Gesetz über die Beteiligungen (314)
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Gesetz über die Beteiligungen

Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) Vom 15. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 und § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Land - schaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, syste - matische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons.
2 Es bezweckt im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Kantons die Wah - rung seiner Eigentümerinteressen, die Minimierung der Risikoexposition sowie die Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für Beteiligungen, die ausgelagerte Kantonsaufgaben erfüllen.
2 Als Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes gelten Institutionen in Form von öf - fentlich-rechtlichen Anstalten oder solche in einer Gesellschaftsform gemäss Obligationenrecht oder gemäss Spezialgesetz, bei welchen der Kanton Ein - fluss auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans nehmen kann.

§ 3 Grundsätze der Beteiligungssteuerung

1 Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere die folgenden Instrumente:
a. Erlass einer Eigentümerstrategie;
b. Abschluss von Leistungsvereinbarungen;
c. Durchführung von Eigentümergesprächen;
d. periodische Risikoerfassung und Berichterstattung;
e. Mitwirkung bei der Besetzung der strategischen Führungsorgane.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 17. August 2017. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 21. August 2017 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2017.077
2 Die Intensität der Beteiligungssteuerung richtet sich nach der Grösse und Be - deutung der Beteiligung, der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton und dem Risiko sowie der darauf basierenden Einordnung in strategisch wichti - ge Beteiligungen und andere Beteiligungen.
3 Als strategisch wichtig gelten Beteiligungen, die mindestens 3 der folgenden Kriterien erfüllen:
a. Überschreitung von 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander fol - genden Geschäftsjahren:
1. Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;
2. Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
b. Mehrheitsbeteiligung des Kantons;
c. politische Bedeutung gemäss Beschluss des Regierungsrates;
d. potenzielles finanzielles Risiko.
4 Der Regierungsrat prüft periodisch, mindestens einmal in jeder Legislaturperi - ode, welche Beteiligungen die Kriterien gemäss Absatz 3 erfüllen.

§ 4 Eigentümerstrategie

1 Für jede Beteiligung besteht eine langfristig ausgerichtete Eigentümerstrate - gie.
2 Die Eigentümerstrategie beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
a. Zielsetzungen an die Beteiligung mit Bezug auf ihre Strategie, Wirtschaft - lichkeit, Risikomanagement, Organisation und Berichterstattung;
b. das beabsichtigte Vorgehen des Kantons mit Bezug auf die Beteiligung;
c. sofern keine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird: Vorga - ben betreffend Leistungserbringung oder Erfüllung der öffentlichen Aufga - be durch die Beteiligung;
d. Begründung von Ausnahmen gemäss §§ 5 und 6.
3 Die Eigentümerstrategie gibt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen die Leitlinien der Unternehmensstrategie vor.

§ 5 Besetzung des strategischen Führungsorgans

1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zur Besetzung ei - nes strategischen Führungsorgans zustehen, übt diese der Regierungsrat aus, sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
2 Bei der Ausübung seiner Wahlbefugnisse sorgt der Regierungsrat für die Ein - haltung folgender Grundsätze:
a. öffentliche Ausschreibung der vakanten Sitze, sofern die Einsitznahme nicht an eine spezifische Funktion geknüpft ist;
b. Besetzung der vakanten Sitze anhand des geltenden Anforderungsprofils; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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c. personelle Unabhängigkeit der Organe der Beteiligung, insbesondere kein Doppelmandat im strategischen Führungsorgan und in der Ge - schäftsleitung;
d. Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten des strategischen Führungsorgans frühestens 12 Monate nach Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung;
e. keine Wahl von Mitgliedern, die während der Amtsperiode das 70. Alters - jahr vollenden;
f. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtsdauer von 4 Jahren;
g. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtszeit von 16 Jahren;
h. angemessene Vertretung der Geschlechter.
i. maximal 7 Mitglieder im strategischen Führungsorgan.
3 Generelle Ausnahmen von Absatz 2 sind in der Eigentümerstrategie und Aus - nahmen im Einzelfall im Wahlbeschluss zu begründen.
4 Wählt der Regierungsrat die Mitglieder eines strategischen Führungsorgans nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt sich der Regierungsrat dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Organs den Grundsätzen von Absatz 2 entspricht.

§ 6 Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan

1 Als Kantonsvertretungen gelten alle Personen, die vom Regierungsrat zur Einsitznahme in das strategische Führungsorgan einer Beteiligung gewählt und mandatiert werden.
2 Die Kantonsvertretung handelt bei Ausübung ihrer Funktion im strategischen Führungsorgan unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen im Sinne der Eigentümerstrategie.
3 Die Kantonsvertretung ist gegenüber dem Regierungsrat auskunftspflichtig, soweit die Beteiligung gegenüber Dritten nicht vertraglich oder von Gesetzes wegen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
4 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Kantonsvertretung wäh - rend der laufenden Amtsperiode abberufen.

§ 7 Ausschlussgründe

1 Der Kanton ist im strategischen Führungsorgan einer Beteiligung nicht vertre - ten durch:
a. Mitglieder des Landrats;
b. Mitglieder des Regierungsrats;
c. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit Führungs- und Kontrollauf - gaben in Bezug auf die Beteiligung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind möglich, wenn:
a. es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt und sich die In - teressen des Kantons ohne diese Vertretung nicht wahrnehmen lassen; oder
b. es sich um ein strategisches Führungsorgan mit Vertretungen anderer Kantone handelt.
3 Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind in der Eigentümerstrate - gie zu begründen.

§ 8 Keine entgeltlichen Leistungen

1 Mitglieder des strategischen Führungsorgans dürfen ausserhalb ihres Man - dats keine entgeltlichen Leistungen für die Beteiligung erbringen.
2 Dasselbe gilt für Personen, die den Mitgliedern des strategischen Führungs - organs nahestehen.

§ 9 Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.
2 Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
a. Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlags - rechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;
b. Mandatierung der Kantonsvertretungen;
c. Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen Beteiligungen;
d. Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungs - bericht;
e. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteili - gungen.

§ 10 Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates

1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.
2 Er nimmt die folgenden Funktionen wahr:
a. Kenntnisnahme der Eigentümerstrategien, sofern sie nicht durch eine 2/3- Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen werden;
b. Kenntnisnahme des Beteiligungsberichts;
c. Kenntnisnahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der strate - gisch wichtigen Beteiligungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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§ 11 Ausführende Bestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Ge - setz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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