtlinien und Empfehlungen zu Handen der Partnerkantone, um den Vollzug der folgenden Sanktionen zu harmonisieren:
1. Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie vorzeitig vollzogene Strafen und Massnahmen, wobei die Zuständigkeit der Justizbe - hörden vorbehalten bleibt;
2. alle abweichenden Vollzugsformen; d) sie überwacht die Anwendung und die Auslegung des Konkordats. Sie sorgt unter anderem dafür, dass die Reglemente der Konkordatsan - stalten nichts enthalten, was dem Konkordat und dessen Ausfüh - rungsbestimmungen widerspricht; e) sie kann den Partnerkantonen die Schaffung neuer Strukturen oder, unter bestimmten Bedingungen, die Führung gewisser Anstalten durch private Organe vorschlagen (Artikel 379 StGB). Sie unterbreitet nötigenfalls den Partnerkantonen Empfehlungen für Verbesserungen und Anpassungen, namentlich beim Vollzugsregime für Strafen und Massnahmen. Dies gilt auch für den vorzeitigen Vollzug von Strafen und Massnahmen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Justizbehör - den; f) sie schlägt der Regierung eines betroffenen Kantons vor, die Zweck - bestimmung einer Konkordatsanstalt oder einer Abteilung zu ändern; g) sie kann mit einem Kanton, der dem Konkordat nicht angehört, eine Vereinbarung im Hinblick auf die Einweisung bestimmter Kategorien von Gefangenen abschliessen; h) sie unterhält Beziehungen mit dem Bund, den beiden anderen Straf - vollzugskonkordaten und den Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören; i) sie unterhält die notwendigen Beziehungen mit anderen institutionel - len Organen, mit interessierten Dritten und mit den Medien;
j) sie fördert und unterstützt die Grundausbildung, die Weiterbildung und die berufliche Perfektionierung des Personals, das im Gebiet die - ses Konkordats mit dem Vollzug der Strafen und Massnahmen betraut ist; k) sie erlässt in einem Reglement die Liste der Anstalten, die im Rah - men dieses Konkordats dem Vollzug der Strafen und Massnahmen dienen; dieses Reglement enthält ferner die anwendbaren Minimalre - geln.

Art. 5 Organisation

1 Die Konferenz bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Präsidenten / Präsi - dentin.
2 Sie unterhält ein Sekretariat, dessen Kosten gemeinsam von den Partner - kantonen getragen werden. Sie legt den Kostenanteil jedes Kantons fest.
3 Sie tagt so oft wie nötig, mindestens aber einmal jährlich oder wenn eines ihrer Mitglieder es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Arbeitsweise selbst.

Art. 6 Sekretariat der Konferenz

1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär / Sekretärin der Kon - ferenz.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, führt die Protokol - le und sorgt für das geordnete Funktionieren des Sekretariats.
3 Sie sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz und gegebe - nenfalls für deren Veröffentlichung und Verbreitung. Sie führt im Übrigen die Aufgaben aus, die ihr übertragen werden.
4 Sie unterbreitet der Konferenz Vorschläge, unter Vorbehalt der Artikel 8 und 10 dieses Konkordats.
5 Sie sorgt für die Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und der Beziehungen zu den institutionellen Organen.

Art. 7 Konkordatskommission

1 Die Konkordatskommission setzt sich aus Personen zusammen, die in den Partnerkantonen mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen betraut sind. Diese werden vom jeweiligen Departementsvorsteher bzw. von der Departementsvorsteherin bezeichnet.
2 Sie wird vom Sekretär / von der Sekretärin der Konferenz präsidiert.
3 Eine Person, die die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe vertritt und von dieser bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.

Art. 8 Befugnisse

1 Die Konkordatskommission hat folgende Befugnisse: a) sie untersucht die Fragen, die ihr von der Konferenz, von deren Se - kretariat oder von einem ihrer Mitglieder unterbreitet werden; b) sie lässt durch ihren Präsidenten / ihre Präsidentin der Konferenz alle Vorschläge unterbreiten, die für die Anwendung oder die Anpassung des Konkordats nützlich sind; c) sie fördert die Koordinierung und die Harmonisierung in der Praxis, insbesondere in den Bereichen des Straf- und Massnahmenvollzugs in den Partnerkantonen.

Art. 9 Kommission der Ämter für Bewährungshilfe

1 Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe setzt sich aus den Vorste - herinnen bzw. den Vorstehern der Dienste oder Ämter für Bewährungshilfe der Partnerkantone zusammen. Der Präsident / die Präsidentin der Kom - mission der Ämter für Bewährungshilfe wird von der Konferenz ernannt.
2 Ein Vertreter der Konkordatskommission, der von dieser selbst bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.

Art. 10 Befugnisse

1 Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe hat folgende Befugnisse: a) sie koordiniert und harmonisiert die Praxis der Bewährungshilfe in den Partnerkantonen; b) sie sorgt dafür, dass die Urteile, die eine Bewährungshilfe anordnen, an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons überwiesen wer - den; c) sie führt alle Untersuchungen durch, die von der Konferenz oder von deren Sekretär/in verlangt werden;
d) sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in alle Vorschläge, die sie für nützlich erachtet.
3 Konkordatsanstalten

Art. 11 Verpflichtung der Kantone

1 Unter Vorbehalt der Gewährung der notwendigen Kredite durch die Regie - rungen und Parlamente der betroffenen Partnerkantone sowie der Bundes - subventionen verpflichten sich die Partnerkantone, gemäss der von der Konferenz beschlossenen Planung und gestützt auf dieses Konkordat, die vom Bundes-recht vorgesehenen Strukturen und Anstalten zur Verfügung zu stellen und diese mit den notwendigen Mitteln und dem notwendigen Personal auszustatten.
2 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Studien und Arbeiten für die Schaf - fung neuer Anstalten ohne Verzögerungen vorgenommen werden.

Art. 12 Anforderungen an die Anstalten

1 Die Konferenz erlässt Empfehlungen in Bezug auf die Sicherheit, die Betreuung, Unterstützung, Ausbildung und Arbeitsleistung in den verschie - denen Anstalten oder Anstaltsabteilungen, die dem Vollzug der Freiheits - strafen und Massnahmen dienen.

Art. 13 Trennung der Geschlechter

1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen werden Männer und Frauen in getrennten Anstalten oder in getrennten Anstaltsabteilungen untergebracht.
2 Die Konferenz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für den Massnah - menvollzug sowie für abweichende Vollzugsformen.
4 Einweisung und Aufnahme der Gefangenen

Art. 14 Einweisung

1 Die Partnerkantone verpflichten sich, ihre Gefangenen und Verwahrten, auf welche das Konkordat anwendbar ist, in die von der Konferenz aner - kannten Anstalten oder Anstaltsabteilungen einzuweisen.
2 Die Konferenz legt in einem Reglement fest, unter welchen Bedingungen ein Kanton befugt ist, eine zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Person in eine Anstalt oder Anstaltsabteilung, die dem Konkordat nicht angehört, einzuweisen.
3 In besonderen Fällen, namentlich aus Gründen der Betreuung, der Si - cherheit, der Disziplinarordnung oder der Überbelegung, kann ein Gefange - ner bzw. eine Gefangene in eine Nichtkonkordatsanstalt eingewiesen oder überführt werden, ungeachtet dessen, ob diese Anstalt in einem Konkor - datskanton gelegen ist oder nicht. Die Befugnisse der Justizbehörden blei - ben vorbehalten.

Art. 15 Aufnahme

1 Die Kantone mit Konkordatsanstalten oder entsprechenden Abteilungen verpflichten sich, die Gefangenen der Partnerkantone in diesen Anstalten oder Abteilungen aufzunehmen.
2 Sofern diese Anstalten oder Abteilungen über genügend Plätze verfügen, können sie auch Personen in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Stra - foder Massnahmenvollzug aufnehmen. Die Befugnisse der Justizbehörden bleiben vorbehalten

Art. 16 Verfahren

1 Der für den Vollzug des Urteils oder der Verfügung zuständige Kanton (der Urteilskanton bzw. der für die gefangene Person verantwortliche Kanton) bezeichnet eine zuständige Behörde, die die betroffene Person nach ihrem eigenen Ermessen in die geeignete Anstalt oder Anstaltsabtei - lung einweist.
2 Die zuständige Behörde stützt sich hierfür insbesondere auf die im Urteil oder in der Verfügung enthaltenen Angaben sowie auf die übrigen Angaben, die ihr übermittelt werden oder die sie bei einer Kommission, einem Exper - ten einer Expertin oder der Justizbehörde einholt.
3 Sofern es die kantonale Prozessordnung erlaubt, wird das begründete Urteil und der Strafregisterauszug sowie gegebenenfalls auch das psychia - trische Gutachten oder jedes andere Gutachten der Anstaltsdirektion zuge - stellt.
4 Kommt die Anstaltsdirektion im Verlauf des Vollzugs zur Überzeugung, dass die gefangene Person in eine andere Anstalt überführt werden sollte, unterbreitet sie der zuständigen Behörde des Urteilskantons bzw. des für die gefangene Person verantwortlichen Kantons ein entsprechendes Ge - such.
5 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über den Anstaltswechsel nach einer Abänderung des Urteils bleiben vorbehalten.
5 Straf- und Massnahmenvollzug in den Konkordatsanstalten

Art. 17 Zuständigkeit

1 Der Urteilskanton übt in Bezug auf den Strafvollzug alle gesetzlichen Zu - ständigkeiten aus, es sei denn, er habe sie ausdrücklich an einen anderen Kanton delegiert.
2 Er beschliesst namentlich: a) über die endgültige oder bedingte Entlassung; b) das Arbeitsexternat und das Wohnexternat; c) den Urlaub und die verschiedenen Ausgangsbewilligungen; d) den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme; e) den Widerruf bzw. die Aufhebung einer Massnahme; f) den Verzicht auf den Vollzug einer Strafe oder Massnahme; g) die Rückversetzung; h) den Aufschub des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme; i) die Überführung in eine andere Anstalt.
3 Er ist ebenfalls für die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung zustän - dig, es sei denn, er habe diese Aufgaben an die Behörde jenes Kantons de - legiert, in welchen sich die gefangene Person nach ihrer Entlassung bege - ben wird..

Art. 18 Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen

1 Zur Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person wird ein Vollzugsplan (bei Strafen) bzw. ein Behandlungsplan (bei Massnahmen) er - stellt, welcher auch den Sicherheitsaspekten Rechnung trägt. Die Bestim - mungen über die lebenslange Verwahrung bleiben vorbehalten.
2 Die Konferenz regelt die Bedingungen und die Modalitäten.
3 Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Verantwortlichkeit der Kantone in Bezug auf den Vollzugsplan bei Strafen und Massnahmen bleiben vorbe - halten.

Art. 19 Status der gefangenen Personen

1 Die in einer Konkordatsanstalt gefangenen Personen unterstehen, na - mentlich im Bereich des Disziplinarrechts, den gesetzlichen und reglemen - tarischen Vorschriften des Kantons, in dem die Anstalt gelegen ist.

Art. 20 Besuch der Anstalten

1 Die zuständigen Behörden der Partnerkantone haben das Recht, die Kon - kordatsanstalten zu besuchen.

Art. 21 Berichte und Stellungnahmen

1 Die Konkordatsanstalten erstatten dem Urteilskanton, dem Kanton, in wel - chem die Anstalt gelegen ist bzw. dem Kanton, der für die gefangene Per - son verantwortlich ist, unverzüglich Bericht, wenn die gefangene Person sich nicht an die Bedingungen eines Urlaubs gehalten hat oder wenn sie ausgebrochen, erkrankt, schwer verunfallt oder verstorben ist.
2 Sie geben unter anderem zum Urlaub, zum Arbeits- und zum Wohnexter - nat, zur bedingten Entlassung und zum Unterbruch der Freiheitsstrafe oder Massnahme ihre Stellungnahme ab.
3 Sie beantworten alle Auskunftsgesuche, die der Urteilskanton bzw. der Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, bezüglich der unter seiner Autorität stehenden gefangenen Personen stellt.

Art. 22 Fürsorge

1 Der Kanton, in dem sich eine Anstalt befindet, sorgt dafür, dass die sozia - le, medizinische und seelsorgerische Betreuung gewährleistet ist.

Art. 23 Arbeit, Aus- und Weiterbildung

1 Die Partnerkantone sorgen dafür, dass die gefangenen Personen arbeiten und sich aus- und weiterbilden können, um die Entwicklung ihres Sozialver - haltens entsprechend zu fördern.
2 Sie tragen dabei den Bedürfnissen, den Umständen, den Möglichkeiten der Anstalten und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung.

Art. 24 Medizinische Kosten

1 Das Bundesrecht regelt die Übernahme der Behandlungskosten der ge - fangenen Personen, die diesem Recht unterstehen (gegenwärtig: KVG).
2 Die Bezahlung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung, der Franchise, des Anteils an den Kosten, die die Franchise übersteigen sowie der Spitalkosten untersteht der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die gefangene Person im Zeitpunkt ihrer Verhaftung oder des Urteils niederge - lassen war.
3 Für die gefangenen Personen, die dem Bundesrecht (gegenwärtig: KVG) nicht unterstehen, werden die Behandlungskosten vom Urteilskanton bzw. vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.
4 Die gefangene Person trägt die Behandlungskosten, wenn sie aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkommens dazu in der Lage ist.
5 Für die übrigen Fälle werden die Behandlungskosten übernommen: a) im Krankheitsfall vom Urteilskanton oder vom Kanton, der für die ge - fangene Person verantwortlich ist; b) bei Unfall vom Kanton, in dem die Anstalt liegt (der Sitzkanton).
6 Die Kosten, die mit der Behandlung zusammenhängen, jedoch nicht vom Bundesrecht erfasst werden, fallen unter die Straf- oder Massnahmevoll - zugskosten.

Art. 25 Kosten für Zahnmedizin

1 Die zahnmedizinischen Kosten, die weder von der gefangenen Person selbst übernommen werden, noch von der obligatorischen Pflegeversiche - rung gedeckt sind, werden vom Urteilskanton bzw. vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen, sofern es sich aus ärzt -
2 Die Konferenz legt den Anteil fest, den die gefangene Person selbst über - nehmen muss.

Art. 26 Stationäre therapeutische Massnahme

1 Die Übernahme der Behandlungskosten bei stationären therapeutischen Massnahmen wird gemäss Artikel 28 geregelt.

Art. 27 Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten

1 Die gefangene Person wird bei der Einweisung in die Anstalt durch den Sitzkanton gegen diese Risiken versichert. Dieser trägt auch die finanziel - len Konsequenzen dieser Risiken. Die Konferenz legt die Bedingungen und die Modalitäten fest.
2 Die zuständige Behörde, die die gefangene Person in ein Arbeitsexternat mit bezahlter Arbeit einweist, informiert den Arbeitgeber über dessen Pflicht, die gefangene Person gegen die Risiken des Berufs- und des Nicht - berufsunfalls sowie der Berufskrankheit zu versichern.

Art. 28 Pensionspreis

1 Die Pensionskosten der gefangenen Person gehen zu Lasten des Urteils - kantons bzw. des Kantons, der für die gefangene Person verantwortlich ist.
2 Die Pensionspreise in den Konkordatsanstalten werden von der Konfe - renz festgelegt. Diese berücksichtigt unter anderem: a) die Bestimmung der jeweiligen Anstalt oder der Anstaltsabteilung; b) die Anforderungen, die an die Anstalt oder Abteilung gestellt werden; c) die Betriebsbedingungen; d) den Betrag, den die gefangene Person als Beitrag an die Vollzugs - kosten bezahlen muss.

Art. 29 Arbeitsentgelt, Vergütung und Beteiligung an den Vollzugskos -

ten
1 Die gefangenen Personen, die sich in den Konkordatsanstalten befinden, erhalten für ihre Arbeit ein Nettoentgelt oder, falls sie an einer Aus- oder Weiterbildung teilnehmen, eine angemessene Vergütung.
2 Die Konferenz legt die Bedingungen, die Modalitäten sowie die Höhe des Arbeitsentgelts, der Vergütung und der Beteiligung der gefangenen Person an den Vollzugskosten fest.
6 Teilweiser Beitritt des Kantons Tessin

Art. 30 Einweisung durch die Tessiner Behörden von gefangenen Per -

sonen in den Partnerkantonen
1 Die Kantone der Westschweiz nehmen auf Gesuch des Kantons Tessin gefangene Personen auf: a) in den offenen Anstalten, die über eine geschlossene Abteilung verfü - gen bzw. in den geschlossenen Anstalten mit einer offenen Abteilung, wenn die Strafe mindestens ein Jahr beträgt; b) in den Anstalten, die dem Vollzug von Massnahmen an jungen Er - wachsenen dienen; c) in den Anstalten für gefangene Personen, die an einer psychischen Störung leiden und gemeingefährlich sind

Art. 31 Einweisung durch die Behörden der Westschweizer Kantone

von gefangenen Personen im Kanton Tessin
1 Der Kanton Tessin nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Priorität gefangene Personen aus den Partnerkantonen auf.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 32 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats

1 Alle Streitigkeiten zwischen Konkordatskantonen oder dem Konkordat un - terstellen Organen werden durch die Konferenz als einzige Instanz beur - teilt.
2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah - ren (SR 172.021) ist anwendbar.

Art. 33 Koordinierte parlamentarische Kontrolle

1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle wird gestützt auf Artikel 8 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Aus - führung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarun - gen mit dem Ausland (nachstehend: die Vereinbarung) durchgeführt.
2 Die interparlamentarische Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro Kanton zusammen, welche vom jeweiligen Kantonsparlament bezeichnet werden.
3 Artikel 8 der Vereinbarung umschreibt den Auftrag und die Funktionsweise dieser interparlamentarischen Kommission.

Art. 34 Inkrafttreten

1 Die Konferenz legt das Datum des Inkrafttretens des Konkordates fest, sobald dieses von den zuständigen Behörden aller Partnerkantone verab - schiedet worden ist.
2 Ab diesem Datum wird das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin, welches vom Bundesrat am 3. Juni 1985 genehmigt wurde, sowie dessen Ausführungs - gesetzgebung, mit Ausnahme des Reglements vom 10. Dezember 1987 über die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvoll - zug, aufgehoben.

Art. 35 Übergangsrecht

1 Der Vollzug von laufenden Freiheitsstrafen und Massnahmen untersteht ab dem Datum seines Inkrafttretens dem vorliegenden Konkordat, es sei denn, das frühere Recht wäre für die gefangene Person günstiger.
2 Darüber hinaus erlässt die Konferenz für die Übergangszeit die notwendi - gen Bestimmungen.
3 Die Reglemente, Beschlüsse, Empfehlungen und Weisungen, die gestützt auf das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnah - menvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den westschwei - zerischen Kantonen und im Kanton Tessin erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten der revidierten Fassungen in Kraft, sofern deren Bestim - mungen nichts enthalten, was dem vorliegenden Konkordat widerspricht.

Art. 36 Konkordatswidrige Vereinbarungen

1 Die Partnerkantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinba - rungen ab.

Art. 37 Kündigung

1 Jeder Partnerkanton kann dieses Konkordat unter Wahrung einer fünfjäh - rigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsiden - ten / die Präsidentin der Konferenz zu richten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.04.2006 01.11.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2006,
4/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.04.2006 01.11.2007 Erstfassung BO/Abl. 36/2006,
4/2007
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