Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura
Verordnung über die Organisation des interkantonalen bilingualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel- Landschaft und Jura Vom 16. Januar 2018 (Stand 1. August 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 88 Buchstabe d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
1 ) und § 3 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura vom 7. März 2017 bzw. vom 20. Juni 2017
2 ) über den interkantonalen bi - lingualen gymnasialen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental- Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation des interkantonalen bilin - gualen gymnasialen Bildungsgangs der Kantone Basel-Landschaft und Jura (bilingualer Bildungsgang).
2 Sie findet Anwendung auf das 1. und 2. Schuljahr des bilingualen Bildungs - gangs am Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen.
3 Sie findet ebenfalls Anwendung auf die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der anderen deutschsprachigen Mitgliedkantone des Regionalen Schulabkommens vom
19. August 2008
3 ) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) in Bezug auf die Aufnahme in den bilin - gualen Bildungsgang, die Maturaarbeit und Maturitätsprüfung sowie das Matu - ritätszeugnis.
1) GS 34.0637, SGS 640
2) GS 2017.089, SGS 649.912
3) GS 37.0189, SGS 649.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
4 Sie ergänzt die in den beiden Kantonen bestehenden Rechtsgrundlagen und die Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regio - nalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy (Vereinbarung). Sie geniesst Vorrang vor den allgemeinen kantona - len Rechtsgrundlagen, insbesondere bei abweichenden Regelungen.
5 Für die restliche Ausbildungszeit, insbesondere das 3. und 4. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs, kommt das Règlement du 10 juillet 2017 concer - nant l'organisation des études de la filière gymnasiale bilingue commune au «Regionales Gymnasium Laufental-Thierstein» à Laufon et au Lycée cantonal à Porrentruy Bâle-Campagne et Jura (Règlement) zur Anwendung. Ausgenom - men sind Wiederholungen in einer anderen Klasse am Gymnasium Laufental- Thierstein. Diese richten sich nach der Verordnung vom 11. Juni 2013
4 ) über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung).
2 Angebotene Profile und Zusammenarbeit
§ 2 Profile
1 Der bilinguale Bildungsgang bietet 2 Schwerpunktfächer an:
a. Biologie und Chemie;
b. Wirtschaft und Recht.
§ 3 Anpassungsmassnahmen und Zusammenarbeit
1 Die Organisation, die Stundentafel und der Lehrplan des Unterrichts auf der Sekundarstufe I der beiden Kantone berücksichtigen die Anforderungen, die der gymnasiale Unterricht an die Schülerinnen und Schüler stellt.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer der beiden Kantone sprechen sich sowohl auf der Sekundarstufe I als auch auf der Sekundarstufe II regelmässig bezüglich der Kompatibilität der Lehrpläne sowie bezüglich der allenfalls zu treffenden Mass - nahmen ab.
§ 4 Stützkurs in Deutsch
1 Die im bilingualen Bildungsgang eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler des Kantons Jura und anderer französischsprachiger Kantone des RSA 2009
5 ) erhalten während des 2. Semesters des 8. Schuljahres (HarmoS 10.) einen vorbereitenden Kurs in Deutsch im Umfang von 2 Wochenlektionen. Der Be - such dieses Kurses ist grundsätzlich obligatorisch.
4) GS 38.0147, SGS 640.21
5) GS 37.0189, SGS 649.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
3 Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang
§ 5 Aufnahmebedingungen
1 In den bilingualen Bildungsgang können aufgenommen werden:
a. Schülerinnen und Schüler des Kantons Basel-Landschaft sowie des Be - zirks Thierstein (SO) im 8. Schuljahr (HarmoS 10.), welche die üblichen progymnasialen Promotionsbedingungen per 31. Januar erfüllen;
b. Schülerinnen und Schüler aus den Mitgliedkantonen des RSA 2009
6 ) , welche die Promotions- bzw. Übertrittsbestimmungen für eine gleichwerti - ge Ausbildung gemäss der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung erfüllen.
2 Mit allen interessierten Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich Aufnah - megespräche durchgeführt.
3 In besonderen Fällen können Schülerinnen und Schüler des 9. Schuljahres (HarmoS 11.) in den bilingualen Bildungsgang aufgenommen werden, sofern sie die Übertrittsbedingungen in die gymnasiale Abteilung gemäss den Bestim - mungen über die Beförderung der Laufbahnverordnung
7 ) erfüllen. Sie wieder - holen das letzte Jahr des Progymnasiums Laufental-Thierstein.
4 Schülerinnen und Schüler aus dem deutschsprachigen Raum mit französi - scher Muttersprache werden in der Regel nicht in den bilingualen Bildungs - gang aufgenommen.
5 Für die Schülerinnen und Schüler des Kantons Jura oder aus anderen franzö - sischsprachigen Kantonen des RSA 2009
8 ) gelten die Bestimmungen des Rè - glement.
4 Unterrichtsprogramm
§ 6 Stundentafel
1 Im 1. und 2. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs gelten die Stundenta - feln der progymnasialen und gymnasialen Abteilungen des Gymnasiums Lauf - ental-Thierstein mit folgenden Ausnahmen:
a. Im 1. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs wird:
1. den Schülerinnen und Schülern des Kantons Jura 1 zusätzliche Wo - chenlektion Englisch erteilt;
2. allen Schülerinnen und Schülern 1 Wochenlektion Informatik erteilt;
3. der typenspezifische Unterricht ersetzt durch 2 Wochenlektionen Mathematik für alle Schülerinnen und Schüler;
6) GS 37.0189, SGS 649.2
7) GS 38.0147, SGS 640.21
8) GS 37.0189, SGS 649.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
b. im 2. Schuljahr des bilingualen Bildungsgangs wird bzw. werden:
1. allen Schülerinnen und Schülern 1 zusätzliche Wochenlektion Ma - thematik erteilt;
2. allen Schülerinnen und Schülern je 2 zusätzliche Lektionen im Schwerpunktfach (Biologie und Chemie oder Wirtschaft und Recht) erteilt.
§ 7 Unterrichtssprachen
1 Am Progymnasium und am Gymnasium Laufental-Thierstein ist Deutsch für alle Schülerinnen und Schüler die Unterrichtssprache. Folgende Fächer wer - den auf Französisch erteilt:
a. Französisch für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Jura oder aus einem anderen französischsprachigen Kanton des RSA 2009
9 ) ;
b. Mathematik;
c. Geografie;
d. Sport.
5 Beförderung
§ 8 Beförderung am Ende des 9. Schuljahres (HarmoS 11.)
1 Schülerinnen und Schüler, welche das 9. Schuljahr (HarmoS 11.) am Pro - gymnasium Laufental-Thierstein absolviert haben, werden gemäss den Bestim - mungen über die Laufbahnverordnung
10 ) ins Gymnasium aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen am Ende des
9. Schuljahres (HarmoS 11.) gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverord - nung
11 ) nicht erfüllen, können das Jahr im bilingualen Bildungsgang oder in ei - ner anderen Klasse des Progymnasiums ihres Kantons wiederholen.
§ 9 Beförderung am Ende des 1. Gymnasialjahrs
1 Die Beförderung im 1. Jahr am Gymnasium erfolgt, wenn die üblichen Beför - derungsbedingungen gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung
12 ) erfüllt sind.
2 Definitiv aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungs - bedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das Jahr im bilingualen Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer anderen Klasse erfolgt gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung
13 )
.
9) GS 37.0189, SGS 649.2
10) GS 38.0147, SGS 640.21
11) GS 38.0147, SGS 640.21
12) GS 38.0147, SGS 640.21
13) GS 38.0147, SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
3 Provisorisch aufgenommene Schülerinnen und Schüler, welche die Beförde - rungsbedingungen am Ende des 1. Gymnasialjahres nicht erreichen, treten aus dem Gymnasium aus.
4 Art. 37 des Règlement du 17 janvier 2001 concernant l'organisation des étu - des au Lycée cantonal bleibt vorbehalten.
§ 10 Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres
1 Die Beförderung am Ende des 2. Gymnasialjahres erfolgt gemäss den ent - sprechenden Regelungen des Kantons Jura.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Beförderungsbedingungen am Ende des 2. Gymnasialjahres nicht erreichen, können das Schuljahr im bilingualen Bildungsgang wiederholen. Eine Wiederholung in einer anderen Klasse erfolgt gemäss den Bestimmungen der Laufbahnverordnung
14 )
.
§ 11 Wiederholung
1 Die Wiederholung des gleichen Jahres ist nur einmal möglich.
2 Innerhalb des bilingualen Bildungsgangs sind insgesamt 2 Wiederholungen möglich.
§ 12 Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang
1 Ein Austritt aus dem bilingualen Bildungsgang bzw. ein Übertritt in eine ande - re gymnasiale Ausbildung ist nur auf Ende des Schuljahres möglich.
2 Ein Austritt hat definitiven Charakter.
6 Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
§ 13 Maturaarbeit
1 In der Regel wird die Maturaarbeit in der Immersionssprache nach den Vor - gaben der Bestimmungen des Règlement verfasst und präsentiert.
2 Die Maturaarbeit wird mit der Betreuung und unter der Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer des Lycée cantonal in Porrentruy verfasst. In besonde - ren Fällen können die Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums Laufental- Thierstein beigezogen werden. In diesem Fall kommt die Entschädigungspra - xis des Kantons Basel-Landschaft zur Anwendung.
14) GS 38.0147, SGS 640.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
§ 14 Maturitätsprüfungen
1 Die Maturitätsprüfungen werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen des Kantons Jura abgelegt, wobei folgende Besonderheiten gelten:
a. Deutsch ist die Erstsprache der deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der anderen deutschsprachigen Mitgliedkantone des RSA 2009
15 ) ;
b. Französisch ist die Zweitsprache der deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn und der ande - ren deutschsprachigen Mitgliedkantone des RSA 2009
16 ) ;
c. die Maturitätsprüfungen in Mathematik und in den Schwerpunktfächern finden für alle Schülerinnen und Schüler auf Französisch statt;
d. die Prüfungen in Geschichte oder Physik finden für alle Schülerinnen und Schüler auf Deutsch statt.
2 Die Expertinnen und Experten der Maturitätsprüfungen sind die an den übli - chen Maturitätsprüfungen des Lycée cantonal in Porrentruy eingesetzten Ex - pertinnen und Experten.
§ 15 Maturitätszeugnis
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen bestehen, er - halten ein eidgenössisch anerkanntes Maturitätszeugnis mit dem Prädikat "Zweisprachige Matur" gemäss Art. 18 des Reglements zwischen dem Schwei - zerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er - ziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar/15. Februar 1995
17 ) über die Aner - kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR).
2 Die Maturandinnen und Maturanden erhalten eine interkantonale, von den Rektoren der Gymnasien Laufental-Thierstein und Porrentruy unterzeichnete Bestätigung, welche den bilingualen Bildungsgang ausweist.
15) GS 37.0189, SGS 649.2
16) GS 37.0189, SGS 649.2
17) EDK 4.2.1.1. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.01.2018 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2018.001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.01.2018 01.08.2017 Erstfassung GS 2018.001 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.001
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