Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau (414.24)
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Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau

Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 21. November 2019 (Stand 1. August 2022) Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)
1 )
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§ 1 Gebührenerhebung

1 Für Leistungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) werden Gebühren erhoben.
2 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

§ 2 Bemessung

1 Die Höhe der Gebühren richtet sich unter Berücksichtigung des Nutzens der Leis - tung nach dem Kostendeckungsprinzip, dem Leistungsauftrag der PHTG und den Grundsätzen dieses Reglements samt den Ansätzen im Anhang. Als Berechnungs - grundlage können Tarife festgelegt werden.
2 Die Hochschulleitung legt die Höhe der Gebühren und Tarife fest, soweit sie im Anhang nicht geregelt ist.

§ 3 Anmeldegebühr

1 Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facher - weiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudien - gang absolvieren will, zahlt eine Anmeldegebühr.
2 Für Studiengänge, die nicht gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung ab
2005 vom 12. Juni 2003 (FHV)
2 ) anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von ei - ner Anmeldegebühr absehen.

§ 4 Gebühren Aufnahmeverfahren

1 Für Standortbestimmungen im Aufnahmeverfahren, Aufnahmeprüfungen und Ver - fahren sur dossier werden Gebühren erhoben.
1) RB 414.2
2) RB 412.618

§ 5 Semestergebühr

1 Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facher - weiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudien - gang absolvieren will, zahlt eine Semestergebühr.
2 Für Studiengänge, die nicht gemäss FHV anerkannt sind, kann die Hochschullei - tung von einer Semestergebühr absehen.
3 Wer ein Angebot als Hörer oder Hörerin besuchen will, zahlt eine Gebühr.
4 Für Freifächer kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.

§ 6 Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr

1 Studierende leisten für das Allgemeinbildende Studienjahr anstatt Semestergebüh - ren ein Schulgeld, wenn ihr stipendienrechtlicher Wohnsitzkanton dieses Angebot der Studienvorbereitung nicht finanziert. *
2 Für ausländische Studierende ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *

§ 7 Gebühren Weiterbildungen und Dienstleistungen

1 Für Weiterbildungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.
2 Es kann vom Kostendeckungsprinzip nach unten abgewichen werden, wenn
1. die Bedürfnisse der Hochschule dies verlangen oder
2. der Markt dies erfordert.

§ 8 Gebühren qualifizierende Elemente

1 Für qualifizierende Elemente wie Prüfungen, Leistungs- und Kompetenznachweise können Gebühren erhoben werden.
2 Besondere Aufwendungen für die Bearbeitung qualifizierender Elemente, insbe - sondere bei Nachleistungen und Wiederholungen, können mit einer zusätzlichen Ge - bühr belegt werden.

§ 9 Zusätzliche Kosten und Gebühren

1 Kosten für Material, Lehrmittel, Exkursionen und Sonderveranstaltungen sind in der Regel gesondert abzugelten. Sie bemessen sich am tatsächlichen Aufwand und können als Pauschale erhoben werden.
2 Die Studierenden leisten für die Finanzierung des Studierendenrats eine Unterstüt - zungsgebühr.

§ 10 Gebühren Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung

1 Für die ausserordentliche Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung der PHTG ist eine Bewilligung der Verwaltungsdirektion einzuholen.
2 Es wird eine Gebühr erhoben.
3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Benutzungszweck. Für wissenschaftli - che, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebühr reduziert oder erlas - sen werden.

§ 11 Verfahrensgebühren, Kanzleigebühren und Barauslagen

1 Im Verwaltungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
2 Für Kanzleigebühren und Barauslagen gilt die Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden
1 ) sinngemäss.

§ 12 Zahlungsausstand

1 Werden Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt, kann die PHTG auf die Erbringung der nachgefragten Dienstleistung verzichten, namentlich die Zulassung zu Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verwei - gern und den Ausschluss oder die Exmatrikulation anordnen.

§ 13 Abmeldungen, Austritte und Annullationen

1 Die PHTG behält vorbehältlich Abs. 2 und Abs. 3 trotz Abmeldung, Austritt oder Annullation Anspruch auf die betreffenden Gebühren.
2 Erfolgt eine schriftliche Abmeldung von einem Bachelor- oder Masterstudiengang, von einer Stufenerweiterung, einer Facherweiterung oder vom Allgemeinbildenden Studienjahr für das Herbstsemester bis spätestens Ende August und für das Früh - lingssemester bis spätestens Ende Januar, wird für das nachfolgende Semester keine Semestergebühr erhoben.
3 Die Hochschulleitung kann abweichende Annullationsbedingungen vorsehen.
4 Es können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Im Falle von Ge - bührenreduktionen oder -erlassen kann ein Annullationskostenbeitrag eingefordert werden.
1) RB 631.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 49/2019

§ 6 Abs. 1 28.02.2022 01.08.2022 geändert 11/2022

§ 6 Abs. 2 28.02.2022 01.08.2022 eingefügt 11/2022

Anhang Höhe der Gebühren Gegenstand Betrag in Fr. Standortbestimmung im A ufnahmeverfahren 100 Verfahren sur dossier bis 300 Anmeldegebühr bis 300 Semestergebühr Studie ngänge Vorschul- und Primarstufe, Sekundarstu fe I, Sekundarstufe II 700 Semestergebühr Masterstudi engang Frühe Kindheit 900 Semestergebühr Masterstudien gang Schulentwicklung 3'800 Semestergebühr Stufenerweite rung und Facherweiterung 700 Semestergebühr Allgemeinbi ldendes Studienjahr 700 Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr (einmalig) 12'000 Gebühr Hörer und Hörerinnen für ein Angebot bis 300 Fakultativer Instrumental- und G esangsunterricht, pro Lektion b is 100 Gebühr Aufnahme- oder Diplomprüfung bis 300 Gebühr für weitere qualifi zierende Elemente bis 600 Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren bis 2'500 Unterstützungsbeitrag Studier endenrat, pro Semester 5
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