Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (161.11)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV) vom 24. Juni 2014 (Stand 1. August 2014)
1. Zuständigkeiten

§ 1 Zuständige Departemente

1 Zuständige Departemente sind:
1. das Departement für Inneres und Volkswirtschaft bei Politischen Gemeinden und Bürgergemeinden sowie als Rekursinstanz bei kantonalen Urnengängen;
2. das Departement für Erziehung und Kultur bei Schulgemeinden und bei Schulkommissionen von Politischen Gemeinden;
3. das Departement für Justiz und Sicherheit bei Bezirks- und Kreiswahlen.

§ 2 Staatskanzlei

1 Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweize - rinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.
2. Stimmregister und Stimmrechtsausweise

§ 3 Eintragungen

1 Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschluss - grund vorliegt.
2 Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen, die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

§ 4 Streichungen

1 Einträge sind zu streichen:
1. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde;
2. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes;
3. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz gemäss Bundesrecht erwerben wollen;
4. im Todesfall.

§ 5 Gestaltung der Stimmrechtsausweise

1 Die Angaben auf den Stimmrechtsausweisen müssen eine eindeutige Identifizie - rung der Stimmberechtigten ermöglichen.

§ 6 Verwendung der Stimmrechtsausweise

1 Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwen - det werden.
3. Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen
3.1. Ankündigung, Fristen, Botschaften

§ 7 Ankündigung

1 Abstimmungen und Wahlen werden innert angemessener Frist angekündigt:
1. in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten durch den Regierungsrat im Amtsblatt;
2. in kommunalen Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde im ortsüblichen Rahmen.

§ 8 Fristen für Wahlvorschläge

1 Mit der Ankündigung von Wahlen wird bekannt gegeben, innert welcher Frist die Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindebehörde einzu - reichen sind.

§ 9 Veröffentlichung von Botschaften

1 Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlich - keit elektronisch zugänglich gemacht.
3.2. Wahlvorschläge und Listen
3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge können mit Ausnahme der Unterschriften auch elektronisch oder maschinell ausgefüllt werden.

§ 11 Bereinigung von Wahlvorschlägen

1 Für die Bereinigung der eingegangenen Wahlvorschläge und die Erstellung von Listen ist die Staatskanzlei beziehungsweise die Gemeindebehörde zuständig.
2 Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:
1. vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind;
2. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag auf - geführt sind;
3. unterstützende Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung nicht stimmbe - rechtigt sind.
3 Pro vorgeschlagene Person dürfen höchstens drei Angaben zum Beruf aufgeführt werden.

§ 12 Ergänzung von Wahlvorschlägen

1 Wahlvorschläge können nach der Bereinigung nachträglich ergänzt werden, wenn:
1. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten;
2. die Zustimmung von vorgeschlagenen Personen fehlt;
3. die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht mehr genügt.
2 Der Person oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, ist eine kurze Frist zur Ergänzung anzusetzen.

§ 13 Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen

1 Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei bezie - hungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.
3.2.2. Besondere Bestimmung für Majorzwahlen

§ 14 Namenliste

1 Die Namenliste bei Majorzwahlen wird aufgrund der eingegangenen Wahlvor - schläge erstellt und bezeichnet die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Ge - burtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher».
2 Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Vorschläge sind in alphabetischer Reihen - folge zunächst die bisherigen Behördenmitglieder und dann die weiteren kandidie - renden Personen aufzuführen.
3 Bei zweiten Wahlgängen darf keine Namenliste versandt werden, insbesondere auch nicht jene aus dem ersten Wahlgang.
3.2.3. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

§ 15 Letzter Termin

1 Letzter Termin für die Änderung von Wahlvorschlägen und die Erklärung von Lis - tenverbindungen ist der 62. Tag vor dem Abstimmungstag.

§ 16 Listenbezeichnungen

1 Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben oder unsachgemässe Angaben enthalten, werden nach Rücksprache mit der vorschlagenden Person oder Gruppierung korrigiert.
2 Eine Partei oder Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvor - schläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

§ 17 Listennummern

1 Die Listennummern ergeben sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvor - schläge unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:
1. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen.
2. Bei der Wahl des Grossen Rates werden Wahlvorschläge derselben Partei oder Gruppierung aus verschiedenen Wahlkreisen, die zusammen eingereicht werden, als ein Vorschlag behandelt und erhalten die gleiche Nummer.
2 Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer.

§ 18 Aufgeführte Namen

1 Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufge - führt sein.
2 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.
3.3. Stimm- und Wahlmaterial

§ 19 Verantwortlichkeit

1 Für den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ist die Gemeindebehörde verantwortlich, bei Auslandschweizerinnen und -schweizern der Kanton.
2 Für das weitere Stimm- und Wahlmaterial ist bei kantonalen Angelegenheiten die Staatskanzlei, bei kommunalen Angelegenheiten die Gemeindebehörde verantwort - lich.

§ 20 Nachträgliche Abgabe

1 Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberech - tigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder den Verlust der Unterlagen glaubhaft machen können.
2 Im Wahllokal dürfen keine Unterlagen, insbesondere kein Stimm- und Wahlmateri - al, aufliegen.
4. Stimmabgabe
4.1. Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe

§ 21 Vorzeitige Stimmabgabe

1 Die Gemeinde bestimmt die Zeiten sowie die Urnenstandorte oder die Amtsstelle für die vorzeitige Stimmabgabe.

§ 22 Briefliche Stimmabgabe

1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer Sen - dung zuzustellen:
1. der Stimmrechtsausweis;
2. eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme;
3. ein Stimmzettelcouvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Ab - stimmungsgegenstand oder Wahl.
2 Auslandschweizerinnen und -schweizer senden die Unterlagen an das kantonale Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
4.2. Stimmabgabe an der Urne

§ 23 Urnen

1 In den Stimmlokalen sind aufzustellen:
1. Urnen für die Stimmrechtsausweise;
2. Urnen für die Stimm- und Wahlzettel.
2 Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Sie - gel zu sichern. Sie dürfen erst zur Ermittlung der Ergebnisse wieder geöffnet wer - den.

§ 24 Urnenoffizianten

1 In jedem Stimmlokal müssen sich während der Abstimmungszeit genügend, min - destens jedoch zwei Mitglieder des Wahlbüros als Urnenoffizianten aufhalten.
2 Die Urnenoffizianten sorgen für eine störungsfreie und korrekte Stimmabgabe.
3 Die Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einver - nehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.
4.3. Elektronische Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und - schweizer

§ 25 Beschluss zur Durchführung

1 Der Regierungsrat kann die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe beschliessen und die entsprechenden Anordnungen treffen.
2 Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fest.

§ 26 Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer

1 Der Regierungsrat bestimmt mindestens fünf Mitglieder des Stimmbüros für Aus - landschweizerinnen und -schweizer.
2 Das Stimmbüro überwacht den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen.
3 Das Stimmbüro kann zur Ermittlung der Ergebnisse zusätzliche Personen beizie - hen.

§ 27 Stimmabgabe

1 Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer können ihre Stim - me brieflich, elektronisch oder persönlich abgeben.
2 Die Staatskanzlei regelt die Stimmabgabe.
5. Ermittlung der Ergebnisse
5.1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 28 Gegenseitige Kontrolle

1 Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Staatskanzlei.

§ 29 Ausscheidung der Stimm- und Wahlzettel und Stimmen

1 Die Stimm- und Wahlzettel sind in gültige, leere und ungültige auszuscheiden und entsprechend auszuzählen.
2 Bei Majorzwahlen sind auf Wahlzetteln für die Wahl mehrerer Personen die leeren und ungültigen Stimmen auszuscheiden und auszuzählen.

§ 30 Bereinigung der Wahlzettel

1 Auf dem Wahlzettel sind zu streichen:
1. Namen nicht wählbarer Personen;
2. Namen nicht identifizierbarer Personen;
3. Wiederholungen von Namen, die bei einer Majorzwahl mehr als einmal auf - geführt sind;
4. Wiederholungen von Namen, die bei einer Proporzwahl mehr als zweimal aufgeführt sind.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letz - ten gestrichen.
3 Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» für Wahlbüro zu bezeichnen.

§ 31 Protokollierung

1 Die Ergebnisse der Auszählung sind in den amtlichen Formularen zu protokollie - ren.
2 Protokolle der Gemeinden müssen den kantonalen Formularen entsprechen.

§ 32 Weiterleitung von Protokollen

1 Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:
1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die Staatskanzlei;
2. bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.

§ 33 Zusammenstellung der Ergebnisse

1 Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnen - gängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.
2 Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die ein - zelnen Wahlkreise.
5.2. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

§ 34 Unveränderte Wahlzettel

1 Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.

§ 35 Veränderte Wahlzettel

1 Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.
2 Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.

§ 36 Gesamtzahl

1 Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokol - liert.
2 Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtli - chen Listen aufzuführen.

§ 37 Sitzverteilung

1 Bei National- und Grossratswahlen erfolgt die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung durch die Staatskanzlei aufgrund der von den Gemeinden übermittel - ten Daten.
2 Bei Proporzwahlen der Gemeinde nimmt das Wahlbüro die Sitzverteilung vor.
3 Verteilungszahl im Sinne von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)
1 ) ist die nächsthöhere ganze Zahl über dem ermittelten Quotien - ten, auch wenn dieser bereits eine ganze Zahl ist.
6. Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen

§ 38 Veröffentlichung

1 Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen werden wie folgt veröffentlicht:
1. bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen durch die Staatskanzlei elektronisch und im Amtsblatt;
2. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen an der Urne durch die Gemein - debehörde elektronisch und in ortsüblicher Weise;
3. bei Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung durch Be - kanntgabe der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung.

§ 39 Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person

1 Wird eine Person in ein Amt gewählt, das mit andern von ihr ausgeübten Ämtern oder Tätigkeiten nicht vereinbar ist, hat sie die Unvereinbarkeit selbst zu beheben.
2 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, trifft die zur Wahlgenehmigung zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen.

§ 40 Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit

1 Bei Unvereinbarkeit mehrerer Personen oder bei Stimmengleichheit setzt das Wahlbüro den Betroffenen eine kurze Frist zur Einigung an.
2 Erfolgt keine fristgerechte Verzichtserklärung, ersucht das Wahlbüro die zuständi - ge Behörde um einen Losentscheid.

§ 41 Wahlgenehmigung

1 Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist be - ziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.
2 Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der gewählten Personen.
1) RB 161.1

§ 42 Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen

1 Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszäh - lung sortiert und verschlossen aufzubewahren.
2 Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstim - mungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelver - fahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.
3 Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staats - kanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.

§ 43 Nachrücken

1 Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss § 60 StWG nachrückende Person als gewählt.
7. Volksbegehren

§ 44 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimm - register eingetragen ist.
2 Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen:
1. unleserlich (a);
2. nicht identifizierbar (b);
3. mehrfach unterschrieben (c);
4. von gleicher Hand (d);
5. nicht handschriftlich (e);
6. nicht im Stimmregister (f);
7. eigenhändige Unterschrift fehlt (g);
8. falsches Geburtsdatum (h).

§ 45 Vernichtung der Unterschriftenlisten

1 Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustande - kommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 24.06.2014 01.08.2014 Erstfassung 26/2014
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