Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (831.411)
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Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 19. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Erlassen von der Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf - sicht in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
1 )
.

Art. 1 Kostentragung der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach

ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, a) Gebührenansätze
1 Für Vorsorgeeinrichtungen gelten folgende Gebührenansätze (Nr.):
10 jährliche Berichterstattungen
1. Vorsorgeeinrichtungen i.S.v. Art. 1 Abs. 2 FZG
2 ) : Fr. 500 bis Fr. 30'000
2. alle übrigen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
3 ) : Fr. 500 bis Fr. 20'000
11 Registrierung oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge bzw. in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen
4 ) : Fr. 300 bis Fr. 5'000
12 Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
5 ) : Fr. 300 bis Fr. 5'000
13 Neuschrift der Stiftungsurkunde oder der Statuten: Fr. 300 bis Fr. 5'000
14 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung: 1 ‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens Fr. 300 und höchstens Fr. 5'000
15 Vermögensübertragungen oder -aufhebungen: 1 ‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens Fr. 300 und höchstens Fr. 5'000
16 Genehmigung von Reglementen über Teilliquidationen: Fr. 300 bis Fr. 5'000
17 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen: Fr. 150 bis Fr. 5'000
18 aufsichtsrechtliche Massnahmen
6 ) : Fr. 300 bis Fr. 5'000
1) RB 831.41
2) Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42 )
3)

Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali -

denvorsorge (BVG; SR 831.40 )
4)

Art. 48 Abs. 1 BVG bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Aufsicht in der beruf -

lichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1 )
5)

Art. 61 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 11 lit. a der Verfahrensrechtlichen Bestimmun -

gen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
6)

Art. 62 BVG in Verbindung mit Art. 12 AVS

Art. 2 b) Weiterbelastung von Kosten aus der Oberaufsicht

1 Die Vorsorgeeinrichtungen tragen die tatsächlichen Kosten, die der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Oberaufsicht als jährliche Aufsichtsabgabe sowie als Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden
1 )
.
2 Für die Weiterbelastung von Aufsichtsabgabe und Gebühren werden die für die Bemessung der jährlichen Aufsichtsabgabe geltenden bundesrechtlichen Bestim - mungen sachgemäss angewendet
2 )
.

Art. 3 Kostentragung der klassischen Stiftungen

1 Für klassische Stiftungen gelten folgende Gebührenansätze (Nr.):
20 jährliche Berichterstattungen: Fr. 250 bis Fr. 2'500
21 Unterstellung unter die gesetzliche Aufsicht
3 ) : Fr. 150 bis Fr. 2'500
22 Neuschrift der Stiftungsurkunde: Fr. 150 bis Fr. 2'500
23 Zusammenschluss (Fusion) oder Aufhebung: 1 ‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens Fr. 150 und höchstens Fr. 2'500
24 Vermögensübertragungen oder -aufteilungen: 1 ‰ des übertragenen Vermö - gens, wenigstens Fr. 150 und höchstens Fr. 2'500
25 zusätzliche Amtshandlungen wie Mahnungen: Fr. 150 bis Fr. 2'500
26 aufsichtsrechtliche Massnahmen
4 ) : Fr. 150 bis Fr. 2'500

Art. 4 Erhöhte Gebührenansätze

1 Die Gebühren nach Art. 1 und 3 dieses Erlasses können für aussergewöhnlich kom - plizierte aufsichtsbehördliche Amtshandlungen bis auf das Doppelte des Höchstan - satzes festgesetzt werden.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Gebührentarif der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 8. Juli 2015 wird per 31. Dezember 2019 aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1.
1)

Art. 64 ff., insbesondere Art. 64c BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März

2010 (BBl 2010, 2017 ff.)
2)

Art. 64c Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BVG in der Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2010

(BBl 2010, 2017 ff.) sowie Art. 7 Abs. 1 BVV 1
3)

Art. 84 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210 in Verbindung mit

Art. 11 lit. a AVS

4)

Art. 80 ff. ZGB in Verbindung mit Art. 12 AVS

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 51/2019
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