Grossratsbeschluss über die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg (215.394.2)
CH - SG

Grossratsbeschluss über die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg

über die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg über die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg vom 6. Mai 1982
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. August 1981
2 Kenntnis genommen und beschliesst:
1. 1.
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 4 657 000.- für die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg werden genehmigt.
2 Die Turnhalle dient auch den Bedürfnissen der Primarschulgemeinde Heerbrugg.
2. 2.
1 Zur Deckung des Kostenanteils des Staates wird nach Abzug der Leistungen der Primarschulgemeinde Heerbrugg von Fr. 2 277 500.- und des Bundesbeitrages von Fr. 127 500.- ein Kredit von Fr. 2 252 000.- gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 10jährige Tilgungsfrist 1983 bis 1992» belastet.
3. 3.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Primarschulgemeinde Heerbrugg eine Vereinbarung über Eigentumsverhältnisse, Bau und Betrieb der Anlage abzuschliessen.
4. 4.
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
5. 5.
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
6. 6.
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
3 dem fakultativen Finanzreferendum. Der Präsident des Grossen Rates: Josef Bürge Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären:
4 Der Grossratsbeschluss über die Erweiterung der Turnhalle der Kantonsschule Heerbrugg ist am 6. Mai 1982 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 6. April 1982 bis 5. Mai 1982 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
5 Der Grossratsbeschluss wird ab 6. Mai 1982 angewendet. St.Gallen, 25. Mai 1982 Der Landammann: lic. iur. Paul Gemperli
Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 6. Mai 1982; in Vollzug ab 6. Mai 1982.
2 ABl
1981,
1397.
3 sGS 125.1.
4 ABl
1982,
822.
5 Referendumsvorlage siehe ABl
1982,
532.
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