Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (730.200)
CH - GR

Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden

Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) Vom 5. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 96 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 20. August 2013
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Gemeinden. Dieser umfasst den Ressourcenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich, den Lastenausgleich Soziales sowie den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten.
2 Es regelt im Weiteren: a) die Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen; b) * den Vollzug und die Analyse über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. c) * ...

Art. 2 Ziele

1 Der Finanzausgleich soll: a) die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden stärken; b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern; c) den Gemeinden eine Grundausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
1) GRP 2013/2014, 340
2) BR 110.100
3) Seite 211
d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer Besiedlungs - struktur, Topographie und Schülerquote oder aufgrund der materiellen Sozial - hilfe mildern; e) Härtefälle aufgrund ausserordentlicher Lasten einzelner Gemeinden vermei - den.
2. Ressourcenausgleich

Art. 3 Grundsätze

1 Der Ressourcenausgleich bezieht sämtliche Gemeinden ein und konzentriert sich auf die Verringerung der Unterschiede in der Mittelausstattung. Er sichert den Gemeinden einen Grundbetrag an frei verfügbaren finanziellen Ressourcen.
2 Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird anhand des Ressourcenpo - tenzials pro massgebende Person (massgebende Ressourcen) bemessen und in Form eines Ressourcenindexes ausgewiesen.
3 Die massgebende Personenzahl basiert auf der ständigen Wohnbevölkerung gemäss der Bevölkerungsstatistik des Bundes (STATPOP) sowie dem Total der steuerpflich - tigen Personen gemäss den Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung. Übertrifft das Total der steuerpflichtigen Personen die Einwohnerzahl der ständigen Wohnbe - völkerung, so wird der überschiessende Anteil zu 20 Prozent zu den massgebenden Personen gerechnet.

Art. 4 Ressourcenpotenzial

1 Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde entspricht ihren fiskalisch ausschöpfba - ren Ressourcen sowie ihren Wasserzinserträgen.
2 Es wird berechnet auf der Grundlage: a) * der Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich Liquidationsgewinn - steuern und Aufwandsteuern der natürlichen Personen gemäss einfacher Kantonssteuer zu 100 Prozent sowie der Quellensteuern gemäss dem vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss; b) * der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen gemäss dem vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss; c) * ... d) * der Steuerwerte der Liegenschaften zu maximal 1,5 Promille; sowie e) * der Netto-Wasserzinsen einschliesslich der Abgeltungsleistungen für Einbus - sen der Wasserkraftnutzung.
3 Der Durchschnitt des Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden pro massgeben - de Person entspricht dem Indexwert von 100 Punkten. Gemeinden mit einem Index - wert über 100 Punkten gelten als ressourcenstark. Gemeinden mit einem Indexwert unter 100 Punkten gelten als ressourcenschwach.
4 Erhält eine ressourcenschwache Gemeinde jährlich wiederkehrende Konzessions - erträge von mehr als 50 Prozent ihres Ressourcenpotenzials, so werden diese Erträge bis zu einem Indexwert von 100 Punkten angerechnet.
5 Die Berechnung des Ressourcenpotenzials sowie des Ressourcenindexes erfolgt jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge aus den vorangehenden Jahren.

Art. 5 Finanzierung

1 Der Ressourcenausgleich wird vom Kanton und von den ressourcenstarken Gemeinden finanziert.
2 Die ressourcenstarken Gemeinden entrichten einen jährlichen Beitrag zwischen 15 Prozent und 20 Prozent jenes Anteils an ihren massgebenden eigenen Ressourcen, der den Durchschnitt sämtlicher Gemeinden pro massgebende Person (Indexwert von 100 Punkten) übertrifft. Für jene Ressourcen, welche den Indexwert von 200 Punkten übersteigen, wird der Beitragssatz wie folgt erhöht: a) bis zum Indexwert von 250 Punkten: + 5 Prozentpunkte; b) bis zum Indexwert von 300 Punkten: + 10 Prozentpunkte; c) ab dem Indexwert von 300 Punkten: + 15 Prozentpunkte.
3 Der Kanton leistet den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtvolumen für den Ressourcenausgleich und dem Beitrag der ressourcenstarken Gemeinden.

Art. 6 Ausstattung

1 Sämtliche Gemeinden, die ressourcenschwach sind, erhalten Ausgleichsbeiträge.
2 Der Beitrag pro massgebende Person steigt progressiv mit zunehmender Differenz zwischen dem eigenen Ressourcenpotenzial und jenem gemäss dem kantonalen Durchschnitt. Die Rangfolge der Gemeinden darf dadurch nicht verändert werden. Vorbehalten bleibt die Mindestaustattung gemäss Absatz 3.
3 Jeder Gemeinde wird zusammen mit den eigenen massgebenden Ressourcen pro massgebende Person eine Ausstattung von mindestens 65 Prozent des kantonalen Durchschnitts garantiert.
3. Lastenausgleich

Art. 7 Gebirgs- und Schullastenausgleich

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch ihre Besiedlungsstruktur, ihre geo - grafisch-topografische Situation sowie ihre Schülerquote übermässig belastet sind, einen Ausgleich.
2 Der Ausgleich bemisst sich nach folgenden drei Masszahlen: a) Anzahl Einwohner in dispersen Siedlungen und Bevölkerungsdichte aufgrund der produktiven Fläche pro Einwohner (Besiedlungsstruktur);
b) Länge der Gemeindestrassen und Kantonsstrassen innerorts pro Einwohner nach Kostenkategorien gewichtet (Strassenlängen); c) Anzahl Schüler pro Einwohner (Schülerquote).
3 Die Masszahlen werden je in eine Indexzahl umgerechnet und auf eine vergleich - bare Basis gesetzt. Der Gesamtindex entspricht dem arithmetischen Mittel aus den drei Masszahlen.
4 Die Verteilung der Mittel auf die Gemeinden erfolgt unter Berücksichtigung eines Anteils von maximal 10 Prozent des Ressourcenpotenzials gemäss Artikel 4.
5 ... *
6 Für Gemeinden, die sich zusammenschliessen, kann die Regierung die Ausgleichs - beiträge für eine Übergangsfrist von maximal 10 Jahren auf dem bisherigen Niveau zusichern.

Art. 8 Lastenausgleich Soziales

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden, die im Bereich der materiellen Sozialhilfe übermässig belastet sind, einen Ausgleich.
2 Der Ausgleich bemisst sich nach den Nettoaufwendungen der Gemeinden aufgrund von Leistungen gemäss: a) Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger
1 ) ; b) * Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhalts - berechtigte Kinder
2 ) ; c) * Artikel 63a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 3 ) .
3 Zu den Nettoaufwendungen zählen Leistungen, zu denen die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, abzüglich der Einnahmen aus Rückerstattungen, aus der Verwand - tenunterstützungspflicht und aus Versicherungsleistungen. Die Regierung kann für die Nettoaufwendungen Normkosten festlegen.
4 Für den Ausgleich massgebend ist das Verhältnis der Nettoaufwendungen zum Res - sourcenpotenzial der Gemeinde. Der Ausgleich beträgt in Prozent des Ressourcen - potenzials: a) bis zu 3 Prozent des Ressourcenpotenzials: 0 Prozent; b) von 3 bis 4,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 20 Prozent; c) von 4,5 bis 6 Prozent des Ressourcenpotenzials: 40 Prozent; d) von 6 bis 7,5 Prozent des Ressourcenpotenzials: 60 Prozent; e) von 7,5 bis 9 Prozent des Ressourcenpotenzials: 80 Prozent; f) ab dem 9. Prozent des Ressourcenpotenzials: 100 Prozent.
5 Die Regierung erhöht die Ausgleichsschwellen gemäss Absatz 4 um je einen Pro - zentpunkt, sofern das Total der Einwohner in den Ausgleichsgemeinden 50 Prozent der Gesamteinwohner des Kantons übertrifft.
1) BR 546.250
2) BR 215.050
3) BR 210.100
6 Die Nettoaufwendungen werden auf Gesuch der Gemeinden hin jeweils im Folge - jahr festgelegt und ausgeglichen.
7 Die Gemeinden sind für ungerechtfertigte Beiträge rückzahlungspflichtig. Eine Rückforderung hat innerhalb von drei Jahren nach der ordentlichen Beschlussfas - sung des Lastenausgleichs Soziales zu erfolgen. *

Art. 9 Individueller Härteausgleich für besondere Lasten

1 Die Regierung kann einer Gemeinde einen Sonderbeitrag gewähren, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie durch ausserordentliche Verhältnisse oder Ereignisse übermässig belastet ist. Der Ausgleichsbeitrag setzt voraus, dass die Belastung von der Gemeinde nicht beeinflusst werden kann, im Lastenausgleich nicht berücksich - tigt wird und durch Minderlasten nicht kompensiert werden kann.
2 Besondere Lasten liegen vor, wenn kumulativ folgende Sachverhalte vorliegen: a) die Pro-Kopf-Nettobelastung in der jeweiligen Ausgabenkategorie ist im Ver - gleich zur durchschnittlichen Belastung aller Gemeinden übermässig; b) die ausserordentliche Belastung ist höher als 5 Prozent des eigenen Ressour - cenpotenzials; c) die gemäss Litera a und b übermässige Belastung führt zu einer nachhaltigen Störung des Finanzhaushalts.
3 Die Gemeinde hat ihre Möglichkeiten der Selbsthilfe in zumutbarem Masse auszu - schöpfen. Dazu gehören insbesondere Massnahmen der Nutzung des Ertragspotenzi - als, der Ausgabenbeschränkung und der Strukturanpassung, das Erheben eines Steu - erfusses von mindestens 100 Prozent der einfachen Kantonssteuer sowie das Erhe - ben von Kausalabgaben zu längerfristig kostendeckenden Ansätzen.
4. Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung

Art. 10 Spezialfinanzierung Finanzausgleich

1 Zur Finanzierung und Abwicklung des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen wird eine Spezialfi - nanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzge - bung
1 ) geführt.
2 Die Spezialfinanzierung wird gespiesen mit Beiträgen der ressourcenstarken Gemeinden gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie mit allgemeinen Staatsmitteln des Kantons. Die kantonalen Mittel betragen mindestens 150 Prozent und höchstens 250 Prozent der Gemeindebeiträge.
3 Bei fehlendem Vermögen der Spezialfinanzierung sind Vorschüsse aus allgemeinen Staatsmitteln nur vorübergehend und höchstens bis zur Höhe der letzten Mittelzu - weisung zulässig.
1) BR 710.100 und BR 710.110

Art. 11 Dotierung der Mittel

1 Der Grosse Rat legt im Rahmen des Budgets folgende Grössen jährlich fest: a) den Beitragssatz zur Finanzierung des Ressourcenausgleichs durch die res - sourcenstarken Gemeinden gemäss Artikel 5 Absatz 2; b) den Prozentsatz für die minimale Ressourcenausstattung der ressourcenschwa - chen Gemeinden gemäss Artikel 6 Absatz 3; c) das Gesamtvolumen für den Gebirgs- und Schullastenausgleich gemäss Arti - kel 7. Dieses beträgt 70 bis 100 Prozent der Mittel für den Ressourcenaus - gleich; d) das Gesamtvolumen für den individuellen Härteausgleich für besondere Las - ten gemäss Artikel 9.

Art. 12 Verteilung der Mittel

1 Die Regierung legt die Verteilung der Beiträge auf die Gemeinden für den Ressour - cenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich und den individuellen Härte - ausgleich für besondere Lasten fest. Ihr Entscheid ist endgültig.
2 Die Berechnungen basieren auf den jeweils neusten verfügbaren Datengrundlagen.
3 Die Beiträge des Ressourcenausgleichs, des Gebirgs- und Schullastenausgleichs werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet. *

Art. 13 Teilzahlungen

1 Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Beiträge für den Ressourcenausgleich und den Gebirgs- und Schullastenausgleich in zwei gleich grossen Teilzahlungen je - weils im Juni und Dezember. *
2 Die ressourcenstarken Gemeinden haben ihre Beiträge für den Ressourcenaus - gleich ebenfalls in zwei gleich grossen Zahlungen jeweils im Juni und Dezember zu entrichten.

Art. 14 Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

1 Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, erhalten Förderbeiträge.
2 Die Förderbeiträge können auch an Projekte und Studien ausgerichtet werden.
3 Die Regierung legt die Kriterien und die Höhe der Förderbeiträge fest.
4 Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz.
5. Vollzugsvorgaben

Art. 15 Mitwirkungspflicht

1 Die kantonalen Dienststellen und die Gemeinden wirken bei der Erarbeitung der für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Datengrundlagen mit.

Art. 15a * Fehlerhafte Berechnungen

1 Eine fehlerhafte Berechnung des Ressourcenausgleichs sowie des Gebirgs- und Schullastenausgleichs wird im Nachhinein nur dann korrigiert, wenn bei mehr als ei - nem Zehntel der Gemeinden eine Abweichung von mehr als einem Prozent der ent - sprechenden Beiträge festgestellt wird.
2 Es werden nur Berechnungen korrigiert, deren Fehlerhaftigkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Berechnungen formell beschlossen worden sind, festgestellt werden.

Art. 16 Wirksamkeitsanalyse

1 Die Regierung nimmt periodisch eine umfassende Prüfung des Vollzugs und der Wirksamkeit des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der Entwicklung der Gemeindezusammenschlüsse vor.
2 Sie orientiert den Grossen Rat in geeigneter Form über die Ergebnisse und bean - tragt bei Bedarf Massnahmen zur Verbesserung des Ressourcen- und Lastenaus - gleichs.
6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung und Änderung von Erlassen 1 )

Art. 18 * ...

Art. 19 * ...

Art. 20 * ...

Art. 21 * ...

Art. 22 * ...

1) Änderungen und Aufhebungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 23 6. Offene Beitragsverpflichtungen

1 Soweit die FA-Reform die Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge an Gemeinden aufhebt, werden Beiträge nur noch für jene Projekte zugesichert und ausgerichtet, für welche ein den Vorgaben des zuständigen Amtes entsprechendes Beitragsgesuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurde und die Abrechnungen für die realisierten Investitionen bis spätestens Ende 2019 unterbreitet werden. Ansprüche aus Beitragszusicherungen für öffentliche Werke im Zusammenhang mit Gemeinde - zusammenschlüssen werden uneingeschränkt abgegolten.

Art. 24 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 ) dieses Gesetzes. Sie kann Artikel 17 Absatz 2 rückwirkend, frühestens auf den 1. Januar 2014, in Kraft setzen.
1) Mit RB vom 18. November 2014 mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2 auf den 1. Januar
2016 in Kraft gesetzt. Artikel 17 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.12.2013 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2014-031
19.10.2020 01.03.2021 Art. 1 Abs. 2, b) geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 1 Abs. 2, c) aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2, c) aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2, d) geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 4 Abs. 2, e) geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 7 Abs. 5 aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 8 Abs. 7 eingefügt 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 15a eingefügt 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 18 aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 19 aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 20 aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 21 aufgehoben 2021-005
19.10.2020 01.03.2021 Art. 22 aufgehoben 2021-005
18.02.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2, b) geändert 2021-021
18.02.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2, c) eingefügt 2021-021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.12.2013 01.01.2016 Erstfassung 2014-031

Art. 1 Abs. 2, b) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 1 Abs. 2, c) 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 4 Abs. 2, a) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 4 Abs. 2, b) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 4 Abs. 2, c) 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 4 Abs. 2, d) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 4 Abs. 2, e) 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 7 Abs. 5 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 8 Abs. 2, b) 18.02.2021 01.01.2022 geändert 2021-021

Art. 8 Abs. 2, c) 18.02.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-021

Art. 8 Abs. 7 19.10.2020 01.03.2021 eingefügt 2021-005

Art. 12 Abs. 3 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 13 Abs. 1 19.10.2020 01.03.2021 geändert 2021-005

Art. 15a 19.10.2020 01.03.2021 eingefügt 2021-005

Art. 18 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 19 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 20 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 21 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Art. 22 19.10.2020 01.03.2021 aufgehoben 2021-005

Anhang 1: Art. 19 Abs. 4 (Stand 1. Januar 2016 ) Dieser Anhang basiert auf der FA -Globalbilanz. Gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 haben die nachstehenden Gemeinden Anspruch auf einen befristeten Ausgleich:
1. Gemeinden mit einer Mehrbelastung gemäss der FA -Globalbilanz von mehr als
300 Franken pro Einwohner haben Anspruch auf 100 Prozent des Ausgleichsbe i- trages gemäss Artikel 19 Absatz 2: Almens Küblis Luzein Masein Rhäzüns Rodels Trun Verdabbio
2. Gemeinden mit einer Mehrbelastung gemäss der FA -Glo balbilanz zwischen 100 und 300 Franken pro Einwohner haben Anspruch auf einen Anteil von 50 Pr o- zent des Ausgleichsbeitrages gemäss Artikel 19 Absatz 2: Fideris Mundaun Paspels Saas i.P. Sagogn Schmitten Surava
3. Für Gemeinden, die sich zusammenschliessen, entfällt nach dem Zusammen- schluss der befristete Ausgleich.
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