Gebührenordnung der Universität St.Gallen (217.43)
CH - SG

Gebührenordnung der Universität St.Gallen

Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 27. Februar 2006 (Stand 1. August 2019) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. h und Art. 33 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 1 als Gebührenordnung: 2 I. Grundsätze (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt die Erhebung: a) von Gebühren bei immatrikulierten Studierenden und Studienbewerbern so - wie übrigen Teilnehmern an Lehrveranstaltungen 3 für die Inanspruchnahme von Leistungen im universitären Studien- und Prüfungsbetrieb; b) von Administrativ-, Benützungs- und übrigen Gebühren.

Art. 2 Festsetzung: Zuständigkeit, Bemessung

1 Der Universitätsrat setzt die von der HSG erhobenen Gebühren fest.
2 Mit Ausnahme der Immatrikulationsgebühren und Kolleggelder können die Ge - bühren im Sinn dieses Erlasses kostendeckend bemessen werden.

Art. 3 Gebührenreglement und -tarife

1 Art und Höhe der Gebühren sowie gegebenenfalls deren Zusammensetzung und Verteilschlüssel sind im Gebührenreglement als Anhang zu diesem Erlass geregelt.
2 Die Administrativ- und Benützungsgebühren der HSG sind in besonderen Ge - bührentarifen festgehalten.
1 sGS 217.11 .
2 Abgekürzt GebR. nGS 41–41. Vom Universitätsrat erlassen am 27. Februar 2006; von der Regierung genehmigt am 2. Mai 2006; in Vollzug ab 3. Mai 2006.
3 Im Sinn von Art. 78 des Universitätsstatuts, sGS 217.15 .
II. Status der immatrikulierten Studierenden (2.)

Art. 4 Status der immatrikulierten Studierenden, Urlaubsgründe

1 Bei den immatrikulierten Studierenden werden folgende Status unterschieden: a) regulär immatrikulierte Studierende; b) immatrikulierte Studierende im Urlaub; c) Doktorierende; d) * regulär immatrikulierte Langzeitstudierende.
2 Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung erbringen den Nachweis, dass sie ordnungsgemäss vom Belegen von Lehrveranstaltungen dispensiert sind. Als Dispensationsgründe gelten insbesondere Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mut - terschaft sowie das Absolvieren von nicht curricularen Praktika. Einzelheiten wer - den in einem speziellen Merkblatt, erlassen von der Verwaltungsdirektion, gere - gelt. *
3 Doktorierende vor der Promotion werden wie immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung behandelt. *
3bis Studierende nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung sind Studierende, für die nach Art. 14 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 4 keine Zahlungspflicht mehr besteht. *
4 Immatrikulierte Studierende nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung können keine veranstaltungsabhängigen Credits erwerben. Der Anspruch auf den Nachholter - min für Prüfungen bleibt vorbehalten. * III. Studiengebühren (3.)
1. Anmelde- und Immatrikulationsgebühren (3.1.)

Art. 5 Anmelde- und Bearbeitungsgebühr

1 Bei der Anmeldung für die Zulassung an die HSG ist eine Anmelde- und Bear - beitungsgebühr zu entrichten.
2 Davon ausgenommen sind Studierende der Master-Stufe Humanmedizin, die von der Universität Zürich an die HSG übertreten. *

Art. 6 Immatrikulationsgebühr

1 Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, gilt die Anmelde- und Bearbeitungs - gebühr als Immatrikulationsgebühr.
4 sGS 217.81 .
2 ... *
2. Kolleggelder (3.2.)

Art. 7 * Grundgebühr

1 Das Kolleggeld wird von den immatrikulierten Studierenden semesterweise erho - ben.
2 Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung eines Kolleg - geldes befreit.
3. Prüfungsgebühren (3.3.)

Art. 8 Regulär immatrikulierte Studierende und Doktorierende

1 Die regulär immatrikulierten Studierenden entrichten eine semesterweise, die Doktorierenden eine Gesamtgebühr. Letztere kann im Gebührenreglement in Teilgebühren aufgegliedert werden.
2 Immatrikulierte Studierende im Urlaub sind von der Entrichtung einer Prü - fungsgebühr befreit.
4. Semestergebühren (3.4.)

Art. 9 Immatrikulierte Studierende

1 Regulär immatrikulierte Studierende entrichten je Semester für die Teilnahme am Lehrbetrieb eine Gebühr.
2 Für immatrikulierte Studierende im Urlaub wird eine reduzierte Gebühr erho - ben. Höhe und Verteilschlüssel werden im Gebührenreglement festgelegt.
3 Als Semestergebühren im Sinne dieses Artikels gelten einerseits die Abgaben für Leistungen der HSG und andererseits die Beiträge an die Studentenschaft und an studentische Selbsthilfeorganisationen. Der Universitätsrat legt den Verteilschlüs - sel im Gebührenreglement fest.

Art. 10 Andere Teilnehmer an Lehrveranstaltungen

1 Für Hospitanten wird die Gebühr je belegte Wochenstunde festgesetzt.
2 Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung bezahlen die vom Veranstalter festgelegte Abgeltung.
3 Die Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen entrichten je Semester eine Pauschalgebühr; im Rahmen der Rechtsanwaltsausbildung an der HSG wird je be - legte Lehrveranstaltung eine Gebühr erhoben. IV. Weitere Gebühren (4.)

Art. 11 Administrativgebühren

1 Die Gebühren für die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die HSG sind in einem besonderen Tarif festgesetzt.

Art. 12 Benützungsgebühren

1 Die Benützung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Dienstleistun - gen der HSG sind gebührenpflichtig.
2 Art und Höhe der Benützungsgebühren sind in besonderen Tarifen geregelt. Der Verwaltungsdirektor legt gestützt darauf die Benützungsgebühren im Einzelfall fest.

Art. 13 Entscheidgebühren, übrige Gebühren

1 Der Universitätsrat legt im Gebührenreglement den Rahmen der von den univer - sitären Rechtspflegeorganen festzusetzenden Entscheidgebühren fest.
2 Das Gebührenreglement bestimmt die Höhe der übrigen in Erlassen der Univer - sität vorgesehenen Gebühren. V. Gebührenerlass (5.)

Art. 14 Studiengebühren: Befreiung, Erlass oder Stundung

1 Keine Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses haben im Rahmen ei - nes Austauschprogramms an der HSG immatrikulierte Studierende zu entrich - ten. *
2 Studierende, die nicht über ein reguläres HSG-Austauschprogramm an einer Ga - stuniversität ein Austauschsemester absolvieren (Freemover), bezahlen anstelle der Studiengebühren nach Abschnitt III dieses Erlasses eine reduzierte Gebühr. *
3 Der Erlass für Studierende in Double-Degree-Programmen wird im jeweiligen Vertrag mit der Partneruniversität geregelt.
4 Der Studiensekretär kann in besonderen Fällen die Gebühren auf Gesuch hin stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 21. Juni 1999 5 wird aufge - hoben.

Art. 16 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird nach Genehmigung der Regierung ab 3. Mai 2006 angewendet.
5 nGS 39–111 (sGS 217.43).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-41 27.02.2006 03.05.2006

Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014

Art. 4, Abs. 2 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014

Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-050 29.04.2019 01.08.2019

Art. 4, Abs. 3 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014

Art. 4, Abs. 3 bis eingefügt 2014-050 29.04.2013 01.08.2014

Art. 4, Abs. 4 geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014

Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-050 29.04.2019 01.08.2019

Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2019-050 29.04.2019 01.08.2019

Art. 7 geändert 47–3 10.06.2011 keine Angabe

Art. 14, Abs. 1 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017

Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017

Anhang 1 Inhalt geändert 2014-050 29.04.2013 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-047 08.05.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-050 29.04.2019 01.08.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.02.2006 03.05.2006 Erlass Grunderlass 41-41
10.06.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–3
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 1, d) eingefügt 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 2 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 3 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 3 bis eingefügt 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Art. 4, Abs. 4 geändert 2014-050
29.04.2013 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014-050
08.05.2017 01.08.2017 Art. 14, Abs. 1 geändert 2017-047
08.05.2017 01.08.2017 Art. 14, Abs. 2 geändert 2017-047
08.05.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geändert 2017-047
29.04.2019 01.08.2019 Art. 4, Abs. 2 geändert 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Art. 6, Abs. 2 aufgehoben 2019-050
29.04.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert 2019-050
Anhang Gebührenreglement der Universität St.Gallen 1
1. Studiengebühren Fr.
1.1. Anmelde- und Immatrikulationsgebühren
1.1.1. Anmelde- und Bearbeitungsgebühr / Immatrikulationsgebühr 250.–
1.1.2.
2 Austauschstudierende im Freemover-Programm auf Bachelor- und Master-Stufe 700.–
1.1.3. 2 Austauschstudierende im Freemover-Programm auf Doktorats-Stufe 350.–
1.2. 3 Kolleggelder
1.2.1. Grundgebühr je Semester für Studierende der Bachelor-Stufe: a) immatrikulierte Schweizer Studierende:
1. regulär immatrikulierte Studierende 1’000.—
2. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende 1’500.— b) immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
1. in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
1.1. regulär immatrikulierte Studierende
1.2. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
1’000.—
1’500.—
2. im Ausland
2.1. regulär immatrikulierte Studierende
2.2. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
2’900.—
2’900.—
1.2.2. Grundgebühr je Semester für Studierende der Master-Stufe: Studierende der Master-Stufe bezahlen die Grundgebühr der Bachelor-Stufe nach Ziff. 1.2.1. zuzüglich einen Zuschlag von 200.—
1.2.2 bis 4 Grundgebühr je Semester für Studierende der Master-Stufe Humanmedizin: a) immatrikulierte Schweizer Studierende:
1. regulär immatrikulierte Studierende 720.—
2. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende 1’220.— b) immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
1 Vgl. Art. 3 der Gebührenordnung der Universität St.Gallen vom 27. Februar 2006, sGS 217.43.
2 Eingefügt durch III. Nachtrag vom 8. Mai 2017, nGS 2017-047.
3 Geändert durch II. Nachtrag vom 29. April 2013, nGS 2014-050.
4 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 29. April 2019, nGS 2019-050.
1.3. Prüfungsgebühren Fr.
1.3.1. Regulär immatrikulierte Studierende, je Semester 100.— Die Prüfungsgebühr wird semesterweise zusammen mit der Studiengebühr erhoben.
1.3.2. Doktorierende 900.— Doktorprüfung, Teilgebühren: a) schriftlicher Leistungsnachweis 300.— b) Dissertation, Disputation 600.—
1.4. Semestergebühren Regulär Fr. Urlaub Fr. Doktorierende Fr.
1.4.1. 1 Immatrikulierte Studierende 129.— 129.—
1.4.2. 1 Verteilschlüssel a) Leistungen der HSG Beiträge an die elektronische Kommunikation 35.— 35.— 35.— Bibliothek, übrige universitäre Leistungen 24.50 24.50 24.50 Pro Litteris 4.— 4.— 4.— Zwischentotal a) 63.50 63.50 63.50 b) Beitrag Studentenschaft 29.— 6.— 29.— c) Beiträge studentische Selbsthilfeorganisationen: Akademischer Sportverband 25.— 1.— 25.— Darlehens- und Stipendienfonds 10.— — 10.—
... 2 AIESEC 1.50 1.— 1.50
1 Geändert durch IV. Nachtrag vom 29. April 2019, nGS 2019-050.
2 Aufgehoben durch IV. Nachtrag vom 29. April 2019, nGS 2019-050.
1. in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
1.1. regulär immatrikulierte Studierende
1.2. regulär immatrikulierte Langzeitstudierende
720.—
1’220.—
2. im Ausland 9’849.—
1.2.3. Grundgebühr je Semester für Studierende der Doktorats-Stufe: a) immatrikulierte Schweizer Studierende 500.— b) immatrikulierte ausländische Studierende mit gesetzlichem Wohnsitz im Zeitpunkt des Universitätszulassungsausweises (Reifezeugnis, Maturitätsausweis):
1. in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein
2. im Ausland
500.—
950.—
2. Weitere Gebühren
2.1. 1 Rekurs- und Disziplinargebühren
2.1.1. Rekursinstanz: Fr. a) Rekurskommission, Senatsausschuss im Sinn von Art. 41 f. UG 150.— bis 1’500.— b) Universitätsrat im Sinn von Art. 44 UG 300.— bis 3’000.—
2.1.2. Disziplinarkommission
300.— bis 3’000.—
2.2. Diverse Gebühren Habilitationsgebühr nach Art. 5 HO 1’000.—
3. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten – Die Verwaltungsdirektion legt die Fälligkeit der Gebühren im Sinn dieses Reglements sowie die Zahlungsmodalitäten fest. – Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen und Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. – Rückerstattungen erfolgen unter Abzug allfälliger Überweisungsspesen.
4. Inkrafttreten – Das Gebührenreglement wird als Anhang zur Gebührenordnung vom
27. Feb ruar 2006 ab 3. Mai 2006 angewendet. – Es ersetzt das Gebührenreglement vom 12. Mai 2003.
1 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 29. April 2013, nGS 2014-050.
2 Fassung gemäss II. Nachtrag vom 29. April 2013, nGS 2014-050. Zwischentotal b) und c) (Inkasso durch HSG)
65.50 8.— 65.50
1.4.3. Hospitanten (je Wochenstunde) 30.—
1.4.4. Besucher öffentlicher Lehrveranstaltungen (Semesterpauschale) 20.—
1.4.5. Besucher Anwaltsausbildung (je Veranstaltung) 250.—
1.4.6. 2 Gebühren für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen ausserhalb des ordentlichen universitären Studien- und Prüfungsbetriebs 100.— bis 2’000.—
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