Gesetz über die Wahl des Grossen Rates
                            Gesetz über die Wahl des Grossen Rates  (Grossratswahlgesetz; GRWG)  Vom 16. Februar 2021 (Stand 1. Oktober 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art. 27 sowie auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 24. November 2020  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz regelt insbesondere:  a)  die Einteilung des Kantons in Wahlkreise und die Zuordnung der Gemeinden  zu den Wahlkreisen im Anhang;  b)  das Verfahren der Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise;  c)  das Verfahren der Wahl des Grossen Rates nach dem Verhältniswahlverfah  -  ren;  d)  die Stellvertretung im Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die Durchführung  der Wahlen das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden  4  )   und für  Fragen des Verhältniswahlrechts die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die  politischen Rechte  5  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2020/2021, 787
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  150.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wahlkreiseinteilung
                            1  Der Kanton Graubünden ist für die Wahl des Grossen Rates in die Wahlkreise ge  -  mäss Anhang eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuordnung der Gemeinden zu den Wahlkreisen ist im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zugehörigkeit zum Wahlkreis von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist  in der Fusionsvereinbarung zu regeln. Stehen wichtige Gründe dieser Regelung ent  -  gegen oder können sich Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Regierung endgül  -  tig. Ist mehr als eine Region betroffen, so sind diese vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundlage der Sitzverteilung
                            1  Für die Verteilung der Grossratssitze auf die Wahlkreise ist massgebend die ständi  -  ge schweizerische Wohnbevölkerung der Wahlkreise aufgrund der eidgenössischen  Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), die jeweils im Jahr vor  den Wahlen publiziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verteilungsverfahren
                            1  Die 120 Sitze des Grossen Rates werden auf die Wahlkreise nach folgendem Ver  -  fahren verteilt:  a)  Vorwegverteilung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 120 ge  -  teilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die erste  Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht  erreicht, erhält einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  schweizerische  Wohnbevölkerung  der  verbleibenden  Wahlkreise  wird durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt. Die nächst  -  höhere ganze Zahl über dem Ergebnis bildet die zweite Verteilungszahl.  Jeder Wahlkreis, dessen Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht, erhält  einen Sitz; er scheidet für die weitere Verteilung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Das Verfahren gemäss Ziffer  2 wird wiederholt, bis eine Verteilungs  -  zahl gefunden wird, die alle verbleibenden Wahlkreise erreichen.  b)  Hauptverteilung: Jeder verbliebene Wahlkreis erhält so viele Sitze, als die  letzte Verteilungszahl in seiner Bevölkerungszahl enthalten ist.  c)  Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlkreise mit den gröss  -  ten Restzahlen verteilt. Erreichen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so  scheiden sie in der Reihenfolge der kleinsten Reste aus, die sich nach der Tei  -  lung ihrer Bevölkerungszahl durch die erste Verteilungszahl ergeben. Sind  auch die Reste gleich, so entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntgabe
                            1  Die Regierung gibt die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten  jeweils im Jahr vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wahlbeschwerden
                            1  Das  Ratssekretariat   unterbreitet   eine   bei   der   Standeskanzlei   eingegangene   Be  -  schwerde unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros zur  Vernehmlassung, ordnet, falls nötig, weitere Erhebungen an und legt die Akten der  Kommission für Justiz und Sicherheit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese legt dem Grossen Rat in seiner ersten Sitzung einen begründeten Antrag zur  Entscheidung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den beanstandeten Abgeordneten ist der Einsitz bis zur Erledigung der Beschwer  -  deangelegenheiten durch den Grossen Rat gestattet. Bei der Behandlung haben sie in  Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorbereitung der Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufforderung
                            1  Die   Regierung  publiziert   bis   spätestens   am   sechzehntletzten   Montag   vor   dem  Wahltag im Kantonsamtsblatt die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlä  -  gen bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wahlvorschläge
                            1. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten,  als im Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind, und keinen Namen mehr als  zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlvorschläge müssen für jede vorgeschlagene Person angeben:  a)  den amtlichen Namen und Vornamen;  b)  den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist;  c)  das Geschlecht;  d)  das Geburtsdatum;  e)  die Wohnadresse;  f)  den Beruf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvor  -  schlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Bezeichnung
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen  geeignete Bezeichnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Unterzeichnung
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss von fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten  handschriftlich unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeich  -  nen. Nach der Einreichung des Vorschlages kann die Unterschrift nicht mehr zu  -  rückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterzeichnenden haben eine Person als Vertretung des Wahlvorschlages und  eine als deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstun  -  terzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 4. Einreichung
                            1  Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag  bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Wahlvorschläge fallen ausser Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regionalausschuss gibt der Standeskanzlei von den eingereichten Wahlvor  -  schlägen umgehend Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 5. Einsichtnahme
                            1  Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können beim zuständi  -  gen Regionalausschuss eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 6. Bereinigung
                            a) Mehrfach Vorgeschlagene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steht der Name einer vorgeschlagenen Person auf mehr als einem Wahlvorschlag  eines Wahlkreises, so wird er vom zuständigen Regionalausschuss unverzüglich auf  allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen, deren Namen auf  Wahlvorschlägen aus mehreren Wahlkreisen steht. Sie teilt ihre Streichungen umge  -  hend den Regionalausschüssen der betroffenen Wahlkreise mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Bereinigung und Ersatzvorschläge
                            1  Der zuständige Regionalausschuss prüft fortlaufend die eingegangenen Wahlvor  -  schläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidierenden,  Mehrfachkandidaturen und die Gültigkeit der Unterschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlages unverzüglich eine kurze  Frist zur Behebung angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die als Ersatz für amtlich gestrichene Personen Vorgeschlagenen müssen schrift  -  lich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.  Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name  gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach dem elftletzten Montag vor dem Wahltag können die Wahlvorschläge nicht  mehr geändert werden. Vorbehalten bleiben die amtliche Ungültigerklärung nach  -  träglich festgestellter Mehrfachkandidaturen und Anpassungen bei den Listenbe  -  zeichnungen gemäss Artikel  16.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Listen
                            1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Listenverbindungen sind ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen spätestens am  elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag der Standeskanzlei zur Veröffentlichung im  Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Listengruppen
                            1  Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn:  a)  die Vertretungen der Listen bis spätestens am elftletzten Mittwoch vor dem  Wahltag eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Standeskanzlei ein  -  reichen;  b)  die Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und  c)  die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde eine Liste nur in einem Wahlkreis eingereicht, gilt diese Liste ebenfalls als  Listengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskanzlei bereinigt im Zusammenwirken mit den Vertretungen der Listen  Differenzen in den Listenbezeichnungen und bei der Bildung von Listengruppen.  Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Listennummern
                            1  Listen derselben Listengruppe werden mit der gleichen Listennummer versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listennummer wird von der Standeskanzlei zugelost. Die Losziehung ist öf  -  fentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei veröffentlicht die Listengruppen und die Listen im Kanton  -  samtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wahlzettel, Wahlanleitung
                            1  Die Standeskanzlei erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die Listenbe  -  zeichnung, die Ordnungsnummer und die Angaben zu den Kandidierenden (Nach-  und Vornamen, Jahrgang, Berufsbezeichnung sowie Wohnort) vorgedruckt sind, zu  -  dem einen Wahlzettel ohne Vordruck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Standeskanzlei  erstellt  vor  jeder  Wahl  eine  kurze  Wahlanleitung,  die  den  Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln von den Gemeinden abgegeben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wahlakt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausübung des Wahlrechts
                            1  Jede wahlberechtigte Person verfügt über so viele Stimmen, als Grossratsmitglie  -  der in ihrem Wahlkreis zu wählen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann ihre Stimme nur für Personen abgeben, die in ihrem Wahlkreis gültig vor  -  geschlagen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann dazu einen amtlichen vorgedruckten oder leeren Wahlzettel verwenden.  Das Ausfüllen und das Abändern hat handschriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ausfüllen des Wahlzettels
                            1  Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benutzt, kann Namen wählbarer Personen ein  -  tragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann gedruckte Namen von Kandidie  -  renden streichen. Er kann Namen von auf anderen Listen im Wahlkreis Kandidieren  -  den eintragen (panaschieren). Er kann ferner die vorgedruckte Ordnungsnummer  und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Name der gleichen kandidierenden Person kann höchstens zweimal aufgeführt  werden (kumulieren).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ungültige Wahlzettel und Kandidatenstimmen
                            1  Wahlzettel sind ungültig, wenn:  a)  sie nicht amtlich sind;  b)  sie keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahlkreises enthalten;  c)  sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;  d)  sie ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthal  -  ten;  e)  bei brieflicher Stimmabgabe nicht die dafür erlassenen Vorschriften beachtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ungültige Stimmen sind vom Wahlzettel zu streichen:  a)  Namen von Personen, die nicht auf einer Liste des Wahlkreises stehen;  b)  überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person  mehr als zweimal aufgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Sitze zu vergeben sind, so werden die letz  -  ten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschrift  -  lich ausgefüllten Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Ermittlung der Ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kandidaten- und Parteistimmen
                            1  Die auf dem Wahlzettel aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten erhalten je  eine Kandidatenstimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen gemäss Artikel  23 ergibt die  Parteistimmen jeder Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusatzstimmen
                            1  Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als im Wahlkreis Mit  -  glieder des Grossen Rates zu wählen sind, so gelten die leeren Linien als Zusatz  -  stimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzet  -  tel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahl  -  zettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern,  so zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Sie wer  -  den jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung  oder Ordnungsnummer trägt. Fehlt eine solche, so zählen diese Stimmen nicht (leere  Stimmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt  die Listenbezeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zusammenstellung der Ergebnisse
                            1  Das Wahlbüro jeder Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:  a)  die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;  b)  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus den gültigen Wahlzetteln werden festgestellt:  a)  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen kandidierenden Personen erhalten  haben (Kandidatenstimmen);  b)  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;  c)  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste;  d)  die Zahl der leeren Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Ergebnisse sind unverzüglich der Standeskanzlei elektronisch zu übermit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Wahlbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem Protokoll festzuhalten,  das der Standeskanzlei einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sitzverteilung
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wahl des Grossen Rates wird nach dem doppelproportionalen Sitzzuteilungs  -  verfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sitzverteilung erfolgt durch die Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. Listengruppen, Quorum
                            1  Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn ihre Listen eine  Wählerzahl   erreichen,   die   gesamtkantonal   einem   Wähleranteil   von   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prozent entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 3. Oberzuteilung auf die Listengruppen
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahl  -  kreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die  Summe wird durch den Kantonswahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen gan  -  zen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Lis  -  tengruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei berechnet den Kantonswahlschlüssel so, dass beim Vorgehen  gemäss Absatz  2 120 Sitze vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 4. Unterzuteilung auf die Listen
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Lis  -  tengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Er  -  gebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Zahl der Sitze der stimmenstärksten Liste in einem Wahlkreis nicht min  -  destens eins beträgt, wird diese auf eins erhöht (Majorzbedingung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt die Anwendung der Majorzbedingung zu einem Widerspruch mit Absatz  4,  so ist diese soweit einzuschränken, dass die Bedingungen von Absatz  4 eingehalten  sind. Gibt es dafür mehrere gleichwertige Möglichkeiten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskanzlei legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede  Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass beim Vorgehen gemäss den  Absätzen  1 bis 3:  a)  jeder Wahlkreis die ihm gemäss Artikel  b)  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 5. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
                            1  Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Kandidatinnen und  Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute für ihre Liste  in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 6. Überzählige Sitze
                            1  Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten  aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl nach Artikel  32  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Nachrücken
                            1  Lehnt jemand die Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer  aus dem Grossen Rat aus, so erklärt die Standeskanzlei die erste Ersatzperson für  gewählt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann oder will eine Ersatzperson das Amt nicht antreten, so rückt die nachfolgende  an ihre Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ergänzungswahl
                            1  Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so erfolgt die Ergänzung  durch die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art.  10) in der Reihenfolge der  Unterzeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt diese Person die Wählbarkeitsvoraussetzungen, wird sie von der Regierung  als gewählt erklärt. Der Beschluss ist im Kantonsamtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Ergänzung durch Unterzeichnende des Wahlvorschlages nicht möglich, so  ordnet die Regierung im betreffenden Wahlkreis eine Volkswahl an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Volkswahl unterbleibt, wenn eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber später  als zwölf Monate vor den nächsten ordentlichen Grossratswahlen aus dem Grossen  Rat ausscheidet. In einem solchen Fall erfolgt die Einsitznahme einer Ersatzperson  nach den Regeln der temporären Stellvertretung gemäss Artikel  33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind bei einer Volkswahl mehrere Sitze zu besetzen, so finden die Bestimmungen  über   das   Verhältniswahlverfahren   Anwendung,   andernfalls   diejenigen   über   das  Mehrheitswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kommt in einem Wahlkreis das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung, dann  gelten folgende Besonderheiten:  a)  alle Listen gelten ebenfalls als Listengruppen;  b)  eine Liste nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn sie mindestens 3  Prozent  aller Parteistimmen erhält;  c)  eine Unterzuteilung entfällt, da jede Listengruppe nur eine Liste enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Temporäre Stellvertretung
                            1  Ist ein Grossratsmitglied vorübergehend an der Einsitznahme im Grossen Rat ver  -  hindert, so kann eine Ersatzperson einsitzen. Die Bestimmungen über das Nach  -  rücken gemäss Artikel  31 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Stellvertretung durch Nachrücken nicht möglich, so erfolgt diese durch die  Unterzeichnenden des Wahlvorschlages (Art.  10) in der Reihenfolge der Unterzeich  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stellvertretung ist möglichst frühzeitig dem zuständigen Regionalausschuss  mitzuteilen, der seinerseits unverzüglich das Ratssekretariat informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.10.2021  Erlass  Erstfassung  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  16.02.2021  01.10.2021  Erstfassung  2021-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Wahlkreiseint  eilung und Zuordnung der  Gemeinden zu den Wahlkreisen  (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2)  (Stand 1. Oktober 2021)  Die Gemeinden sind wie folgt  den Wahlkreisen zugeordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  :  Wahlkreis                                                   Gemeinden  Alvaschein                                                   Albula/Alvra,                                                   Vaz/Obervaz  Avers                                                           Avers  Belfort  Lantsch/Lenz, Schmitten (GR)  Bergün                                                         Bergün                                                         Filisur  Bregaglia                                                     Bregaglia  Breil/Brigels                                                Breil/Brigels  Brusio                                                          Brusio  Calanca  Buseno,    Calanca,    Castaneda,    Rossa,  Santa Maria in Calanca  Chur                                                             Chur  Churwalden                                                 Churwalden,                                                 Tschiertschen-Praden  Davos  Davos  Disentis  Disentis/Mustér, Medel (Lucmagn),  Sumvitg, Trun, Tujetsch  Domleschg                                                  Domleschg,                                                  Fürs  tenau, Rothenbrunnen,  Scharans, Sils im Domleschg  Fünf Dörfer  Landquart, Trimmis, Untervaz, Zizers  Ilanz  Falera,   Ilanz/Glion,   Laax,   Obersaxen  Mundaun, Sagogn, Schluein  Jenaz                                                            Fideris,  Furna, Jenaz  Klosters                                                       Klosters  Küblis  Conters im Prättigau, Küblis  Lumnezia/Lugnez                                       Lumnezia,                                       Vals  Luzein                                                         Luzein  Maienfeld  Fläsch, Jenins, Maienfeld, Malans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinde  n werden jährlich den Gemeindezusammen-  schlüssen entsprechend formlos angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mesocco  Lostallo, Mesocco, Soazza  Oberengadin  Bever,   Celerina/Schlarigna,   Madulain,  Pontresina,  La  Punt  Chamues-ch,  Same-  dan,  St.  Moritz,  S-chanf,  Sils  im  Enga-  din/Segl, Silvaplana, Zuoz  Poschiavo                                                    Poschiavo  Ramosch                                                      Samnaun,                                                      Valsot  Rhäzüns  Bonaduz, Domat/Ems, Rhäzüns  Rheinwald                                                   Rheinwald,                                                   Sufers  Roveredo  Cama,  Grono,  Roveredo  (GR),  San  Vit-  tore  Safien                                                          Safiental  Schams  Andeer,  Ferrera,  Muntogna  da  Schons,  Rongellen, Zillis-Reischen  Schanfigg                                                    Arosa  Schiers                                                         Grüsch,                                                         Schiers  Seewis  Seewis im Prättigau  Suot Tasna  Scuol  Sur Tasna  Zernez  Surses                                                          Surses  Thusis  Cazis, Flerden, Masein, Thusis, Tschap-  pina, Urmein  Trins  Felsberg, Flims, Tamins, Trin  Val Müstair  Val Müstair