Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie... (814.7)
CH - VS

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (AGNISSG) vom 16.12.2021 (Stand 01.12.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG); eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr - dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Ziffer 1 und 42 Absatz 2 der Kantonsver - fassung; eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG); eingesehen das kantonale Gesetz über den Umweltschutz vom 18. Novem - ber 2010 (kUSG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Koordination und Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie - rende Strahlung und Schall durch die kantonalen Behörden geregelt, unter Vorbehalt anderer kantonaler Gesetzgebungen, die bereits deren Anwen - dung definieren.
2 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Koordination und Zusammenarbeit

1 Das für die Gesundheit zuständige Departement ist die kantonale Koordi - nationsbehörde für die Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefähr - dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.
2 Es koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben über die für das Ge - sundheitswesen zuständige Dienststelle.
3 Der Staatsrat kann zum Vollzug der Aufgaben aus dem vorliegenden Ge - setz mit anderen Kantonen und dem Bund zusammenarbeiten. Es kann die - se Aufgaben an die betroffenen Dienststellen des Staates oder über eine Vereinbarung an öffentliche oder private Organisationen delegieren.

Art. 3 Verwendung von Solarien

1 Die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle sorgt für die Einhal - tung der Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 der Verordnung zum Bundesge - setz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) über die Verwendung von Solarien.

Art. 4 Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

1 Die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle sorgt für die Einhal - tung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 V-NISSG über die Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke.

Art. 5 Veranstaltungen mit Schall

1 Die Gemeindebehörden vollziehen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.
2 Die für die Umwelt zuständige Dienststelle stellt den Gemeindebehörden die geeigneten Messinstrumente kostenlos zur Verfügung.

Art. 6 Laserpointer

1 Die Gemeindebehörden und die Kantonsbehörde vollziehen die Bestim - mungen der Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und den Besitz von Laserpointern.

Art. 7 Austausch der nötigen Daten

1 Die kantonalen und kommunalen Behörden, insbesondere jene, die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall zuständig sind, sorgen dafür, die nöti - gen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auszutauschen.

Art. 8 Kosten

1 Die zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden erheben für die Kontrollen und die Massnahmen, die verschiedenen Vollzugsaufgaben so - wie die Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie - rende Strahlung und Schall Gebühren und Auslagen gemäss den Bestim - mungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar). Die Kosten der Kontrollen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers der kontrollier - ten Anlage, des kontrollierten Produkts oder Gegenstands beziehungsweise zulasten des Organisators der kontrollierten Veranstaltung mit Schallemis - sionen.
2 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zur Erhe - bung der Gebühren und Auslagen.
3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Kosten und Gebühren, die von der Gemeinde für die Durchführung der Kontrollen und den Vollzug der Aufga - ben, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, fest.
4 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Ge - bühren erhoben.

Art. 9 Verwaltungsverfahren

1 Gegen die Entscheide der kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden kann bei diesen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde erho - ben werden.
3 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
4 Die spezifischen kantonalen Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen

1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden können die Installati - on, Verwendung und Wartung von Produkten sowie die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Ge - fährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vor Ort kontrollieren.
2 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden können geeignete Massnahmen verfügen oder vor Ort anordnen, wenn die Kontrolle ergibt, dass rechtliche Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht eingehalten werden. Hinsichtlich eines eventuellen Strafverfahrens im Sinne von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes kann der zuständigen Dienststelle eine Kopie des Verwaltungsdossiers zugestellt werden.
3 Ist es zum Schutz der Gesundheit des Verwenders oder Dritter erforderlich, so können sie insbesondere: a) eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren einer Verwendung anordnen; b) bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe- oder Verwendungsverbots das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen; c) bei Missachtung der Sicherheitsvorgaben des Herstellers bei der gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen; d) die unverzügliche Einstellung gesundheitsgefährdender Expositionen anordnen; e) bei wiederholt unsachgemässer, gewerblicher oder beruflicher Ver - wendung von Produkten mit Gefährdungspotenzial die Aberkennung des Sachkundenachweises veranlassen.
4 Sie warnen die Öffentlichkeit vor gefährlichen Verwendungen, wenn der Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.

Art. 11 Strafverfahren

1 Die zuständige Dienststelle ordnet als Übertretungsstrafbehörde (Art. 357 StPO) die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafbefehle an. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sind an - wendbar. Zuständig sind: a) für die Artikel 1 bis 4 V-NISSG über die Verwendung von Solarien: die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle;
b) für die Artikel 5 bis 9 V-NISSG über die Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke: die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle; c) für die Artikel 18 bis 21 V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall: die für die Umwelt zuständige Dienststelle; d) für die Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und den Besitz von Laserpointern: die für das Gesundheitswesen zuständi - ge Dienststelle.
2 Die in der Bundesgesetzgebung genannten Vergehen werden von der fachlich zuständigen Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden ange - zeigt, die in Anwendung der StPO tätig werden. Der Dienststelle kommt im Verfahren Parteistellung zu.
3 Verstösse gegen kommunales Recht bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2021 16.12.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-001
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2021 16.12.2021 Erstfassung RO/AGS 2022-001
Markierungen
Leseansicht