Vereinbarung über die Realschulverhältnisse von Grub (213.352.5)
CH - SG

Vereinbarung über die Realschulverhältnisse von Grub

über die Realschulverhältnisse von Grub über die Realschulverhältnisse von Grub vom 31. März 1987
1 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der appenzellisch-ausserrhodischen Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Dezember 1981 und Art. 99 des st.gallischen Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983
2 vereinbaren: Ermächtigung Ermächtigung

Art. 1. Art. 1.

1 Die appenzellisch-ausserrhodische Einwohnergemeinde Grub und die st.gallische Primarschulgemeinde Grub werden ermächtigt, den Besuch der Realschule der Primarschulgemeinde Grub durch Schüler der Einwohnergemeinde Grub zu vereinbaren.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen
3
. Inhalt der Vereinbarung Inhalt der Vereinbarung

Art. 2. Art. 2.

1 Die Primarschulgemeinde Grub verpflichtet sich durch Vereinbarung, die Realschüler der Einwohnergemeinde Grub gegen ein angemessenes Schulgeld aufzunehmen.
2 Die Einwohnergemeinde Grub verpflichtet sich, die Schüler der Realschulstufe der Primarschulgemeinde Grub zuzuweisen. Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 3. Art. 3.

1 Die Realschüler der Einwohnergemeinde Grub unterstehen dem st.gallischen Recht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantons Appenzell A.Rh. über die gesetzliche Schulpflicht.
2 Sie werden grundsätzlich gleich behandelt wie die st.gallischen Realschüler. Schulaufsicht Schulaufsicht

Art. 4. Art. 4.

1 Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen
4 beaufsichtigen die Realschule der Primarschulgemeinde Grub.
2 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. können die Klassen der Realschule jederzeit besuchen. Streitigkeiten Streitigkeiten

Art. 5. Art. 5.

1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen legen Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden gemeinsam bei. Kommt keine Einigung zustande, so wird der Streitfall dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen zum Entscheid unterbreitet.
2 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung
5 dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet. Kündigung Kündigung

Art. 6. Art. 6.

1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1993/94. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

Art. 7. Art. 7.

1 Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung rechtsgültig.
Hans Höhener Der Ratschreiber: Hans-Jürg Schär St.Gallen, 17. März 1987 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Edwin Koller Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug für die erste und die zweite Realklasse ab Beginn des Schuljahres 1987/88, für die dritte Realklasse ab Beginn des Schuljahres
1989/90.
2 sGS 213.1.
3 Im Kanton St.Gallen das Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR , sGS 141.3.
4 Erziehungsdepartement; Art. 23 lit. c GeschR , sGS 141.3.
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, SR 101.
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