Reglement über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes (941.224)
CH - SG

Reglement über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes

über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes vom 27. Mai 1987
2 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987
3 als Reglement: I. Grundsatz Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 1. Art. 1.

1 Der Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes richtet sich nach dem Gerichtsgesetz
4 , dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 und den Vorschriften dieses Reglementes, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen Abweichungen erfordern. II. Vorverfahren Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 2. Art. 2.

1 Der Präsident
6 trifft die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Anordnungen.
2 Er prüft namentlich die Rekurs- oder die Klageschrift oder das entsprechende Protokoll auf Vollständigkeit, fordert den Rekurrenten oder den Kläger zur Ergänzung auf
7 oder lädt ihn
3 zu diesem Zweck vor, verlangt den Kostenvorschuss
8 , erklärt die Streitsache als dringlich
9 und gibt, wenn der Rekurs oder die Klage nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, der Vorinstanz und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
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. Mündliche Erklärungen Mündliche Erklärungen

Art. 3. Art. 3.

1 Mündliche Erklärungen sind in der Regel dem Gerichtsschreiber zu Protokoll zu geben.
11 Schriftenwechsel Schriftenwechsel

Art. 4. Art. 4.

1 In den Fällen der Abteilungen I und II findet in der Regel ein einfacher, in jenen der Abteilungen III, IV und V ein doppelter Schriftenwechsel zwischen den Parteien statt.
12 Referent Referent

Art. 5. Art. 5.

1 Der Präsident bestimmt sich oder ein anderes Mitglied als Referenten.
2 Der Referent stellt einen begründeten Antrag über die Erledigung der Streitsache. Beweiserhebung Beweiserhebung
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Art. 6. Art. 6.

1 Der Referent kann Urkunden beiziehen, Amtsberichte einholen, Betroffene befragen, Zeugen einvernehmen und Augenscheine vornehmen.
2 Das Gericht kann die Abnahme weiterer Beweise anordnen. Es kann die Beweise selbst abnehmen oder den Präsidenten, den Referenten oder einen Ausschuss des Gerichtes mit der Abnahme beauftragen. Verständigungsversuch Verständigungsversuch
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Art. 7. Art. 7.

1 Vorschläge für eine gütliche Verständigung sind den Beteiligten vom
III. Kollegialentscheide Beschlussfassung Beschlussfassung

Art. 8. Art. 8.

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1 Das Gericht fällt seine Entscheide in der Regel in einer Sitzung.
2 Zirkulationsentscheide
18 aufgrund eines schriftlichen Entscheidentwurfs sind zulässig, sofern Einstimmigkeit besteht und kein Mitglied eine Verhandlung verlangt. Sitzungen Sitzungen a) Anordnung a) Anordnung

Art. 9. Art. 9.

1 Der Präsident bestimmt Tag und Ort der Sitzung, setzt die Tagesordnung fest und bezeichnet die teilnehmenden Gerichtsschreiber.
2 Er sorgt dafür, dass die Mitglieder Einsicht in die Akten nehmen können.
3 Er ordnet im Einvernehmen mit dem Referenten Augenscheine
19 an. b) mündliche Verhandlung b) mündliche Verhandlung
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Art. 10. Art. 10.

1 In Streitigkeiten mit Unfallversicherern, mit dem Bundesamt für Militärversicherung, zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sowie mit öffentlich-rechtlichen Versicherungen für Behördemitglieder, Beamte und öffentlich-rechtliche Angestellte ordnet der Präsident eine mündliche Verhandlung an, wenn die Parteien nicht mit Einwilligung des Gerichtes darauf verzichten.
2 In den anderen Fällen ordnet der Präsident von sich aus, auf Antrag des Referenten oder auf Beschluss des Gerichtes eine mündliche Verhandlung an, wenn die Umstände es rechtfertigen. c) Kleidung und Auftreten c) Kleidung und Auftreten

Art. 11. Art. 11.

1 Zu den mündlichen Verhandlungen, die nicht mit Augenscheinen verbunden sind, tragen die Mitglieder und der Gerichtsschreiber angemessene Kleidung.
2 Die Anwälte und die Rechtsagenten haben zu diesen Verhandlungen in angemessener Kleidung zu erscheinen. d) Beratungen und Abstimmungen d) Beratungen und Abstimmungen

Art. 12. Art. 12.

1 Das Gericht entscheidet nach einer mündlichen Beratung.
2 Haben die Akten und der Entscheidentwurf vor der Sitzung unter den Mitgliedern zirkuliert, so kann auf eine mündliche Beratung verzichtet werden, falls kein Mitglied Einspruch erhebt.
3 Die Beratungen und die Abstimmungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Beteiligten und der Öffentlichkeit statt.
21 Entscheide Entscheide a) Arten a) Arten

Art. 13. Art. 13.

1 Das Gericht fällt folgende Entscheide: a) Vorentscheide und Zwischenverfügungen; b) Beweisbeschlüsse; c) Urteile; d) Abschreibungsbeschlüsse und -verfügungen. b) Redaktion b) Redaktion

Art. 14. Art. 14.

1 Die Entscheide werden aufgrund des Referates und der Beratung vom Gerichtsschreiber redigiert.
2 Sie enthalten die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers.
3 Der Entwurf ist dem Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen. Das Gericht kann sich die Genehmigung vorbehalten.

Art. 16. Art. 16.

1 Die Entscheide werden interessierten kantonalen und Bundesstellen zur Kenntnis gebracht. Abschreibung Abschreibung
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Art. 17. Art. 17.

1 Zurückgezogene oder sonst gegenstandslos gewordene Rekurse und Klagen werden abgeschrieben: a) vom Gericht, wenn es sich mit der Streitsache bereits befasst hat; b) vom Präsidenten in den übrigen Fällen. Wiederaufnahme des Verfahrens Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 18. Art. 18.

1 In Streitigkeiten, deren Erledigung den Verfahrensgrundsätzen von Art. 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
23 , von
Art. 30bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
24 , von Art. 108 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
25 und von Art. 56 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung
26 genügen muss, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Entdeckung neuer entscheidender Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid verlangt werden.
2 Die Regelung der Wiederaufnahmefälle in Art. 81 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
27 bleibt im übrigen vorbehalten. Kosten Kosten

Art. 19. Art. 19.

1 Das Verfahren ist kostenlos, soweit es das Bundesrecht vorschreibt. Ausseramtliche Entschädigung Ausseramtliche Entschädigung

Art. 20. Art. 20.

1 Der Rekurrent oder der Kläger, dessen Begehren geschützt wird, kann den Ersatz der ausseramtlichen Kosten beanspruchen.
2 Der Anspruch besteht: a) im Rekursverfahren, soweit es das Bundesrecht vorschreibt; b) in den übrigen Rekursfällen im Rahmen von Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
28 ; c) in den Klagefällen. IV. Präsidialentscheide Grundsatz Grundsatz

Art. 21. Art. 21.

1 In den Verfahren, die durch Präsidialentscheid
29 abgeschlossen werden, finden die Vorschriften über den Geschäftsgang bei Kollegialentscheiden
30 sachgemäss Anwendung.
2 Die Präsidialentscheide
31 werden vom Präsidenten unterzeichnet. V. Schlussbestimmung Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 22. Art. 22.

1 Dieses Reglement wird ab 1. Juli 1987 angewendet.
1 Das R über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes trug vormals die systematische Ordnungsnummer sGS 955.4.
2 nGS 22-55. In Vollzug ab 1. Juli 1987. Geändert durch Nachtrag vom
12. Oktober 2004, nGS 39-128.
3 sGS 941.1 .
4 sGS 941.1.
13 Art. 58 in Verbindung mit Art. 12 bis 14 VRP , sGS 951.1.
14 Art. 54 VRP , sGS 951.1.
15 BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
16 BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
17 Fassung gemäss Nachtrag.
18 Art. 53 GerG , sGS 941.1.
19 Art. 12 Abs. 1 VRP , sGS 951.1.
20 Art. 55 VRP , sGS 951.1.
21 Art. 60 Abs. 2 lit. a GerG , sGS 941.1.
22 Art. 57 VRP , sGS 951.1.
23 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10.
24 BG über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.
25 BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20.
26 BG über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, SR 833.1.
27 sGS 951.1.
28 sGS 951.1.
29 Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz GerG , sGS 941.1.
30 Art. 8 ff. dieses R.
31 Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz GerG , sGS 941.1.
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