Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen Vom 19. Juni 2018 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Birshollen», Gemeinde Laufen, durch Regierungs - ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus der Parzelle Nr. 1996 des Grundbuchs Laufen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 85 Aren.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Feuchtgebiets von regionaler Bedeutung mit seinen charakteristischen Lebensraumtypen und spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Amphibien.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. Betreten des Schutzgebiets ohne Berechtigung ausserhalb vorhandener Wege;
f. Baden, jegliches Eindringen in den Teich sowie Fischen;
g. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
h. Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
l. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinfor - mation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Tief - bauamt, Abteilung Wasserbau, dem Amt für Wald und der Grundeigentümerin für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschafts - schutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
2 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbeson - dere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen sowie die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integieren.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.06.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.06.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018.043 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.043
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