Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz
Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 20. September 1999 (Stand 20. September 1999) Die Kantone Zürich
1 ) , Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Ap - penzell-Ausserrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren:
Art. 1 Vereinbarungspartner
1 Die Kantone führen die Fachhochschule Ostschweiz (FHO).
2 Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton vertreten.
3 Die Vereinbarungspartner können durch übereinstimmenden Beschluss weitere Partner aufnehmen.
Art. 2 Umfang
1 Die Vereinbarung umfasst unter der Bezeichnung «Fachhochschule Ostschweiz» die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten.
2 Die Vereinbarungspartner, die weitere anerkannte Ausbildungsstätten führen, kön - nen deren Unterstellung unter diese Vereinbarung beantragen.
Art. 3 Zweck
1 Die Fachhochschule Ostschweiz gewährleistet insbesondere die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen
2 ) und der Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ost - schweiz». Damit werden die Schwerpunktbildung, Zusammenarbeit und Aufgaben - teilung unter den Fachhochschulen gemäss Anhang sowie die Koordination mit den übrigen Fachhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich, angestrebt.
Art. 4 Fachhochschulrat
1 Der Fachhochschulrat der FHO ist Organ der Fachhochschule Ostschweiz.
1) ausgetreten am 30. September 2014 (RRB ZH Nr. 1666 vom 24. November 2010).
2) Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei - zerischen Hochschulbereich (HFKG; SR 414.20 )
2 Ihm gehören an:
a. die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs - partner;
b. drei bis fünf von den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren gewählte Mitglieder.
Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates
1 Der Fachhochschulrat sorgt für die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
2 Insbesondere obliegen ihm die:
a. Beschlussfassung über Anträge der Vereinbarungspartner über die Führung von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte;
b. Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen;
c. Genehmigung der Entwicklungspläne (ohne Finanzpläne);
d. Beschlussfassung über die in den Anhang aufzunehmenden Ausbildungsstät - ten;
e. Vertretung der Fachhochschule gegen aussen;
f. Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen;
g. Wahl seines Präsidenten;
h. Einsetzung beratender Fachgruppen;
i. Führung einer Geschäftsstelle.
3 Der Fachhochschulrat wird durch eine beratende Konferenz der Schulleitungen un - terstützt.
Art. 6 Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Fachhochschulrates werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst.
2 Verlangt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinbarungspartner Einstimmig - keit, kommen Beschlüsse nur zustande, wenn unter ihnen Einstimmigkeit herrscht.
Art. 7 Hochschule Rapperswil
1 Die Hochschule Rapperswil wird strategisch der Fachhochschule Ostschweiz un - terstellt, operativ jedoch auch auf die Zürcher Fachhochschule ausgerichtet.
Art. 8 Kostentragung
1 Die Kosten, die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, werden von den Vereinbarungspartnern nach Massgabe der Zahl der Studierenden mit Wohnsitz in ihrem Gebiet getragen. Die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulver - einbarung
1 ) gelten sinngemäss.
Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vereinbarungskantone genehmigt worden ist
2 )
.
2 Die Vereinbarung ist bis zum Jahr 2003 nicht kündbar. Danach kann sie jeweils auf den 30. September eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren gekündigt werden.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen
1 Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Verein - barung, so kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
3 ) staatsrechtli - che Klage beim Bundesgericht erhoben werden.
Art. 11 Fürstentum Liechtenstein
1 Das Fürstentum Liechtenstein kann auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge - bung dieser Vereinbarung beitreten oder mit den Vereinbarungspartnern eine ver - tragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Ver - einbarungspartner zu.
1) RB 412.618
2) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 26. Januar 1999, in Kraft gesetzt auf den 20. Septem - ber 1999.
3) Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.09.1999 20.09.1999 Erstfassung 44/1999
Anhang Fachhochschule Ostschweiz gemäss Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz» vom 2. März 1998 Teilschulen
1) genehmigte Studiengänge Trägerschaften
2) (ohne NDS) Interstaatliche Ingeni- eurschule Neu- Technikum Buchs (NTB) Systemtechnik (Vertie- fungsrichtungen: Mikro- systemtechnik, Medizin- technik, Produkt- entwicklung, Werkstoff- technik, Physikalische Technik, Elektronik, Mess- und Regeltechnik, Ingenieurinformatik) St. Gallen Graubünden Fürstentum Liechtenstein Ingenieurschule Inter- kantonales Technikum Rapperswil (ITR) Bauingenieurwesen Elektrotechnik Maschinenbau Raumplanung Siedlungsplanung Landschaftsarchitektur Informatik Zürich St. Gallen Schwyz Glarus Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Chur/Samedan Fusion mit Ingenieur- schule HTL Chur Betriebsökonomie privatrechtliche Träger- schaft, vertreten durch den Kanton Graubünden Chur Fusion mit HWV Chur/Samedan Elektrotechnik Maschinenbau Telekommunikation Information + Dokumenta- tion Bauingenieurwesen schaft, vertreten durch den Kanton Graubünden
1)
Teilschulen
1) genehmigte Studiengänge Trägerschaften
2) (ohne NDS) Interkantonale Ingeni- eurschule St. Gallen (ISG) Fusion mit HWV St. Gallen Elektrotechnik Maschinenbau Mechatronik Informatik Ingenieur-Architektur St. Gallen Thurgau Appenzell-Ausserrhoden Appenzell-Innerrhoden Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Ver- waltungsschule St. Gallen (HWV) Fusion mit ISG Betriebsökonomie St. Gallen Thurgau Appenzell-Ausserrhoden Appenzell-Innerrhoden Fürstentum Liechtenstein
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