Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg (790.529)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Waldenburg Vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Blüemlisalp», Gemeinde Waldenburg, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 483 und 484 des Grundbuchs Walden - burg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher integrierenden Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 4,83 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung des lichten Pfeifengras-Föhrenwaldes als Lebensraum für Orchideen und Schmetterlinge;
c. Erhaltung und Förderung von arten- und gebüschreichen Feldgehölzen sowie von Baumgruppen und Kleinstrukturen;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Weichhölzer und Schmetter - linge.
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art abseits der Waldweid - strasse;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art abseits der Waldweid - strasse;
e. Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
f. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
g. Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeu - gen abseits der Waldweidstrasse;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinfor - mation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Ab - sprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, Nutzung und Unterhalt der beiden bestehenden Kleinbauten (Freizeithäuser mit Gartenumgebung) sowie der Grundwasserfassung und Bodeneingriffe zur Dokumentation archäologischer Befunde.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Waldenburg, dem Amt für Wald beider Basel, der Grund - eigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
2 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.

§ 7 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.12.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.073
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3 Hindeli Blüemlisalp + Blüemlisalp
483
1:3500 (43) vGD, LZE, Abt. NL, rl.09.20t7lpf Gemeinde: Waldenburg
44L Battental I Name: Blüemlisalp
7Bt
481 Esel
0
100
200 300
400 500 m
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