Verordnung über die Wahl des Grossen Rates
Verordnung über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlverordnung; GRWV) Vom 21. September 2021 (Stand 1. Oktober 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 21. September 2021
1. Allgemeines
Art. 1 Leitung und Aufsicht
1 Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der Standeskanzlei.
2 Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Wei - sungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.
Art. 2 Hilfskräfte
1 Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspru - chen.
Art. 3 Regionen
1 Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben aus.
Art. 4 Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahl - materials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeinde - ergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Stan -
1) BR 110.100
Art. 5 EDV-Einsatz
1 Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Ver - wendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten EDV-Programms.
2 Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einrei - chung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
3 Die Standeskanzlei erlässt die notwendigen Anleitungen für die Regionen, Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.
Art. 6 Kosten
1 Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens anfallenden Personal- und Sachkosten.
Art. 7 Losentscheid
1 Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirek - torin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
2 Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.
2. Vorbereitung der Wahlen
2.1. WAHLVORSCHLÄGE
Art. 8 Kurzbezeichnung Wahlvorschlag
1 Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publika - tionen verwendet werden kann.
Art. 9 Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende
1 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitz - gemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.
2 Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglie - der des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.
Art. 10 Stimmrechtsbescheinigung für Unterzeichnende
1 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede unterzeichnende Person eine Stimmrechtsbe - scheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) einzureichen.
Art. 11 Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Gemeinden haben Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen unentgeltlich auszustellen.
Art. 12 Vertretung Wahlvorschlag
1 Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidie - renden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
2 Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
3 Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 13 Einreichung Wahlvorschlag
1 Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag,
12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.
Art. 14 Bereinigung Wahlvorschlag
1 Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.
Art. 15 Übermittlung Listen
1 Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papier - form der Standeskanzlei.
2.2. WAHLZETTEL
Art. 16 Ausgestaltung
1 Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.
2 Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbeson - dere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.
3 Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.
3. Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
Art. 17 Amtliche Streichungen oder Änderungen
1 Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Strei - chungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorge - legt werden.
2 Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeich - nung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.
Art. 18 Mitteilung
1 Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr zu melden.
Art. 19 Zustellung Wahlmaterial und Protokolle
1 Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten diese für den Abholdienst bereit.
4. Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Art. 20 Verzeichnis
1 Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossrats - stellvertreterinnen und -stellvertreter.
2 Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.09.2021 01.10.2021 Erlass Erstfassung 2021-033
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