Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen
über Luftreinhaltemassnahmen über Luftreinhaltemassnahmen vom 8. Januar 1987
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 8. Juli 1986
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 47 und 54 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
3 , in Vollzug von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983
4 sowie von Art. 35 der eidgenössischen Luftreinhalte- Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985
5 als Beschluss:
Art. 1. Art. 1.
1 Der Staat vollzieht die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung
6 , soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.
7
3 Er kann Vollzugsaufgaben durch Verordnung der politischen Gemeinde übertragen, wenn sie dies beantragt und nachweist, dass sie über den erforderlichen technischen Dienst verfügt.
4 Die Resultate der Messungen nach Art. 27 der Luftreinhalte-Verordnung
8 werden regelmässig im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 2. Art. 2.
1 Der politischen Gemeinde obliegen: a) Emissionsbegrenzung und Kontrolle der Feststoff- und Mischfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW; b) Emissionsbegrenzung und Kontrolle der übrigen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW; c) Emissionsbegrenzung und Kontrolle bei Tierhaltungsbetrieben; d) Aufsicht über das Verbrennen von Abfällen im Freien; e) Mitwirkung bei Erhebungen zum Vollzug der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung
9 , insbesondere zur Führung des kantonalen Emittentenregisters.
Art. 3. Art. 3.
1 Die zuständige Stelle des Staates
10 ordnet Luftreinhaltemassnahmen durch gesonderte Verfügung an.
2 Die zuständige Gemeindebehörde ordnet Luftreinhaltemassnahmen im Baubewilligungsverfahren oder durch gesonderte Verfügung an.
3 Luftreinhaltemassnahmen bei Verkehrsanlagen werden in den für diese Anlagen vorgeschriebenen Verfahren angeordnet.
Art. 4. Art. 4.
11
1
Art. 5. Art. 5.
1 Der Regierungsrat erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.
2 Massnahmenpläne sind für die Behörden verbindlich.
Art. 6. Art. 6.
1 Der Regierungsrat hört betroffene politische Gemeinden vor Erlass eines Massnahmenplanes an.
2 Er legt einen Massnahmenplan vor Erlass in den betroffenen politischen Gemeinden während dreissig Tagen öffentlich auf. Wer betroffen ist, kann während der Auflagefrist schriftlich Einwendungen erheben.
12
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden gegen: b)Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten:
3.Luftreinhaltemassnahmen.
Art. 9. Art. 9.
1 Der Grossratsbeschluss über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen mit Heizöl «Extra leicht» vom 20. Juni 1985
14 wird aufgehoben.
Art. 10. Art. 10.
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. 11. Art. 11.
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative
15 dem fakultativen Gesetzesreferendum.
1 Vom Grossen Rat erlassen am 27. November 1986; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. Januar 1987; in Vollzug ab 8. Januar 1987. Geändert durch Art. 19 GruSA vom 6. April 1989, nGS 24-63 (sGS 672.53); durch Abschnitt II Ziff. 13 des III. Nachtrags zum StP vom
21. November 2006, nGS 42-30 (sGS 962.1).
2 ABl
1986,
1478.
3 nGS 25-61 (sGS 111.1).
4 SR 814.01.
5 SR 814.318.142.1.
6 Eidg Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, SR
814.318.142.1.
7 Vgl. RRB über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des GRB über Luftreinhaltemassnahmen, sGS 672.33.
8 Eidg Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, SR
814.318.142.1.
9 Eidg Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, SR
814.318.142.1.
10 Vgl. RRB über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für den Vollzug des GRB über Luftreinhaltemassnahmen, sGS 672.33.
11 Aufgehoben durch GRuSA .
12 Aufgehoben durch III. Nachtrag zum StP.
13 sGS 951.1.
14 nGS 20-62 (sGS 672.31).
15 sGS 125.1.
Feedback