Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz
                            Verordnung  zum Gesetz über die Information und den Datenschutz  (Informations- und Datenschutzverordnung, IDV)  Vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74  Abs.  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und das Gesetz vom 10.  Februar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über die Information  und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Informationssicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vorrang der Verordnung über die Informationssicherheit
                            1  Die §§  2–7 dieser Verordnung gelten für alle Datenbearbeitungen und für alle  IT-Systeme, auf die die Verordnung über die Informationssicherheit (VIS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  nicht anwendbar ist oder für die noch keine Sicherheitsmassnahmen im Sinne  von §  1 VIS festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verantwortlichkeit, Massnahmen zum Schutz der Informationen
                            (§  6  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die öffentlichen Organe sind für die Sicherheit der von ihnen bearbeiteten In  -  formationsbestände verantwortlich. Sie bezeichnen eine für die Umsetzung des  Datenschutzes verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Organe sorgen mit angemessenen organisatorischen und  technischen Massnahmen für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die  Richtigkeit der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss §  8 IDG zu treffenden Massnahmen berücksichtigen die mit der  Datenbearbeitung   verbundenen   Risiken   für   die   Persönlichkeitsrechte   der  betroffenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verantwortlichen Organe prüfen periodisch die Angemessenheit der in ih  -  rer Organisation ergriffenen Sicherheitsmassnahmen und passen diese dem  aktuellen Stand der Technik an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  162.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zuteilung der Gesamtverantwortung (§  6  Abs.  2 IDG) richtet sich insbe  -  sondere nach folgenden Aspekten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Möglichkeit eines beteiligten öffentlichen Organs, über den Inhalt und den  Zweck des gemeinsamen Datenbestands zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alleinige Verfügung über die zugeteilten personellen und finanziellen Res  -  sourcen bei einem beteiligten öffentlichen Organ, um die rechtmässige  Datenbearbeitung und die Informationssicherheit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   Nachweis   für   die   Einhaltung   der   Datenschutzbestimmungen  (§  6  Abs.  3  IDG) wird erbracht durch die Dokumentation insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der rechtlichen Grundlagen für die Bearbeitung der Personendaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Risiken und Abhilfemassnahmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Prozesse sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Verantwortlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Dokumentation gemäss Abs.  6 hat in einem strukturierten Datenschutz-  Managementsystem zu erfolgen, wenn das öffentliche Organ besondere Per  -  sonendaten oder Personendaten bearbeitet, die einer spezialgesetzlichen Ge  -  heimhaltungspflicht unterliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zugangsberechtigung zu Räumlichkeiten
                            1  Unbefugten Personen ist der Zugang zu Räumlichkeiten zu verwehren, in de  -  nen Personendaten oder vertrauliche Informationen bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zugriff auf IT-Systeme und auf Datenbestände
                            1  Das verantwortliche öffentliche Organ (§  6 IDG) stellt beim Entwurf und beim  Betrieb von IT-Systemen und Anwendungen sicher, dass nur berechtigte Per  -  sonen auf IT-Systeme und auf Datenbestände zugreifen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugriff auf ein IT-System darf nur mit Hilfe von persönlichen Passwörtern,  die periodisch zu wechseln und geheim zu halten sind, oder mit Hilfe einer  anderen Authentifizierung möglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Speicherung und Sicherung der Daten
                            1  Datenbearbeitungen, die Personendaten umfassen, sind so zu speichern und  zu sichern, dass sie nötigenfalls rekonstruiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Funktionstrennung
                            1  Die   elektronische   Bearbeitung   von   Personendaten   (namentlich  Vorbereitung/Durchführung und Programmierung/Operating) ist in der Regel so  aufzuteilen, dass nicht eine Person allein die wichtigen Funktionen als Ganzes  bearbeiten kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sensibilisierung für die Informationssicherheit
                            1  Das verantwortliche öffentliche Organ (§  6 IDG) sensibilisiert seine Mitarbei  -  tenden, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie  die zugriffsberechtigten Dritten für die Belange der Informationssicherheit und  stellt sicher, dass diese ihre Verantwortlichkeit kennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Informationspflicht bei der Datenbeschaffung (§ 14 IDG )
                            1  Liefert das öffentliche Organ regelmässig Personendaten zu statistischen  Zwecken an das Statistische Amt, informiert es die betroffene Person darüber  bei der Erhebung der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Datenbearbeitung im Auftrag (§  7  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
                            1  Aufträge zum Bearbeiten von Personendaten durch Organisationseinheiten  oder Private, die nicht dem Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) unter  -  stehen, müssen schriftlich erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verantwortliche öffentliche Organ stellt mit organisatorischen oder techni  -  schen Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabener  -  füllung   auch   dann   ohne   wesentliche   Beeinträchtigung   gewährleistet   ist,  wenn  die   Auftragsdatenbearbeiterin   oder   der   Auftragsdatenbearbeiter   die  schriftliche Vereinbarung nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorabkonsultation der Aufsichtsstelle Datenschutz (§  12  IDG  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Hohes Risiko *
                            1  Ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen im Sinn von  §  12  Abs.  1  Bst.  b IDG liegt insbesondere vor, wenn die Datenbearbeitung:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Abrufverfahren vorsieht oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  besondere Personendaten (§  3  Abs.  4 IDG) betrifft oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine grosse Anzahl von Personen betrifft oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  durch mehrere öffentliche Organe erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zeitpunkt und Durchführung der Vorabkonsultation *
                            1  Die 1.  Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsstelle Datenschutz muss zu einem  Zeitpunkt erfolgen, der es dem verantwortlichen öffentlichen Organ ermöglicht,  das Ergebnis der Vorabkonsultation noch zu berücksichtigen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorabkonsultation  findet je nach Umfang des Vorhabens in einem Prü  -  fungsschritt oder in mehreren Prüfungsschritten statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsstelle Datenschutz nimmt den jeweiligen Prüfungsschritt innert  angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das Prüfungsergebnis  mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inhalt der vorzulegenden Dokumentation
                            1  Die vom öffentlichen Organ der  Aufsichtsstelle Datenschutz vorzulegende  Dokumentation enthält alle für die Beurteilung relevanten Unterlagen, insbe  -  sondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschreibung des Vorhabens (einschliesslich der Prozesse und Ab  -  läufe),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlich  -  keitsverletzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verzeichnis der Verfahren, bei denen Personendaten bearbeitet werden  (§  22  IDG  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mindestangaben im Verzeichnis
                            1  Das  Verzeichnis   der  Informationsbestände,  die  Personendaten   enthalten,  weist für jeden Datenbestand mindestens folgende Angaben auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bezeichnung des Informationsbestands,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Zweck der Datenbearbeitung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das verantwortliche öffentliche Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zugang zu amtlichen Informationen auf Gesuch (§§  23  ff.  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
                            1  Die Landeskanzlei setzt das Öffentlichkeitsprinzip bei den Geschäften des  Gesamt-Regierungsrats um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen der kantonalen Verwaltung, die Landeskanzlei, die Gerichte,  die Gemeinden und weiteren Körperschaften sowie die selbständigen kantona  -  len und kommunalen Betriebe setzen das Öffentlichkeitsprinzip selbständig  um.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionen der kantonalen Verwaltung und die Landeskanzlei bezeich  -  nen je eine Stelle, die mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Di  -  rektion respektive in der Landeskanzlei betraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Landeskanzlei erlässt Richtlinien für die Umsetzung des Öffentlichkeits  -  prinzips im Bereich der Kommunikation der Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktionen der kantonalen Verwaltung teilen der Landeskanzlei jährlich  mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um In  -  formationszugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anzahl der gutgeheissenen und der ganz oder teilweise abgewiese  -  nen schriftlichen Gesuche, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des In  -  formationszugangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Landeskanzlei stellt die Informationen der Aufsichtsstelle Datenschutz für  die Berichterstattung gemäss §  47 IDG zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zuständigkeit für die Gesuchsbehandlung
                            1  Gesuche um Zugang zu Informationen sind zu behandeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom öffentlichen Organ, das die Informationen bearbeitet oder durch Drit  -  te bearbeiten lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei internen und externen Gutachten vom öffentlichen Organ, welches  das Gutachten in Auftrag gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behandlung von Gesuchen um Informationszugang zu den Geschäf  -  ten des Gesamt-Regierungsrats ist die Landeskanzlei zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft das Gesuch offensichtlich Informationen, die ein anderes öffentliches  Organ bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt, wird das Gesuch unter Mit  -  teilung an die gesuchstellende Person an das zuständige öffentliche Organ  weitergeleitet. Dies gilt namentlich, wenn das angefragte öffentliche Organ  zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder in  Auftrag gegeben oder als Hauptadressatin empfangen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer öffentlicher Organe, sprechen  sich diese über die Behandlung des Gesuchs ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nicht fertig gestellte Aufzeichnungen (§ 23 Abs. 1 IDG )
                            1  Eine Aufzeichnung gilt insbesondere als nicht fertig gestellt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht unterzeichnet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erstellerin oder der Ersteller sie noch nicht der Adressatin oder dem  Adressaten übergeben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sich im Entwurfsstadium befindet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der handschriftlich oder elektronisch verfasste Text mit Streichungen oder  Anmerkungen versehen ist;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie als informelle Arbeitsnotiz dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schutz der eigenen Personendaten (§ 25 IDG ), Ausgestaltung
                            der Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffene Person ihr Aus  -  kunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten an Private (§ 26
                            IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das öffentliche Organ macht auf das Sperrecht aufmerksam durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen schriftlichen Hinweis auf Formularen, mit denen es Daten erhebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Hinweis auf der Website bei Online-Datenerfassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hinweise in Publikationen, die über Datenerhebungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Organ, das die Sperrung vollzogen hat, sorgt dafür, dass  andere öffentliche Organe, die von ihm gesperrte Personendaten erhalten,  über die Sperrung informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlangt die betroffene Person die Aufhebung der Sperrung, teilt sie dies dem  öffentlichen Organ schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Überwiegender Schutz privater Interessen (§ 27 Abs. 3 und § 28
                            IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei besonderen Personendaten (§  3  Abs.  4 IDG) wird vermutet, dass das pri  -  vate Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer Drittper  -  son am Zugang überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einschränkung des Informationszugangs zum Schutz des
                            Kollegialitätsprinzips (§  27  Abs.  2  Bst.  c  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den Beschlussentwürfen und Be  -  richten sowie zu den verwaltungsinternen Mitberichten oder Vernehmlassun  -  gen und anderen vergleichbaren Meinungsäusserungen, die die Direktionen  und die Landeskanzlei sowie der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat  im Hinblick auf die Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt sinngemäss auch für die Beschlussentwürfe und Berichte sowie die  verwaltungsinternen Mitberichte oder Vernehmlassungen und anderen ver  -  gleichbaren Meinungsäusserungen, die im Hinblick auf die Beschlussfassung  durch den Gemeinderat erstellt werden, sofern die Gemeinde keine abwei  -  chende Regelungen erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gesuchsform und Gesuchsinhalt (§ 29 Abs. 1 IDG )
                            1  Das Gesuch um Zugang zu Informationen kann mündlich oder schriftlich ge  -  stellt werden und muss nicht begründet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf mündliche Anfragen kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft ertei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die ihr oder ihm zumutbaren  Angaben zu machen, die es dem öffentlichen Organ erlauben, das verlangte  amtliche Dokument zu identifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das öffentliche Organ kann ein schriftliches Gesuch verlangen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das mündliche Gesuch unklar oder umfangreich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   die   Gesuchsbearbeitung   eine   Anhörung   betroffener   Dritter   nach  §  30  Abs.  2 IDG erforderlich ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen zu tref  -  fen sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gesuchsbearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das öffentliche Organ kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Ge  -  suchsteller das Gesuch präzisiert; es weist darauf hin, dass auf das Gesuch  nicht eingetreten wird, falls die zur Identifizierung des verlangten Dokuments  erforderliche Präzisierung nicht innert einer Frist von 20  Tagen erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bleibt die verlangte Präzisierung aus, teilt das öffentliche Organ der Gesuch  -  stellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich mit, dass auf das Gesuch nicht ein  -  getreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zugang zu den eigenen Personendaten (§ 29 Abs. 2 IDG )
                            1  Das öffentliche Organ nimmt eine Kopie des Identitätsausweises zu den Ak  -  ten, falls es einen Ausweis verlangen muss, weil die Identität der gesuchstel  -  lenden Person nicht zweifelsfrei fest steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Frist für die Stellungnahme zu Informationszugangsgesuchen
                            (§  30  Abs.  2  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Regel beträgt die Frist für die Stellungnahme zu einem Informationszu  -  gangsgesuch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  7 Tage für andere öffentliche Organe, die vom Gesuch betroffen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  14 Tage für Drittpersonen, die vom Gesuch betroffen sind; geht innert  Frist keine Stellungnahme ein, wird eine Nachfrist von höchstens 14  Ta  -  gen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine Stellungnahme eingereicht, entscheidet das für die Zugangsge  -  währung zuständige öffentliche Organ aufgrund der ihm vorliegenden Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Behandlungsfrist; besondere Bedürfnisse der Medien (§ 33
                            IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Behandlung von Zugangsgesuchen Medienschaffender ist, soweit  möglich, auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung Rücksicht zu neh  -  men.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Gebühren bei aufwendigen Verfahren
                            (§  34  Abs.  1  und  Abs.  2  Bst.  a  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Arbeitsaufwand für das Verfahren auf Informationszugang ist bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  Für   den   Arbeitsaufwand   ab   der   2.  Stunde   wird   ein   Stundenansatz   von  CHF  100.– in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   öffentliche   Organ   teilt   der   gesuchstellenden   Person   mit,   wenn   der  Arbeitsaufwand voraussichtlich mehr als 1  Stunde beträgt und nennt die unge  -  fähren Kosten; gleichzeitig setzt es eine Frist für die Mitteilung, ob am Gesuch  festgehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Gebühren für Kopien oder sonstige Datenträger
                            (§  34  Abs.  2  Bst.  b  IDG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anfertigung von Kopien oder von sonstigen Datenträgern werden fol  -  gende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Herstellung von Fotokopien oder von elektronischen Kopien (falls  die Dokumente nicht bereits elektronisch vorliegen) pro Seite CHF 1.–; ab  der 40. Seite pro Seite CHF 0.50;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für elektronische Kopien auf maschinenlesbarem Datenträger, zusätzlich  zum allfälligen Seitenpreis nach Bst.  a., pro Datenträger CHF  20.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  pro Tonbandkassette, bespielt durch das öffentliche Organ, CHF  20.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für Vervielfältigungen, die durch externe Dienstleister angefertigt werden  müssen, nach Offerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 11. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    über die Informationssicherheit (VIS)  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 13. August 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   zum Datenschutzgesetz wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  162.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 30.634  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 5  eingefügt  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 6  eingefügt  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 2 Abs. 7  eingefügt  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 7a  eingefügt  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Titel 3  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 9  Titel geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 10  Titel geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 10 Abs. 2  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 10 Abs. 3  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  Titel 4  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 13 Abs. 6  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  01.01.2022  § 19 Abs. 1  geändert  GS 2021.107  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  GS 37.1185
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 5 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.107
§ 2 Abs. 6 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.107
§ 2 Abs. 7 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.107
§ 7 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 7a 07.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.107
§ 8 Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
                            Titel 3  07.12.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 07.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.107
§ 9 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 10 07.12.2021 01.01.2022 Titel geändert GS 2021.107
§ 10 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 10 Abs. 2 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 10 Abs. 3 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 11 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
                            Titel 4  07.12.2021  01.01.2022  geändert  GS 2021.107
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 6 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
§ 19 Abs. 1 07.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.107
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.1185