Vertrag (0.946.114.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, nachfolgend «SACE» genannt, eine durch das Legislativdekret Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts)

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, (nachfolgend «SACE» genannt), eine durch das Legislativdekret Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts Abgeschlossen am 5. November 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2003² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003 In Kraft getreten am 21. Mai 2003 (Stand am 21. Mai 2003) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 2 des BB vom 19. März 2003 ( AS 2003 3435 )
Präambel
SACE ist die italienische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleistungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien Italiens und der Europäischen Union erbringt;
ERG ist die schweizerische Exportkreditstelle, die den Exporteuren ihre Dienstleis­tungen nach dem massgebenden Recht, den Regeln und Richtlinien der Schweiz erbringt;
demnach vereinbaren die Parteien was folgt:
Art. 1 Vertragszweck
1.  SACE erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen italienischen Ursprungs beziehen.
2.  ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der SACE, die zugunsten italienischer Exporteure (und italienische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.
3.  Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von SACE oder der ERG übernommen.
Art. 2 Anwendungsfälle
1.  Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen
– der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
– der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.
2.  Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:
Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kredit­versicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.
(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und SACE bzw. einen von beiden.
Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.
Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.
Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.
Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.
Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück­deckung genommenen, als Prozentsatz aus­gedrückten Wert der versicherten Export­leistungen.
Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.
Art. 4 Leistungsursprung
Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungsursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermittlungsergebnisse.
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Die von ERG und SACE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditver­sicherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.
Art. 7 Rückversicherungsanteil
1.  Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder italienischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und italienischen Ursprungs und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.
2.  Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A errechnet.
Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Auf­teilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und italienischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen und der Rückversicherungsanteil wird wie in Anhang A errechnet.
Die Kreditversicherer können sich in jedem Fall über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.
3.  Wenn der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem Subunternehmer (Subunternehmervertrag) und der Vertrag zwischen dem Hauptauftragnehmer und dem ausländischen Käufer (Hauptvertrag) auf verschiedene Währungen lauten, wird die Währung des Subunternehmervertrags für die Errechnung des Rückversicherungsanteils in die Währung des Hauptvertrags umgerechnet; der Umrechnungskurs am Tag der Unterzeichnung des Hauptvertrags ist dafür massgebend.
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
1.  Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver­sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.
2.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Ver­sicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.
3.  Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungs­anteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.
4.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen und jenen Informationen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 13 erhalten hat.
5.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
1.  Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs­dokumentes, des Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäftes oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.
2.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.
3.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.
4.  Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.
5.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.
6.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
1.  Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche
a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.
Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.
2.  Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.
3.  Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
1.  Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen wertmässig ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Sub­unternehmers wertmässig verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.
2.  Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.
Art. 12 Regressmassnahmen
1.  Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.
Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungs­anteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.
2.  Mit Ausnahme Forderungen, die Gegenstand eines Umschuldungsabkommens nach Artikel 14 sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben. Wenn der Rückversicherer seine Zustimmung verweigert, ist der Versicherer berechtigt, die Forderung dem Rückversicherer abzutreten.
Art. 13 Verfahrensregeln
Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.
Art. 14 Umschuldung
1.  Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.
2.  Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers ist der Versicherer berechtigt, die Forderung dem Rückversicherer abzutreten.
3.  Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.
Art. 15 Währung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Landeswährung des Versicherers zu leisten.
Art. 16 Schiedsverfahren
1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.
2.  Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei SACE Rom und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt, wobei Beweismittel in englischer, französischer, deutscher und italienischer Sprache ohne Übersetzung eingereicht werden können. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
1.  Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG SACE mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).
2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.
3.  Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und SACE jederzeit geändert werden.
Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.

Handelnd für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Peter W. Silberschmidt

Handelnd
für den italienischen Staat:

Giorgio Tellini

Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten von SACE

Fazilität

Max. Deckung in %

Gedeckte Risiken/Schadenfälle

Bemerkungen

Export­versicherung für private Käufer

95 %

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
– Verzug des Schuldners oder seines Garanten

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote usw.
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Deckung ist auch möglich für:

– Fabrikationsrisiko
– Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
– Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Barhinter­legungen im Ausland

Beschreibung

Deckung für die Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem privaten Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind.

Karenzfrist

90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist für Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) oder bei Umschuldungen.

Export­­versicherung für öffentliche Käufer

95 %

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– Verzug des Schuldners oder seines Garanten

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Deckung ist auch möglich für:

– Fabrikationsrisiko
– Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
– Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Sicherheits­leistungen im Ausland

Beschreibung

Deckung für die ausstehenden Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem öffentlichen Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind.

Exportgarantien für öffentliche Käufer werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann.

Karenzfrist

90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen

Deckung für Garantien

95 %

Risiko der widerrechtlichen Inanspruchnahme von Garantien und / oder

Risiko der Nicht- oder nur teilweisen Rückzahlung von Sicherheitsleistungen

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
– Verzug des Schuldners oder seines Garanten

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Beschreibung

Die Deckung für die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien erstreckt sich nur auf Garantien auf erste Anforderung.

Karenzfrist

90 Tage

Fabrikations­risikodeckung

95 %

Fabrikationsrisiko

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
– Verzug des Schuldners oder seines Garanten
– Willkürliche Rückweisung und Annahmeverweigerung

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote usw.
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Beschreibung

Deckung der Herstellungskosten, wenn der Exporteur den Liefervertrag nicht erfüllen kann.

Karenzfrist

6 Monate bei willkürlicher Rückweisung und Annahme­verweigerung, 4 Monate bei allen anderen Schadenfällen

Käuferkreditversicherung für private Käufer

95 %

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– De iure oder de facto-Insolvenz des privaten Schuldners und seines Garanten
– Verzug des Schuldners oder seines Garanten

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Den Handel betreffende Entscheidungen Italiens oder internationaler Organisationen (EU, UNO) wie Exportverbote etc.
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Deckung ist auch möglich für:

– Fabrikationsrisiko
– Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
– Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Bar­hinterlegungen im Ausland

Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko)

Beschreibung

Die Käuferkreditversicherung kann Banken gewährt werden. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen.

Karenzfrist

90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist bei Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) und Umschuldungsabkommen.

Käuferkreditversicherung für öffentliche Käufer

95 %

Kreditrisiko

Wirtschaftliche Ereignisse

– Verzug des Schuldners oder seines Garanten

Politische Ereignisse

– Massnahme eines Drittstaates
– Von der Regierung des Schuldnerlandes verordnetes allgemeines Moratorium
– Nicht-Transfer ausländischer Währungen wegen politischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausserhalb Italiens
– Rechtsvorschriften, die im Schuldnerland erlassen werden
– Fälle von Force majeure wie Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, innere Unruhen, Terrorismus, Sabotage, Zyklone, Überschwemmung, Erdbeben, Vulkan­ausbrüche, Flutwelle, Atomunfall

Deckung ist auch möglich für:

– Fabrikationsrisiko
– Widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien
– Nicht-Zahlung oder Teilrückzahlung von Bar­hinterlegungen im Ausland

Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko)

Beschreibung

Die Käuferkreditversicherung kann Banken für öffentliche Käufer gewährt werden. Die Deckung umfasst Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen;

Die Exportversicherung für öffentliche Käufer wird gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann.

Karenzfrist

Kreditrisiko

90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität:

Forderungsdeckung

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung

des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken:

a) politisches Risiko
Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b) Transferrisiko
Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c) wirtschaftliches Risiko:
– von öffentlichen Schuldnern;
– von privaten Schuldnern,
– die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder
– wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder
– die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d) Fremdwährungseventualrisiko
Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.

II

Fazilität:

Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Selbstkosten

Gedeckte Risiken:

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transport­möglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität:

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken:

– widerrechtliche Inanspruchnahme
– rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transfer­risikos nicht erfüllen kann

Anlage 3

Verfahrensregeln (Art. 13)

§ 1 Vorbemerkung
Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen SACE und ERG.
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
a) Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit.
b) Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des vollständig ausgefüllten vorläufigen Antragsformulars mit dem vorläufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potentielle Rückversicherer auch etwaige Änderungswünsche (z. B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.
b) Der potentielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwortformular (Anhang E).
c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§ 4 Prämien
Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.
§ 5 Schadenfall
Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
– den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
– den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
– den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
– das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§ 6 Rückflüsse
Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:
– die zugehörige Referenznummer,
– den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
– die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
– den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
– das Datum des Rückflusses,
– die geltenden Zinssätze,
– die Anzahl der Zinstage,
– (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Bereitstellung Land A: 70 Einheiten
Bereitstellung Land B: 50 Einheiten
1.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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1.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Beispiel 2

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Bereitstellung Land A: 60 Einheiten
Bereitstellung Land B: 40 Einheiten
Bereitstellung Land C: 20 Einheiten (Drittlandzulieferung)
2.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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2.2
Deckung durch den Versicherer (A): 93 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Beispiel 3

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten
Der massgebende Betrag für die Versicherung bezieht sich auf 102 Einheiten
Lieferungen – Land A: 60 Einheiten
Lieferungen – Land B: 40 Einheiten
Lieferungen – Land C: 20 Einheiten (aus EU-Ländern)
3.1
Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:
3.1.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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3.1.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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3.2
Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:
3.2.1
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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3.2.2
Deckung durch den Versicherer (A): 95 %
Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 %
Berechnung des Rückversicherungsanteils
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Anmerkung:
Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:

Politische Risiken:

95 %

Wirtschaftliche Vorversandrisiken:

85 %

Wirtschaftliche Forderungsrisiken:

90 %

Durchschnittssatz:

90 %

Anhang B

Vorläufiges Antragsformular

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft:
Unsere Ref. Nr.:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis: ................. (Name des Hauptauftragnehmers) .............. als Hauptauftragnehmer mit einem Subunternehmervertrag ohne «if-and-when-Klausel» mit .................. (Name des Subunternehmers)
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Liefervertrag
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung:
Exportleistungen schweizerischen Ursprungs:
Exportleistungen italienischen Ursprungs:
Exportleistungen mit Ursprung in der EU:
Exportleistungen mit Ursprung im Käuferland:
Exportleistungen mit Ursprung in anderen Drittländern:
Die Exportleistungen mit Ursprung in .................. (... % des Vertragswertes) sind funktional dem Land des Versicherers/Rückversicherers zuzuordnen.
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Finanzierungsvertrag
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Versicherungsdeckung
Art der zu stellenden Deckung(en):
Massgebender Betrag für die Versicherung:
Geschätzter gedeckter Betrag:
Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):
Geschätzte Maximalentschädigung:
Prämiensatz (Angabe des zugrundeliegenden Betrags)/Fälligkeit:
Risikozeitraum:
– Herstellung:
– Kredit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Anmerkungen:

Datum:

Unterschrift:

Anhang C

Vorläufiges Antwortformular

An:
Von:
Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom:
Ihre Ref. Nr.:
Unsere Ref. Nr.:
*(a) Wir halten eine Gewährung einer Rückdeckung auf der Basis Ihrer Angaben für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular.
*(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind.
Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular.
*(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: – Prämiensatz:
– zahlbar am:
*(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.
Anmerkungen:
Dieses Vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.

Datum:

Unterschrift:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang D

Endgültiges Antragsformular

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das vorläufige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:
Exporteur aus unserem Land:
Exporteur aus Ihrem Land:
Deren Vertragsverhältnis: .................... (Name des Hauptauftragnehmers) ................. als Hauptauftragnehmer mit einem Subunternehmervertrag ohne «if-and-when-Klausel» mit ..................... (Name des Subunternehmers)
Projekt:
Käufer/Land:
Darlehensnehmer/Land:
Garant/Sicherheiten:
Liefervertrag
Vertragswert:
Zinsen:
Lieferungsaufstellung:
Exportleistungen schweizerischen Ursprungs:
Exportleistungen italienischen Ursprungs:
Exportleistungen mit Ursprung in der EU:
Exportleistungen mit Ursprung im Käuferland:
Exportleistungen mit Ursprung in anderen Drittländern:
Die Exportleistungen mit Ursprung in ..................... (... % des Vertragswertes) sind funktional dem Land des Versicherers/Rückversicherers zuzuordnen.
Rückzahlungsbedingungen:
Evtl. besondere Merkmale des Falles:
Finanzierungsvertrag
Darlehensbetrag:
Zinsen:
Darlehensgeber:
Versicherungsdeckung
Art der zu stellenden Deckung(en):
Gesamter massgebender, gedeckter Betrag:
– Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen)
– vom Versicherer gestellter Deckungsanteil
– Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)
– Geschätzte Maximalentschädigung:
Risikozeitraum
– Herstellung:
– Kredit:
Besondere Bedingungen:
Regressbedingungen:
Betrag der zu zahlenden Prämie:
– an den Versicherer:
– an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)
Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:
Anmerkungen:

Datum:

Unterschrift:

Anhang E

Endgültiges Antwortformular

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und das endgültige Antragsformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
* Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................. und im endgültigen Antragsformular vom .................. festgelegten Bedingungen.
* Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.
Anmerkungen:
Diese Verpflichtung eine Rückversicherung zu gewähren verfällt nach 180 Tagen nach Unterzeichnung dieses Formulars sofern die Garantie bis dahin nicht ausgestellt wurde. Sollte eine Verlängerung notwendig sein, ist ein zusätzliches endgültiges Antragsformular auszufüllen und unter Anmerkungen zu begründen weshalb zusätzliche Zeit benötigt wird.

Datum:

Unterschrift:

*

Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang F

Garantieausstellungsformular

Von:
An:
Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:
und Ihr endgültiges Antwortformular vom:
Unsere Ref. Nr.:
Ihre Ref. Nr.:
Wir teilen Ihnen mit, dass am ........................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:
Der Rückversicherungsanteil beträgt:
A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf:
B Davon erhält der Versicherer:
C Davon erhält der Rückversicherer:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:

Fälligkeitsdatum

Betrag

Prämienanteil

an Rückversicherer zu zahlender Betrag
Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.
Sonstige Bemerkungen:

Datum:

Unterschrift:

Markierungen
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