Verordnung über die Gemeindearchive
Verordnung über die Gemeindearchive vom 26. Juni 1984 (Stand 1. Januar 1985) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 154 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 1 als Verordnung:
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Art. 1 Grundsatz
1 Die Gemeinde bewahrt Protokolle und wichtige Akten im Gemeindearchiv auf.
2 Das Gemeindearchiv dient den Behörden, deren Akten darin aufbewahrt werden, und steht Dritten im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwendung zur Be - nützung offen.
3 Vorbehalten bleiben Vorschriften des Kantonsgerichtes über die Aufbewahrung von Akten des Vermittlers.
Art. 2 Unterbringung
1 Das Gemeindearchiv soll in einem einzigen Gebäude untergebracht sein.
2 Die Archivräume müssen trocken, lüftbar, feuer- und einbruchsicher sein.
3 Sie dürfen nicht zu archivfremden Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung als Büroraum der Gemeindeverwaltung.
Art. 3 Benützung
1 Die archivierten Akten sind in den Archivräumen zu benützen.
2 Sie dürfen ausnahmsweise ausgeliehen werden, wenn: a) der Benützer vertrauenswürdig und dem Archivar bekannt ist; b) das Anfertigen von Kopien zu aufwendig ist;
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
c) die Benützung in den Archivräumen weder dem Benützer noch dem Archivar zuzumuten ist.
Art. 4 Sperrfrist
a) Grundsatz
1 Nichtveröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von dreissig Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
2 Die Sperrfrist kann verlängert werden, soweit öffentliche oder schutzwürdige pri - vate Interessen es erfordern.
Art. 5 b) Ausnahmen
1 Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwen - dung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder priva - ter Interessen gewährleistet ist. Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausge - nommen werden.
Art. 6 Zuständigkeit
a) Rat
1 Der Rat: a) sorgt für Ablieferung und Archivierung der Akten; b) bestimmt einen geeigneten Beamten oder Angestellten als Archivar; c) erlässt eine Benützungsordnung; d) ist zuständig für Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 dieser Verord - nung. Er kann diese Befugnisse einer Dienststelle übertragen.
Art. 7 b) Archivar
1 Der Archivar: a) sorgt für eine zweckmässige Archivierung und den Schutz der Akten; b) führt ein Verzeichnis der Akten; c) überwacht die Benützung.
Art. 8 c) Staatsarchiv
1 Das Staatsarchiv übt die fachtechnische Aufsicht über die Gemeindearchive aus und berät die Archivare.
Art. 9 d) Departement des Innern
1 Das Departement des Innern erlässt im Einvernehmen mit weiteren betroffenen Departementen Weisungen insbesondere über die Archivierungsfristen sowie über die Zulässigkeit der Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger.
2 Es bezeichnet die Akten, die nicht aufzubewahren sind.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Archive der Bezirksämter, Gemeinden und öffent - lich-rechtlichen Korporationen vom 5. Mai 1948
3 wird aufgehoben.
Art. 11 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
3 bGS 1, 235 (sGS 151.57 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–99 26.06.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.06.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–99
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