Regierungsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen
über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 16. November 1999
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989
2 , Art. 48 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
3 , Art. 94 und 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
4 als Beschluss: Geltungsbereich Geltungsbereich
Art. 1. Art. 1.
1 Dieser Beschluss regelt Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können. Art Art
Art. 2. Art. 2.
1 Die regionalen Sammelstellen nehmen die im Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen
5 aufgeführten Sonder- und Giftabfälle an, ausgenommen die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Sonder- und Giftabfälle. Menge Menge
Art. 3. Art. 3.
1 Ein Betrieb kann je Kalenderjahr höchstens 1000 kg Sonder- und Giftabfälle einschliesslich Verpackung und Behälter abgeben. Gebühren Gebühren
Art. 4. Art. 4.
1 Für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen bekannter Zusammensetzung werden einschliesslich Mehrwertsteuer folgende Gebühren erhoben: a) bis 25 kg einschliesslich Verpackung und Behälter (je Kalenderjahr) unentgeltlich b) über 25 kg einschliesslich Verpackung und Behälter Fr.
1. Grundgebühr 10.--
2. Zuschlag je kg:
2.1. Batterien nass (Bleiakkumulatoren) -.50
2.2. Altöle und Fette 1.--
2.3. nicht chlorierte Lösungsmittel, Emulsionen, Fotochemikalien, wässrige Reinigungsmittel (ausser Säuren und Laugen)
1.50
2.4. Farb-, Lack- und Klebstoffabfälle, Abfälle aus chemischen Reinigungen, chlorierte Lösungsmittel
2.50
2.5. Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen 4.--
2.6. Medikamente (exkl. Quecksilberabfälle), Spraydosen 5.--
2.7. Pestizide 8.--
2.8. Säuren und Laugen (fest), Cyanide, Laborchemikalien, andere Laborabfälle, Polychlorierte Biphenyle (PCB)
10.--
2 Für die Annahme von Sonder- und Giftabfällen unbekannter Zusammensetzung werden die Gebühren nach Aufwand erhoben. Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 5. Art. 5.
1 Der Regierungsratsbeschluss über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen vom 20. November 1990
6 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 6. Art. 6.
Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht Sonder- und Giftabfälle ohne Annahmepflicht (Art. 2 des Regierungsbeschlusses über Sonder- und Giftabfälle für regionale Sammelstellen) Nr.
1 Alle Arten von Schlämmen
2 Elektro- und Elektronikschrott
3 Radioaktive Stoffe
4 Abfälle aus Fettabscheidern
5 Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern
6 Hochofenschlacken und Flugaschen
7 Filterstäube aus der Abluftreinigung
8 Fehlchargen, Ausschussware und Nebenprodukte aus organischen Synthesen (ausser Code-Nrn. 2230 bis 2241 nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
7
9 Verunreinigte Kalziumsulfatrückstände, wie Phosphorgips, Gips aus der Rauchgasentschwefelung und dergleichen
10 Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen
11 Verunreinigte Materialien und Geräte (Code-Nr. 3040 nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
12 Mit PCB oder PCT verunreinigte Materialien und Geräte (Code-Nrn. 3060 bis 3063 nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
8
13 Mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich
14 Mit anderen Substanzen verunreinigtes Erdreich (Code-Nr. 3042 nach Anhang 2 der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen)
15 Verunreinigte Putzfäden und Putzlappen
16 Verunreinigte Verpackungen und Gebinde, die Sonderabfälle enthalten haben, falls sie nicht wieder zum Transport der gleichen Abfälle dienen
17 Fehlchargen und Ausschusswaren, die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst wurden (Altöle, Altfette, Batterien, Leuchtstoffröhren und -lampen usw.)
18 Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven Eigenschaften
19 Spezifische, insbesondere infektiöse Abfälle aus Spitälern und medizinischen Laboratorien oder Arztpraxen
1 In Vollzug ab 1. Januar 2000.
2 sGS 672.53.
3 SR 814.01.
4 sGS 951.1.
5 EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986, SR
814.610.
6 nGS 25-88 (sGS 672.533).
7 EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986, SR
814.610.
8 EidgV über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986, SR
814.610.
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