Allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register
                            Gesetz über die Referenzdatenbanken und  die Harmonisierung der Register  (AVGRDB)  vom 03.02.2021 (Stand 01.06.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über  die   Referenzdatenbanken   und   die   Harmonisierung   des   Personenregisters,  des  Betriebs-   und   Unternehmensregisters   sowie   des   Gebäude-   und  Woh  -  nungsregisters vom 12. September 2019 (GRDB);  eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG);  eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);  eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun  -  gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);  auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung legt die allgemeinen Ausführungsbestimmun  -  gen zum GRDB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt:  a)  den  Aufbau,  die   Verwaltung,  die  Pflege,  die   Weitergabe  und  die  Ar  -  chivierung   der   Daten   der   Referenzdatenbanken   (nachfolgend:   RDB)  sowie deren Lebenszyklus;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rollen der Koordinationsstellen Verwaltung und Statistik, des Da  -  tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: Datenschutz  -  beauftragter) sowie der für die Informatik zuständigen Dienststelle;  c)  die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit den RDB, der Halter  der Verwaltungsregister und der Lieferanten der Quelldaten;  d)  die Governance und die Kontrollbestimmungen in Bezug auf den Zu  -  gang, den Unterhalt und die Nutzung der RDB sowie den Zugang zu  den Daten der RDB;  e)  die Verknüpfungen   und die  Modalitäten  zur  gemeinsamen  Datennut  -  zung unter den RDB;  f)  die Gebühren für den Zugang zu den Daten der RDB;  g)  die Organisation, die Arbeitsweise, die Bereitstellung von Ressourcen  und das Budget des Kompetenzzentrums RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhalt der einzelnen RDB wird in einer spezifischen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Referenzdatenbank Natürliche Per  -  sonen (nachfolgend RDB-NP), die Referenzdatenbank Betriebe und Unter  -  nehmen   (nachfolgend:   RDB-BU),   die   Referenzdatenbank   Gebäude   und  Wohnungen (nachfolgend: RDB-GW), die Quelldatenbanken sowie die Ver  -  waltungsregister, welche die RDB bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriffserläuterungen
                            1  Es gelten die Begriffserläuterungen im Sinne von Artikel 4 GRDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:  a)  Gruppenzugang: Zugang, der den Umfang und die Voraussetzungen  des   Zugangs   einer   Organisationseinheit   oder   einer   konsumierenden  Einheit zu einer RDB definiert;  b)  Einzelbenutzerzugang:   Zugang,   der   die   Einzelzugangsrechte   eines  Mitarbeitenden   einer   Einheit   festlegt,   welche   über   einen   Gruppenzu  -  gang verfügt;  c)  Administratorenzugang: Zugang, der den Zugangsumfang und die Zu  -  gangsrechte eines Administrators für eine RDB für eine Einheit mit ei  -  nem Gruppenzugang festlegt;  d)  Benutzer: natürliche Person mit Einzelzugangs- oder Administratoren  -  zugangsrechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ergänzende Daten: zusätzliche Daten, die für die administrative oder  statistische Datenerhebung unbedingt notwendig sind;  f)  Registerhalter:   Person,   die   für   die   Bearbeitung   der   Daten   eines   be  -  stimmten Registers, für dessen Vollständigkeit, dessen Aktualität und  die Qualität der enthaltenen Daten zuständig ist;  g)  Protokollierung:   Aufzeichnung,   welche   die   Sichtbarkeit,   die   Nachver  -  folgbarkeit und den Zeitpunkt eines Ereignisses festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kompetenzzentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Struktur
                            1  Die vorliegende Verordnung bildet die Grundlage für das Kompetenzzen  -  trum RDB (nachfolgend: KRDB) gemäss Artikel 8 GRDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   ernennt   die   Mitglieder   des   Direktionsvorstands   des   KRDB,  der sich  mindestens  aus  den Vertretern  der  verschiedenen  Koordinations  -  stellen Verwaltung zusammensetzt. Er bezeichnet unter den Vorstandsmit  -  gliedern den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KRDB nutzt die von den Dienststellen delegierten Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das KRDB legt gemeinsam mit der Dienststelle, der es administrativ ange  -  gliedert ist, die individuellen Ziele fest und evaluiert deren Realisierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das KRDB organisiert sich selbstständig. Es trifft sich mindestens zweimal  pro Jahr mit den Vertretern der produzierenden Stellen, den Vertretern der  Koordinationsstellen Statistik sowie dem Vertreter der für die Informatik zu  -  ständigen   Dienststelle.   Sobald   ein   Traktandum   zum   Management   des  Lebenszyklus der Daten auf der Tageordnung steht, nimmt der Kantonsar  -  chivar von Rechts wegen an der Sitzung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das KRDB erstellt ein Budget, richtet ein Monitoring ein und verfasst einen  Jahresbericht zu dem ihm anvertrauten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Das KRDB hat folgende Aufgaben:  a)  die Einrichtung, die  Umsetzung und Aufrechterhaltung  der Verfahren  für den Zugang zu den RDB zu gewährleisten;  b)  die Pflege der Daten durch die Koordinationsstellen Verwaltung oder  Statistik zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Auskunftsbegehren   zu   den   RDB   entgegenzunehmen   und   deren  Beantwortung zu koordinieren;  d)  die Verknüpfungen zwischen den RDB zu koordinieren und zu überwa  -  chen;  e)  die Leitung von Projekten in Zusammenhang mit den RDB zu überneh  -  men;  f)  die   Weiterleitung   von   Anträgen   auf   Gruppenzugänge   an   den   Daten  -  schutzbeauftragten sicherzustellen;  g)  zu gewährleisten, dass  dem Datenschutzbeauftragten  jedes Jahr die  Gruppenzugänge zur Verfügung gestellt werden;  h)  sicherzustellen, dass die Koordinationsstellen Verwaltung die Liste der  Zugänge auf dem aktuellen Stand halten;  i)  die Budgetverwaltung und -kontrolle sicherzustellen;  j)  die Gebührenerhebung in Zusammenhang mit den RDB zu kontrollie  -  ren;  k)  die von den an ihn delegierten Ressourcen erfüllten Aufgaben zu koor  -  dinieren und an der jährlichen Beurteilung teilzunehmen;  l)  ein vorschriftsgemässes Management des Lebenszyklus der Daten si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umfang der in der RDB enthaltenen Informationen
                            1  Der Umfang der in den RDB enthaltenen Informationen wird im GRDB fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Typologie der in den RDB enthaltenen Informationen wird in den spezi  -  fischen Verordnungen präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Erfassung ergänzender Daten im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 GRDB vorschreiben, indem er diese in  den spezifischen Verordnungen vorsieht. Die Behörden sind dazu verpflich  -  tet, die ergänzenden Daten an die RDB zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Informationen in Bezug auf die Zugriffe und ihre Protokollierung bilden  integrierenden Bestandteil der Daten der RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nachführung der Daten
                            1  Die produzierenden Stellen leiten die Nachführungen ihrer Daten über eine  entsprechende Schnittstelle systematisch an die RDB weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Halter   von   Registern   und   Quelldatenbanken   sind   für   die   Richtigkeit,  Vollständigkeit  und   Aktualität  ihrer  Daten  verantwortlich.   Sind  Nachführun  -  gen nicht möglich, informieren sie unverzüglich die Koordinationsstelle Ver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Koordinationsstelle   Verwaltung   stellt   den   Erhalt   der   aus   Quelldaten  -  banken übermittelten Daten, ihre Laufzeit, ihre Aktualität und ihre Konformi  -  tät in Bezug auf die RDB sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt die technische und si  -  cherheitstechnische Konformität des Dateneingangs sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Quelldatenbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Status der Quelldatenbanken
                            1  Quelldatenbanken können den Status “aktiv“ oder “passiv“ haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind aktiv, wenn die Übermittlung der Daten an die RDB bewilligt wird,  und passiv, wenn die Übermittlung der Daten an die RDB abgelehnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aktiven Quelldatenbanken sind in den spezifischen Verordnungen auf  -  geführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Koordinationsstelle   Verwaltung   führt   für   jede   RDB   ein   aktualisiertes  Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken, des Halters bzw. der Halter der  verknüpften Register sowie der Typologien und des Umfangs der verwende  -  ten Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aktualität der Nachführungen
                            1  Die aktiven Quelldatenbanken übermitteln die Nachführungen ihrer Daten  gemäss Artikel 8 mindestens wöchentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andernfalls meldet die für die Informatik zuständige Dienststelle dies dem  betreffenden   Registerhalter   und   informiert   die   Koordinationsstelle   Verwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Zulassung von Anwendungen zur Verwaltung der Quelldaten -
                            banken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt die Bedingungen  für die Zulassung von Anwendungen  und die Fristen für die Nacherfüllung fest. Er hält in den Ausführungsverord  -  nungen fest, welche Anwendungen zertifiziert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   KRDB   kann   von   den   Registerhaltern   verlangen,   ihre   Anwendungen  zertifizieren zu lassen, wenn die Regelmässigkeit oder Qualität der Übertra  -  gungen nicht den erwarteten Standards entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zertifizierung der Anwendungen ist die für die Informatik zuständige  Dienststelle verantwortlich. Sie legt die technologischen und sicherheitstech  -  nischen Standards für die Lieferung der Quelldaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anbieter von IT-Lösungen für Quelldaten können die Zulassung ihrer Lö  -  sung beantragen, sofern sie die festgelegten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aktivierung einer Quelldatenbank
                            1  Der  Antrag  auf  eine   nachträgliche  Aktivierung  einer   Quelldatenbank  wird  dem Departementsvorsteher von der Koordinationsstelle Verwaltung unter  -  breitet, wobei das KRDB und der Datenschutzbeauftragte ihre Vormeinung  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aktivierungsantrag umfasst:  a)  den Umfang der übermittelten Daten;  b)  die Übermittlungsart;  c)  die Datenübermittlungsverfahren;  d)  den Nachweis, dass die zusätzliche Quelldatenbank für die Funktions  -  weise der RDB nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Inbetriebnahme muss die Aktivierung einer Quelldatenbank einer  technischen   und   sicherheitstechnischen   Konformitätsprüfung   unterzogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle einer Bewilligung werden das KRDB und der Datenschutzbeauf  -  tragte über die aktivierte Quelldatenbank informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verwaltung der Zugänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zugangsberechtigungen
                            1  Zugang zu den Daten wird erteilt an:  a)  die Einheiten;  b)  die Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Zugangsantrag   muss   einen   durch   eine   Organisationseinheit   oder  konsumierende Einheit begründeten und dokumentierten Nachweis enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem KRDB wird eine aktualisierte Liste der Zugriffe und spezifischen Zu  -  gangsanträgen für jede RDB zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Benutzer werden über die Protokollierung ihrer Zugriffe informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein bewilligter Zugang erlaubt auch Zugang zu den Quelldatenbanken der  jeweiligen RDB gemäss den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Antrag auf einen Gruppenzugang
                            1  Der Antrag auf einen Gruppenzugang zu einer RDB und den Daten bein  -  haltet:  a)  den Umfang;  b)  die Dauer;  c)  die Zugriffsart/en;  d)  die Drittanwendung, welche die Einheit verbinden möchte, den Proto  -  kollierungsmodus und den Nachführungsmodus;  e)  die Gesetzesgrundlage, welche einer Einheit den Zugang erlaubt;  f)  den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf einen Gruppenzugang wird an die Koordinationsstelle Ver  -  waltung der betreffenden RDB gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für einen Gruppenzugang wird vom Vorsteher des für die  betreffende   Koordinationsstelle   Verwaltung   zuständigen   Departements   er  -  teilt und tritt unter Vorbehalt einer negativen Vormeinung des Datenschutz  -  beauftragten innerhalb von 20 Tagen in Kraft. Bei abweichenden Meinungen  entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang
                            1  Der Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang zu einer RDB und den Daten  im Rahmen eines bewilligten Gruppenzugangs beinhaltet:  a)  den Umfang;  b)  die Dauer;  c)  die Zugriffsart/en;  d)  die Identität des Mitarbeitenden;  e)  den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf einen Einzelbenutzerzugang wird an die Koordinationsstelle  Verwaltung der betreffenden RDB gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Koordinationsstelle   Verwaltung  erteilt  die  Bewilligungen   für  Einzelbe  -  nutzerzugänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Antrag auf einen Administratorenzugang
                            1  Der Antrag auf einen Administratorenzugang zu einer RDB und den Daten  im Rahmen eines bewilligten Gruppenzugangs beinhaltet:  a)  den Umfang;  b)  die Dauer;  c)  die Zugriffsart/en und die erweiterten Rechte;  d)  die Identität des Mitarbeitenden;  e)  den Nachweis im Sinne von Artikel 12 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag auf einen Administratorenzugang wird an die Koordinationsstel  -  le Verwaltung der betreffenden RDB gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung für einen Administratorenzugang wird vom Vorsteher des  für   die   betreffende   Koordinationsstelle   Verwaltung   zuständigen   Departe  -  ments erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kontrolle und Widerruf der Zugänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Periodische Überprüfung der Zugänge
                            1  Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt jährlich die Liste mit den  bewilligten Zugängen und das Zugriffsprotokoll zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle Verwaltung führt die jährliche Kontrolle der bewillig  -  ten Zugänge und des Zugriffsprotokolls durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Liste   mit   den   Gruppenzugängen   wird   dem   Datenschutzbeauftragten  jährlich für eine allfällige Kontrolle zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung oder Widerruf der Zugänge
                            1  Die Bewilligungen für Gruppenzugänge werden widerrufen oder geändert,  sobald   die   Voraussetzungen,   die   den   Zugang   gerechtfertigt   haben,   nicht  mehr gegeben sind oder eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   konsumierende   Einheit,   die   über   eine   Zugangsberechtigung   verfügt,  muss der betreffenden Koordinationsstelle Verwaltung unmittelbar jedes Er  -  eignis   melden,   die   ihre   Berechtigung   für   einen   Gruppenzugang   in   Frage  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   konsumierende   Einheit   muss   der   Koordinationsstelle   Verwaltung   so  rasch wie möglich melden, wenn sich die Voraussetzungen für einen Einzel  -  benutzerzugang geändert haben oder nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Nutzung der Zugänge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nutzung des Einzelbenutzerzugangs oder des Administratoren -
                            zugangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald   der   Einzelbenutzerzugang   oder   der   Administratorenzugang  gewährt wird, wird der Mitarbeiter zum berechtigten Benutzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Benutzer verpflichtet sich, einzig im Rahmen der Erfüllung seiner Auf  -  gaben auf die Daten der RDB zuzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jegliche Nutzung der Daten der RDB, die über die Erfüllung der Aufga  -  ben des Benutzers hinausgeht, ist der Benutzer persönlich haftbar. Vorbe  -  halten   bleiben   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   das   Personal   des  Staates Wallis sowie alle anderen anwendbaren kantonalen oder eidgenös  -  sischen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Nutzung des Zugangs zu den Daten zu statistischen Zwecken
                            1  Die für die Statistik zuständige Einheit hat für statistische Zwecke Zugang  zu sämtlichen RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die kantonale Statistik zuständigen, berechtigten Personen erhalten  einen Einzelbenutzerzugang für die RDB, sofern dies für die Ausübung ihrer  Aufgaben nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für  die  Statistik zuständige  Einheit  darf  Daten abgleichen,  sofern  sie  diese anonymisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abfrageschnittstelle
                            1  Die Abfrage von Daten der RDB durch den Benutzer erfolgt über ein gesi  -  chertes Tool, das die Berechtigungen und Zugangsrechte verwalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt ein Abfragetool zur Ver  -  fügung,   stellt   dessen   Betrieb   sicher   und   gewährleistet   die   Einhaltung   der  technologischen und sicherheitstechnischen Standards des Tools.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Informatik zuständige Dienststelle stellt die Protokollierung der  Zugriffe auf die RDB-Anwendung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abfrage der Daten über eine Drittanwendung
                            1  Drittanwendungen dürfen sich gemäss dem in der Bewilligung des Grup  -  penzugangs festgelegten Umfang mit einer RDB verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Drittanwendung muss den für die betreffende RDB erarbeiteten Anfor  -  derungen an die Protokollierung und Sicherheit entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Informatik zuständige  Dienststelle legt die  Modalitäten für die  Verbindungen zwischen den Drittanwendungen und der RDB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nachführung der Daten der Drittanwendung kann erfolgen über:  a)  ein Abonnieren der RDB-Benachrichtigungen;  b)  ein Replizieren  der  Daten  in einer  internen  Datenbank  innerhalb  der  Drittanwendung;  c)  ein Echtzeitabfragen der RDB-Daten ohne Speicherung dieser Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die konsumierende Einheit stellt sicher, dass die im Rahmen ihres Grup  -  penzugangs bewilligte Drittanwendung jederzeit die Anforderungen von Ab  -  satz 2 erfüllt, und muss, im Falle einer Nichterfüllung, umgehend die Koordi  -  nationsstelle Verwaltung benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wenn die Drittanwendung nicht länger die Anforderungen an die Protokol  -  lierung und Sicherheit erfüllt, wird die Verbindung zur RDB unverzüglich ab  -  gebrochen und die Bewilligung für den Gruppenzugang geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die für die Informatik zuständige Dienststelle führt ein Register der Drittan  -  wendungen mit Zugang zu den RDB, in welchem sie die Verbindungsmoda  -  litäten präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwaltung der Einzelbenutzer- oder Administratorenzugänge
                            1  Die für die Informatik zuständige Dienststelle erteilt jedem Benutzer einen  eindeutigen Benutzernamen, mit dem seine Rechte und Berechtigungen ver  -  bunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten der Einzelbenutzer- oder Administratorenzugänge sind persön  -  lich und können nicht abgetreten oder übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzernamen und die damit verbundenen Rechte und Berechtigun  -  gen werden gemäss den durch die Funktion zuständig für die Informationssi  -  cherheit des Staates Wallis erlassenen Bestimmungen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Koordinationsstelle   Verwaltung   übernimmt   die   administrative   Verwal  -  tung der Benutzernamen der Benutzer der betreffenden RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Gemeinsame Nutzung der Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gemeinsame Nutzung der Daten zwischen RDB
                            1  Die Daten einer RDB dürfen gemäss den in Artikel 29 GRDB festgelegten  Modalitäten mit einer anderen RDB geteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung und Inbetriebnahme einer neuen Verknüpfung zwischen den  RDB werden vom Datenschutzbeauftragten bewilligt, nachdem die Koordi  -  nationsstelle Verwaltung einen vom für die Koordinationsstellen Verwaltung  zuständigen   Departementsvorsteher   validierten   Antrag   gestellt   und   das  KRDB eine Vormeinung abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag auf die Erstellung einer Verknüpfung beinhaltet:  a)  die Angabe der zu verknüpfenden RDB;  b)  den Abgleichmodus;  c)  die technischen Spezifikationen der Verknüpfung;  d)  die operativen Kontroll- und Sicherheitsverfahren, welche die Segmen  -  tierung der Informationen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die neue bewilligte Verknüpfung wird dem KRDB mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Datennutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Download und Nutzung der Daten
                            1  Die Benutzer dürfen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Dateien  mit Daten der RDB herunterladen, sofern ihnen die Downloadrechte gewährt  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzung der heruntergeladenen Daten ist ausschliesslich dem Benut  -  zer für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Benutzer sorgen dafür, bei der Nutzung der übermittelten Daten beson  -  dere Sorgfalt walten zu lassen, und garantieren die Sicherheit und Vertrau  -  lichkeit der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkohärenz der Daten und Korrekturen
                            1  Wenn bei der Kontrolle und der Überprüfung der Nachführung der an die  betreffende  RDB  übermittelten   Quelldatenbanken   Unterschiede  festgestellt  werden,   so   müssen   diese,   wenn   möglich,   innert   kürzester   Frist   von   der  Quelldatenbank berücksichtigt werden. Die Nachführung des Registers der  Quelldatenbank infolge einer Änderung von Daten der RDB muss vom Hal  -  ter dieses Registers bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benutzer, die Fehler und/oder Unterschiede bei den Daten feststellen,  informieren, wenn möglich, die Koordinationsstelle Verwaltung darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsstelle Verwaltung analysiert, teilt und überwacht die Kor  -  rekturen der festgestellten Fehler und/oder Unterschiede.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Rollen und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinationsstellen Verwal -
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Koordinationsstellen   Verwaltung   übernehmen   für   die   sie   betreffende  RDB folgende Aufgaben:  a)  Mitwirkung am KRDB;  b)  Überprüfung der Datenlieferung durch die Registerhalter;  c)  Datenpflege, d. h. betreffend die Qualität und die Aktualität der Daten;  d)  Analyse, Weitergabe und Nachprüfung der Korrekturen der Daten;  e)  Entgegennahme und Bearbeitung von Zugangsanträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Erteilung von Bewilligungen für Einzelbenutzerzugänge;  g)  jährliche   Kontrolle   der   bewilligten   Zugriffe   und   des   Zugriffsprotokolls  oder des Administrators;  h)  Überwachung der Änderungen oder Widerrufen von Gruppen-, Einzel  -  benutzer- oder Administratorenzugängen;  i)  administrative Verwaltung der Benutzernamen der Benutzer;  j)  Führung   eines   aktualisierten   Verzeichnisses   der   aktiven   Quelldaten  -  banken,  des Halters  bzw.  der Halter  der  verknüpften  Register sowie  der   Typologien   und   des   Umfangs   der   verwendeten   Daten   für   jede  RDB;  k)  Weiterleitung eines Antrags auf nachträgliche Aktivierung einer Quell  -  datenbank an den Departementsvorsteher;  l)  Bearbeitung der Auskunftsbegehren für den sie betreffenden Teil;  m)  Berichtigung falscher Daten in einer RDB auf Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgaben und Zuständigkeiten der Koordinationsstellen Statistik
                            1  Die Koordinationsstellen Statistik sind die kantonalen Ansprechpartner des  Bundesamts für Statistik für die sie betreffende RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie garantiert:  a)  die Koordination der Lieferung von statistischen Daten ans Bundesamt  für Statistik;  b)  die Weitergabe von festgestellten Fehlern an den Registerhalter, so  -  fern diese Informationen nicht vom Bundesamt für Statistik übermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben und Zuständigkeiten der für die Informatik zuständi -
                            gen Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Informatik zuständige Dienststelle ist verantwortlich für:  a)  die   Funktionsweise   und   die   technische   Sicherheit   der   RDB   zu  gewährleisten,  b)  die   technischen   Anforderungen   für   die   Verbindung   und   Übertragung  der Daten in Abstimmung mit der Sicherheitsfunktion der Information  festzulegen;  c)  jährlich die Liste mit den bewilligten Zugriffen und das Zugriffsprotokoll  bereitzustellen;  d)  das Abfragetool zur Verfügung zu stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Betrieb und die Einhaltung der technologischen  und sicherheits  -  technischen Standards des Abfragetools gewährleisten;  f)  die Protokollierung der Zugriffe auf die RDB-Anwendung sicherzustel  -  len;  g)  die Modalitäten für die Verbindungen zwischen den Drittanwendungen  und der RDB festzulegen;  h)  ein Register mit Drittanwendungen mit Zugriff auf die RDB zu führen  und die Verbindungsmodalitäten zu präzisieren;  i)  jedem Benutzer einen eindeutigen Benutzernamen zuzuteilen, die der  dessen Rechte und Berechtigungen verbunden sind;  j)  die   technische   und   sicherheitstechnische   Konformität   des   Datenein  -  gangs zu gewährleisten;  k)  die Datenspeicherung gemäss den für die IT geltenden Best Practices  sicherzustellen;  l)  die Koordinationsstelle Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben  zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufgaben und Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten
                            1  Im Rahmen der vorliegenden Verordnung hat der Datenschutzbeauftragte  folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:  a)  Vormeinungen abzugeben, wobei er die Anwendung der Bestimmun  -  gen zum Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip prüft;  b)  Verfügungen zu erlassen, wobei er die Anwendung der Bestimmungen  zum Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip prüft;  c)  auf Anfrage die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und  Öffentlichkeitsprinzip zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen zum Datenschutz verwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Auskünfte
                            1  Jede Person kann für die sie betreffenden Dateien ein Auskunftsbegehren  einreichen und die damit zusammenhängenden Daten einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Auskunftsbegehren   beschränkt   sich   auf   den   Umfang   einer   einzigen  RDB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Auskunftsbegehren wird an die Koordinationsstelle Verwaltung gerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auskunftsbegehren werden innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbei  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Antwort auf ein Auskunftsbegehren  kann gemäss Datenschutzgesetz  eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Antrag auf Berichtigung oder Löschung von Daten
                            1  Jede Person, deren Daten in einer RDB erfasst sind, kann von der Koordi  -  nationsstelle Verwaltung die Berichtigung falscher Daten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Koordinationsstelle   Verwaltung  informiert  die  Person   über  die  vorge  -  nommenen Korrekturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Löschung von Daten
                            1  Die Löschung veralteter Daten aus den RDB sowie der Zugangsdaten er  -  folgt   mindestens   einmal   pro   Jahr,   wobei   ein   entsprechendes   Protokoll   er  -  stellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daten, die abgeglichen werden oder im Rahmen statistischer Aufgaben die  Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ermöglichen, werden nach Abschluss  der Auswertungsarbeiten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gebühren
                            1  Die Höhe der vom KRDB zu erhebenden Gebühren für die Abfrage der Da  -  ten der RDB wird in analoger Anwendung des GTar sowie nach dem Volu  -  men der übertragenen Daten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundgebühr ist im Rahmen von Artikel 23 GTar anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro   übermittelte   Einzeldatei   wird   eine   Zusatzgebühr   zwischen   2   und   5  Rappen verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vollzug von Sanktionen
                            1  Die in Artikel 31 GRDB vorgesehene Busse wird vom Staatsrat verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Sanktionen aufgrund anderer gesetzlicher Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschwerdeverfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach  dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übergangsbestimmungen
                            1  Die vorliegende Ausführungsverordnung tritt ab ihrem Inkrafttreten an die  Stelle der Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in  der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Behörden   wird   ab   Inkrafttreten   der   vorliegenden   Verordnung   eine  zweijährige   Frist   zugestanden,   um   die   Bestimmungen   der   Verordnungen  zum GRDB zu erfüllen. Der Staatsrat kann diese Frist von Jahr zu Jahr ver  -  längern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2021  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2022  01.06.2022  Art. 10a  eingefügt  RO/AGS 2022-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.02.2021  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-012