Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (821.1)
CH - SG

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren

Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 27. April 1971 (Stand 1. Januar 2020) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 1 als Verordnung: 2

Art. 1 Geltungsbereich

a) Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Staates, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten, soweit nicht besondere eidgenössische oder kanto - nale 3 Vorschriften bestehen.

Art. 2 b) Ausnahmen

1 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
1. * ...
2. * die gemäss der Gesetzgebung über das Wirtschaftswesen, das Salzregal, die Jagd und die Fischerei erhobenen Taxen; 4
3. die Wasserrechtszinsen 5 , die Konzessions- und Wasserrechtskatastergebüh - ren 6 sowie die Bergbauabgaben; 7
4. die Sozialversicherungsbeiträge;
1 sGS 951.1 .
2 Abgekürzt VGV. nGS 7, 568. In Vollzug ab 1. Mai 1971.
3 Siehe systematisches Register 1985, S. 74.
4 Siehe Art. 4 des G über das Salzregal, sGS ; Taxtarif für die Fischerei, sGS 854.2 .
5 Siehe Art. 34 ff. GNG, sGS 751.1, und Art. 9 ff. der VV zum GNG, sGS 751.11 .
6 Siehe Art. 40 GNG, sGS 751.1, und Art. 11 der VV zum GNG, sGS 751.11 .
7 Siehe Art. 15 des G über den Bergbau, sGS 852.1 .
5. die Gebühren für die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen (Strassen, Schulen, Krankenanstalten, Kantonales Laboratorium, Grundbuch - vermessung, Kaminfegerdienst, Brückenwaagen usw.) und für die Abnahme von Prüfungen vor staatlichen Kommissionen und an öffentlichen Schulen und Lehranstalten;
6. die Entschädigung für Dienstleistungen im Interesse Dritter ausserhalb eines Verwaltungsverfahrens;
7. die Preise für amtliche Drucksachen und Materialien.

Art. 3 Gebührenansätze

a) Tarife
1 Die Gebührenansätze richten sich nach dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung 8 und nach besonderen Gebührentarifen 9 , die vom Regie - rungsrat erlassen werden.
2 Die allgemeinen Gebühren des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeinde - verwaltung 10 können erhoben werden, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.

Art. 4 b) Befugnis der Gemeinden

1 Die Gemeinden können für ihre Amtsstellen Richtlinien erlassen über die Abstu - fung der Gebühren innerhalb der kantonalen Mindest- und Höchstansätze. 11

Art. 5 Barauslagen

a) Grundsatz (Art.94 Abs. 1 VRP) 12
1 Erhebliche Barauslagen werden unabhängig von den Gebühren berechnet.
2 Die Vorschriften über die Gebühren werden sachgemäss angewendet.

Art. 6 b) Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

1 Als Zeugenentschädigung können höchstens Fr. 10.– belastet werden, zuzüglich einer Reiseentschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2.
2 Die Entschädigung der Sachverständigen wird im Rahmen der bestehenden Vor - schriften 13 von der zuständigen Behörde festgesetzt.
8 sGS 821.5 .
9 Siehe systematisches Register 1985, S. 74.
10 sGS 821.5 .
11 Vgl. Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 lit. d, Art. 99 Abs. 1 lit. d und Art. 112 Abs. 1 GG, sGS 151.2 .
12 sGS 951.1 .
13 Siehe V über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung, sGS 145.1 ; VEnAE, sGS 311.5 ; V über die Entschädigung für amtliche Grundstückschätzun - gen, sGS 814.5 ; V über die Entschädigung der Blitzschutzkontrolleure, sGS 871.13 .

Art. 7 c) Taggelder und Reiseentschädigungen

1 Taggelder und Reiseentschädigungen können neben den tarifmässigen Gebühren soweit erhoben werden, als sie Spesenentschädigung bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes darstellen.
2 Spesenentschädigungen dürfen den Kostenpflichtigen höchstens zu den Ansät - zen, welche in der Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatsperso - nal 14 festgesetzt sind, überbunden werden.

Art. 8 Gebührenpflichtige (Art. 94 und 95VRP) 15

1 Sind für eine Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, so haften sie mangels anderer Regelung solidarisch.

Art. 9 Vorschuss (Art. 96VRP) 16

1 Der Kostenvorschuss ist innert angemessener Frist zu leisten.
2 Ein Kostenvorschuss ist insbesondere zu fordern, wenn ein Begehren offensicht - lich aussichtslos ist und keine Gewähr für die Bezahlung der Gebühren besteht.
3 Einem Bedürftigen darf die Rechtsverfolgung durch die Auferlegung der Vor - schusspflicht nicht verunmöglicht werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Art. 10 Verzicht (Art. 97VRP) 17

1 Auf die Erhebung einer Gebühr kann namentlich ganz oder teilweise verzichtet werden:
1. wenn die Amtshandlung nicht zum Abschluss gelangt;
2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Be - zahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde. Bezüger von Ar - menunterstützungen haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten.

Art. 11 Bemessung

1 Besteht für die Gebühr ein Mindest- und ein Höchstansatz, so ist sie innerhalb dieses Rahmens nach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.
14 sGS 143.6 .
15 sGS 951.1 .
16 sGS 951.1 .
17 sGS 951.1 .

Art. 12 Überschreiten der Ansätze

1 Die Gebühren können bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansat - zes festgesetzt werden:
1. für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;
2. wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des übli - chen Ortes vorzunehmen ist;
3. wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine schriftliche Übersetzung fremdsprachiger Texte vorgenommen werden muss.
2 In ausserordentlichen Fällen kann vom Regierungsrat oder mit Zustimmung des Regierungsrates eine höhere Gebühr festgesetzt werden.

Art. 13 Festsetzung

1 Die Gebühren werden von den für die gebührenpflichtigen Amtshandlungen zu - ständigen Behörden, Beamten oder Angestellten festgesetzt.

Art. 14 Bezug

a) Zuständige Instanz
1 Der Einzug der Gebühren obliegt der Instanz, die sie festgesetzt hat.
2 Die Gebühren fallen dem Gemeinwesen zu, in dessen Dienst die sie erhebenden Behörden, Beamten oder Angestellten stehen. 18
3 Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten.

Art. 15 b) Rechnung

1 Für die Gebühren ist schriftlich und unter Angabe der Tarifnummer Rechnung zu stellen. Wird für die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Schriftstück ausge - fertigt, so ist die Rechnung in der Regel auf diesem anzubringen.

Art. 16 c) Quittung

1 Die Gebührenzahlung ist zu quittieren; die Quittung kann auch durch Aufkleben und Entwerten von Gebührenmarken oder durch einen entsprechenden Zah - lungsaufdruck einer Buchungsmaschine erstellt werden.

Art. 17 Überwachung

1 Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Einhaltung der Gebührenvorschrif - ten durch die ihnen unterstellten Behörden, Beamten und Angestellten zu überwa - chen.
18 Vgl. BesV, sGS 143.2 .

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Verwaltungsgebühren vom 21. 19 wird aufge - hoben.

Art. 19 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1971 angewendet.
19 bGS 4, 198, nGS 1, 308, nGS 3, 337.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 568 27.04.1971 27.04.1971

Art. 2, Abs. 1, 1. aufgehoben 26–69 14.05.1991 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 21–23 21.01.1986 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.04.1971 27.04.1971 Erlass Grunderlass 7, 568
21.01.1986 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 21–23
14.05.1991 keine Angabe Art. 2, Abs. 1, 1. aufgehoben 26–69
03.12.2019 01.01.2020 Art. 2, Abs. 1, 2. geändert 2019-089
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