Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut
Verordnung über die Rechnungslegung der Stiftung Kirchengut Vom 23. Januar 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 des Dekrets vom 8. Juni 2006
1 ) über die Stiftung Kirchengut , beschliesst:
§ 1 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung der Stiftung folgt den Grundsätzen der Verständlich - keit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Stetig - keit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
2 Die Jahresrechnung umfasst die Erfolgsrechnung und die Bilanz.
3 Soweit diese Verordnung keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmun - gen des Finanzhaushaltsgesetzes
2 ) anzuwenden.
§ 2 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag des Rechnungsjah - res.
2 Ihr Saldo verändert das Stiftungskapital.
§ 3 Bilanz
1 Die Bilanz weist die Aktiven und Passiven aus.
2 Die Aktiven umfassen das Umlaufvermögen und das Anlagevermögen.
3 Die Passiven umfassen das Fremdkapital und das Eigenkapital.
§ 4 Bewertungsgrundsätze für die Aktiven
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs-, Übertragungs- oder Marktwert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wert - berichtigungen zu berücksichtigen.
2 Sämtliche Liegenschaften und sämtliche Mobilien werden zu einem pro- memoria-Wert bilanziert. *
3 Die Stiftung führt ein Liegenschafts- und Mobilieninventar. *
1) SGS 191.2
2) SGS 310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
4 Die Wertschriften werden unter Berücksichtigung einer Wertschwankungsre - serve zu Marktwerten bilanziert.
§ 5 Jahresrechnung
1 Der Stiftungsrat beschliesst die Jahresrechnung innert 6 Monaten nach der vergangenen Jahresperiode.
2 Die kantonale Finanzkontrolle revidiert die Jahresrechnung gemäss dem Standard der eingeschränkten Revision.
3 Die Jahresrechnungen sind während 11 Jahren aufzubewahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.003
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019.039
25.06.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 3 geändert GS 2019.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.01.2018 01.01.2018 Erstfassung GS 2018.003
§ 4 Abs. 2 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
§ 4 Abs. 3 25.06.2019 01.01.2019 geändert GS 2019.039
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.003
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