Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung (640.43)
CH - BL

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung

Verordnung über die Privatschulen und die private Schulung Vom 26. Juni 2018 (Stand 1. März 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 88 Abs. 1 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und die Aufsicht über die Privatschu - len sowie über die private Schulung während der obligatorischen Schulzeit.
2 Abweichende und ergänzende Regelungen in anderen Erlassen bleiben vor - behalten.

§ 2 Private Schulung

1 Als «private Schulung» gilt die Beschulung der eigenen Kinder durch die Er - ziehungsberechtigten oder eine von ihnen mit der Beschulung beauftragte Drittperson in einer Gruppe von bis zu 8 Schülerinnen und Schülern.
2 Voraussetzungen der Bewilligung

§ 3 Allgemeines

1 Die Bewilligung setzt die Einreichung eines Gesuchs an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft voraus.
2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
a. das Leitbild der Schule, das aufzeigt, wie das Bildungsziel erreicht wer - den soll und von welchen zentralen Werten, sich die Schule bzw. die Er - ziehungsberechtigten leiten lassen;
1) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
b. das organisatorische Konzept, das aufzeigt, wie die Schule organisiert ist, insbesondere wie der Schulbetrieb und die Zusammenarbeit mit allen Be - teiligten funktioniert (z.B. Raum, Sicherheitskonzept, Personal, Umgang mit Absenzen, Schularzt, Kommunikation intern und extern);
c. das pädagogische Konzept, das aufzeigt, wie und in welcher Form die Schule die Schülerinnen und Schüler ausbildet (z.B. pädagogisches Vor - gehen, Stundentafel, Schulfächer, Anzahl Lektionen, Unterrichtszeiten);
d. Angaben zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

§ 4 Grundausrichtung

1 Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall einer privaten Schulung gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeitsbildung sowie körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Bildung an einer öffentlichen Schule ver - gleichbar ist.
2 Sie bieten Gewähr, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogi - schen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die der christli - chen, humanistischen und demokratischen Tradition in grundlegender Weise zuwiderlaufen.

§ 5 Angaben zu den Gesuchstellenden

1 Die Gesuchstellenden geben bekannt:
a. Angaben zur Person inkl. ausführende Organe bei juristischen Personen;
b. Angaben zu Personen, die wesentliche Eigentumsrechte an der Träger - schaft innehaben;
c. die Namen der Personen, die in der Schule pädagogische oder administrative Leitungsfunktionen ausüben;
d. Verbindungen der Trägerschaft zu ideellen Vereinigungen.
2 Änderungen müssen dem Amt für Volksschulen gemeldet werden.
3 Von den Personen gemäss Abs. 1 Bst. c sind zusätzlich Sonderprivatauszüge gemäss Art. 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezem - ber1937
2 ) vorzulegen.
4 Es ist ein Businessplan mit Finanzierungsnachweis vorzulegen.

§ 6 Personal

1 Die Schule verpflichtet sich, zur Mehrheit Lehrpersonen anzustellen, die über eine fachliche und pädagogische Ausbildung für die entsprechende Schulstufe und ein von der Eidgenössischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkanntes und gleichwertiges Diplom verfügen.
2) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
2 Die Schule verpflichtet sich weiter, von allen Personen, die regelmässig in Kontakt mit Schülerinnen und Schülern kommen, bei ihrer Anstellung einen Sonderprivatauszug gemäss Art. 371a Strafgesetzbuch
3 ) einzuholen.
3 Bei der privaten Schulung müssen die Erziehungsberechtigten selber oder die von ihnen angestellten Lehrpersonen über die Ausbildung gemäss Abs. 1 verfügen. Abs. 2 gilt sinngemäss.

§ 7 Räumlichkeiten

1 Es müssen ausreichende, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspre - chende Räume zur Verfügung stehen. Insbesondere ist der Zugang zur not - wendigen Infrastruktur für den Fachunterricht (z.B. Sport, IT, Gestalten) zu gewährleisten.

§ 8 Sicherheit

1 Die Privatschulen verfügen über ein Sicherheitskonzept.

§ 9 Pädagogisches Konzept

1 Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schu - lung geben Auskunft über pädagogisches Vorgehen, Zielsetzung, Niveaus, Schulfächer, Stundentafel, Umfang der Unterrichtszeit, Lernstandorientierung usw.
2 Sie gewährleisten einen Volksschulabschluss gemäss § 7a Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002
4 ) und die Anschlussfähigkeit an eine weiterführende Ausbil - dung.
3 Umfasst das Angebot einer Privatschule nur einen Teil der Volksschule, gewährleistet sie die Anschlussfähigkeit an die öffentliche Schule bei einer or - dentlichen Beendigung der Privatschule.

§ 10 Teilnahme an Checks

1 Die Privatschulen verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 3. Klasse Sekundarschule (S3) gemäss § 8 der Verordnung vom 11. Juni 2013 über die
5 )
. *
2 Privatschulen, die kein Angebot auf der Sekundarstufe I haben, verpflichten sich zur Teilnahme am Check in der 5. Klasse Primarschule (P5) gemäss § 8 Laufbahnverordnung
6 )
. *
3 Die Teilnahme an den Checks nach den Abs. 1 und 2 ist kostenlos. Die Teil - nahme an den übrigen Checks ist freiwillig und kostenpflichtig.
4 Die Bestimmungen für die öffentlichen Schulen gelten sinngemäss.
3) SR 311.0
4) GS 34.0637, SGS 640
5) GS 38.0147, SGS 640.21
6) GS 38.0147, SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
5 Diese Regelung gilt nicht für die private Schulung.

§ 11 Internationale Privatschulen

1 Internationale Privatschulen können bewilligt werden, sofern sie die An - schlussfähigkeit gemäss § 7a Bildungsgesetz oder an ausländische oder inter - nationale Bildungsgänge gewährleisten.
2 Die Pflicht zur Teilnahme an den Checks gemäss § 10 dieser Verordnung entfällt.
3 Die Schule ist verpflichtet, einen ausreichenden Deutschunterricht sowie Angebote zur Vermittlung der sozialen und kulturellen Integration anzubieten.

§ 12 Qualität

1 Die Privatschulen bzw. die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schu - lung garantieren die Qualitätssicherung und -entwicklung.
3 Erteilung und Entzug der Bewilligung

§ 13 Antragstellung

1 Für die Bewilligung ist das Amt für Volksschulen zuständig.
2 Der Antrag ist dem Amt für Volksschulen bis spätestens Ende Oktober für das darauffolgende Schuljahr einzureichen.

§ 14 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung ergeht in Form einer Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
2 Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Die Bewilligung wird pro Schulstufe erteilt.
4 Die Erstbewilligung für eine Privatschule erfolgt für 1 Schuljahr.
5 Die folgende Bewilligung erfolgt unbefristet.
6 Bei der privaten Schulung erfolgt die Bewilligung jeweils befristet auf 1 Schul - jahr.

§ 15 Entzug der Bewilligung

1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann die Bewilli - gung mit angemessener Frist in der Regel auf das Ende eines Schuljahres ent - zogen oder geändert werden.
2 In wichtigen Fällen kann die Bewilligung jederzeit sofort entzogen oder geän - dert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
3 Dies gilt auch, wenn eine Privatschule oder die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schulung ihren Melde- und Mitwirkungspflichten nicht nach - kommen.
4 Aufsicht

§ 16 Amt für Volksschulen

1 Aufsichtsinstanz ist das Amt für Volksschulen.

§ 17 Aufsicht über Privatschulen

1 Die Aufsicht umfasst ein periodisches Betriebsgespräch mindestens alle
4 Jahre.
2 Die Schulen sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
3 Das Amt für Volksschulen kann eine externe Evaluation der Privatschule an - ordnen.

§ 18 Aufsicht über private Schulung

1 Dem Amt für Volksschulen ist halbjährlich eine Semesterplanung mit den Bil - dungsschwerpunkten und den Unterrichtsinhalten vorzulegen.
2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Einsicht in die notwendigen Un - terlagen zu gewähren. Sie haben dem Amt für Volksschulen jederzeit Auskunft zu erteilen und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

§ 19 Meldepflichten

1 Die Privatschulen und die Erziehungsberechtigten im Fall der privaten Schu - lung sind verpflichtet, wesentliche, die Bewilligung beeinflussende Änderungen der Aufsichtsinstanz zu melden.
2 Nimmt eine Privatschule Schülerinnen und Schüler auf oder entlässt sie sol - che, meldet sie dies den zuständigen Schulbehörden des Wohnorts der betref - fenden Schülerin oder des betreffenden Schülers.
3 Bei der privaten Schulung gibt das Amt für Volksschulen der Schulleitung der Wohnsitzgemeinde Kenntnis von der Bewilligung.
4 Dies entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Pflicht zur Abmel - dung des Kindes an der jeweiligen öffentlichen Schule. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
5 Schlussbestimmungen

§ 20 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristete Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit bis zum zeitlichen Ablauf der Bewilligung.
2 Auf Antrag einer Privatschule kann eine befristete Bewilligung vorzeitig in eine unbefristete Bewilligung umgewandelt werden.
3 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende unbefristete Bewilligungen sind innert nützlicher Frist nach den Bestimmungen dieser Ver - ordnung zu überprüfen.
4 Die Teilnahme an den Checks S3 und P5 ist im Schuljahr 2018/19 noch frei - willig. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.049
19.02.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 10 Abs. 2 geändert GS 2019.009
19.02.2019 01.03.2019 § 20 Abs. 4 geändert GS 2019.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.06.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.049

§ 10 Abs. 1 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009

§ 10 Abs. 2 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009

§ 20 Abs. 4 19.02.2019 01.03.2019 geändert GS 2019.009

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.049
Markierungen
Leseansicht