Vertrag (über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, nachfolgend «ERG» genannt, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und dem Istituto per i Servizi Assicurativi del Commercio Estero, Piazza Poli 37/42, I-00187 Rom, nachfolgend «SACE» genannt, eine durch das Legislativdekret Nr. 143 vom 31. März 1998, geltend in abgeänderter und ergänzter Fassung, errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts)
Art. 1 Vertragszweck
Art. 2 Anwendungsfälle
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Leistungsursprung
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
Art. 7 Rückversicherungsanteil
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
Art. 12 Regressmassnahmen
Art. 13 Verfahrensregeln
Art. 14 Umschuldung
Art. 15 Währung
Art. 16 Schiedsverfahren
Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung
Handelnd für die Peter W. Silberschmidt | Handelnd Giorgio Tellini |
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von SACE
Fazilität | Max. Deckung in % | Gedeckte Risiken/Schadenfälle | Bemerkungen |
Exportversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
Deckung ist auch möglich für:
| Beschreibung Deckung für die Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem privaten Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist für Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) oder bei Umschuldungen. |
Exportversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
Deckung ist auch möglich für:
| Beschreibung Deckung für die ausstehenden Forderungen aus einem einzelnen Exportvertrag mit einem öffentlichen Käufer. Die Deckung erstreckt sich auf die ausstehenden Forderungen einschliesslich der Zinsen, die gemäss Exportvertrag mit dem ausländischen Schuldner, bis zum vertraglichen Fälligkeitsdatum geschuldet sind. Exportgarantien für öffentliche Käufer werden gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |
Deckung für Garantien | 95 % | Risiko der widerrechtlichen Inanspruchnahme von Garantien und / oder Risiko der Nicht- oder nur teilweisen Rückzahlung von Sicherheitsleistungen Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
| Beschreibung Die Deckung für die widerrechtliche Inanspruchnahme von Garantien erstreckt sich nur auf Garantien auf erste Anforderung. Karenzfrist 90 Tage |
Fabrikationsrisikodeckung | 95 % | Fabrikationsrisiko Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
| Beschreibung Deckung der Herstellungskosten, wenn der Exporteur den Liefervertrag nicht erfüllen kann. Karenzfrist 6 Monate bei willkürlicher Rückweisung und Annahmeverweigerung, 4 Monate bei allen anderen Schadenfällen |
Käuferkreditversicherung für private Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
Deckung ist auch möglich für:
Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken gewährt werden. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen. Karenzfrist 90 Tage für politische und wirtschaftliche Risiken; keine Karenzfrist bei Insolvenz (ab dem Datum der gerichtlichen Feststellung der Insolvenz in bezug auf die bereits fälligen Zahlungen) und Umschuldungsabkommen. |
Käuferkreditversicherung für öffentliche Käufer | 95 % | Kreditrisiko Wirtschaftliche Ereignisse
Politische Ereignisse
Deckung ist auch möglich für:
Kann nur vom Exporteur mit einem besonderen Verkäuferkreditantrag beantragt werden (nicht eingeschlossen im Kreditrisiko) | Beschreibung Die Käuferkreditversicherung kann Banken für öffentliche Käufer gewährt werden. Die Deckung umfasst Kreditbetrag nach dem Finanzierungsvertrag einschliesslich der bis zur Fälligkeit der Zahlung geschuldeten Zinsen; Die Exportversicherung für öffentliche Käufer wird gewährt, wenn der ausländische Vertragspartner oder Garant eine Regierung, eine öffentliche Behörde oder ähnliche Person ist, gegen die kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Karenzfrist Kreditrisiko 90 Tage für politische Risiken; keine Karenzfrist bei Umschuldungsabkommen |
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität: | Forderungsdeckung |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung | |
des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
Gedeckte Risiken: |
|
II
Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
III
Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbeteiligung des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
Gedeckte Risiken: |
|
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
§ 4 Prämien
§ 5 Schadenfall
§ 6 Rückflüsse
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Politische Risiken: | 95 % |
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
Durchschnittssatz: | 90 % |
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Datum: | Unterschrift: |
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
Datum: | Unterschrift: |
* | Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Datum: | Unterschrift: |
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
Datum: | Unterschrift: |
* | Nichtzutreffendes bitte streichen |
Anhang F
Garantieausstellungsformular
Fälligkeitsdatum | Betrag | Prämienanteil |
Datum: | Unterschrift: |