Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-L... (421.14)
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Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft

Verordnung über den Feuerschutz in den Tankanlagen der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft Vom 25. Juni 1996 (Stand 1. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 4 und 8 des Gesetzes vom 12. Januar 2017
1 ) über die Prä - vention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren sowie auf die §§ 9, 10, 41 und 46 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992
2 ) , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung für die in den Rheinhäfen Birsfelden und Au/Muttenz befindlichen Tankanlagen.
2 Die Bestimmungen regeln die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Sanierung von Tanks für brennbare Flüssigkeiten sowie den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten.
3 Sie richten sich an die Inhaber von Tankanlagen (Eigentümer und Betreiber) sowie an alle Personen, die bei der Erstellung, dem Betrieb, dem Unterhalt oder der Sanierung einer Tankanlage tätig sind.

§ 2 Besondere Gefahren

1 Den besonderen Feuer- und Explosionsgefahren in den Tankanlagen der Rheinhäfen ist mit gezielten Massnahmen vorzubeugen.

§ 3 Eigenverantwortung, Sicherheitsbeauftragter, Löschgruppen

und Pikettperson
1 Die Inhaber sind verpflichtet, entsprechend der Art und Grösse der Anlage sowie der Nachbargefährdung bauliche, technische sowie organisatorische Si - cherheitsmassnahmen zu treffen und periodisch Kontrollen vorzunehmen.
1) GS 2017.043, SGS 761
2) GS 31.323, SGS 421 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
2 Jeder Inhaber bestimmt einen Sicherheitsbeauftragten, der für die Massnah - men gemäss Absatz 1 zuständig ist.
3 Jeder Inhaber bestimmt aus Sachkundigen seines Betriebes eine Löschgrup - pe, die dem Gefahrenpotential entsprechend ausgerüstet und ausgebildet wird. Diese hat die stationären Löschanlagen während den Betriebszeiten zu über - wachen und bei einem Ereignis in Betrieb zu setzen.
4 Ausserhalb der Betriebszeit stellt jeder Inhaber sicher, dass bei Alarmen und definierten Störungsmeldungen spätestens innert 15 Minuten eine mit den Tankanlagen vertraute Pikettperson in der betroffenen Anlage anwesend ist.
5 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) ist berechtigt, den In - habern Weisungen bezüglich der Brandschutzmassnahmen zu erteilen.

§ 4 Bestehende Tankanlagen

1 Die bestehenden Tankanlagen sind innert der von der BGV verfügten Frist den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.
2 Technische Vorschriften

§ 5 Verbindliche Vorschriften

1 Zusätzlich zu den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuer - versicherungen (VKF) werden folgende Bestimmungen für verbindlich erklärt: *
a. die jeweils gültigen Richtlinien für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, CARBURA (CARBURA-Richtlinien); vorbehalten bleiben die abweichenden Bestim - mungen dieser Verordnung, die den besonderen Verhältnissen (Abstände der Tanks) Rechnung tragen;
b. die Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates für Schutz - massnahmen gegen die gefährliche Wirkung des elektrischen Stromes in autonomen Tankanlagen für die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen (Grosstankanlagen) sowie allen Tankanlagen mit Bahnan - schluss;
c. * die zusätzlichen Blitzschutzmassnahmen bei der Einführung von elektri - schen Leitungen in oberirdische Behälter, in denen entzündbare Flüssig - keiten mit der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» gelagert werden.
3 )
2 Für die Definition der Klassierung der Stoffe sind die jeweils gültigen Normen der VKF verbindlich.
3 Diesel und Heizöl werden für die Zwecke dieser Verordnung wie Stoffe der GHS-Klassierung «Brennbar, ohne Klassierung» behandelt. *
3) SR 813.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481

§ 6 Tankhöhe

1 Die Höhe eines Tanks ist auf 25 m beschränkt; sie wird vom Bodenblech bis zum Dachrandwinkel des Tanks gemessen.

§ 7 Tankbelüftung

1 Tanks, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» gelagert werden, dürfen nicht frei belüftet sein. Sie sind mit einer flammendurchschlagssicheren Belüftungsein - richtung auszurüsten. *
2 Die freie Belüftung ist auch bei Tanks mit innenliegender Membrane unzuläs - sig.

§ 8 Tankberieselung und Tankbeschäumung

1 Jeder Tank ist mit einer stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrich - tung auszurüsten.
2 Die Ausführung der Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen hat nach den Richtlinien der CARBURA zu erfolgen.
3 Das für die stationären Berieselungs- und Beschäumungseinrichtungen erfor - derliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu beschaffen.

§ 9 Leckerkennung / Branddetektion

1 Alle Tankbassins sind mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten. Beim Erreichen einer bestimmten Niveauhöhe von Produkten im Bassinsumpf ist au - tomatisch das Betriebspersonal zu alarmieren.
2 Bassins mit Produkten der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» sind mit einer Branddetektion (Brandmeldeanlage) und Alarm - übermittlung an die Einsatzzentrale auszurüsten. *
3 Es sind 2-Melderabhängigkeiten vorzusehen. Das Ansprechen von 2 Melde - gruppen oder -systemen hat unverzüglich die automatische Beschäumung der betroffenen Bassins, die Alarmierung der zuständigen Feuerwehr und des Betriebspersonals respektive der anlagekundigen Pikettperson auszulösen.
4 Die Einrichtung von Brandmeldeanlagen und Alarmübermittlungen hat in Ab - sprache mit der BGV zu erfolgen.

§ 10 Beschäumung der Tankbassins

1 Alle Tankbassins sind mit stationären Beschäumungseinrichtungen auszurüs - ten.
2 Das für die Beschäumung der Tankbassins erforderliche Wasser ist auf Kosten der Inhaber unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgung zu be - schaffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481

§ 11 Wasserbedarf für die stationären Anlagen

1 Für die Berechnung der Wassermenge, die für die stationären Anlagen benö - tigt wird, gelten folgende Werte:
a. Berieselung 1 Liter/Minute x m² Tankmantelfläche
b. Tankbeschäumung:
1. Festdachtank 6,6 Liter/Minute x m² Tankquerschittfläche
2. * Tanks mit Schwimmdach oder innenliegender Schwimm-Membrane 15 Liter/Minute x Meter des Tankumfanges
c. Bassinbeschäumung 3 Liter/Minute x m² Bassinnettofläche
2 Der Fliessdruck muss dem notwendigen Wasserdruck der Schaumerzeuger, unter Berücksichtigung der Druckverluste in den Rohrleitungen und Armaturen, entsprechen.
3 Die Wasserförderung für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen hat durch automatische, selbstansaugende Pumpen zu erfolgen. Diese müssen unab - hängig von der öffentlichen Elektrizitätsversorgung betrieben werden können.

§ 12 Schaummittelreserven für stationäre Anlagen

1 Der Inhaber ist für die Bereitstellung und für den altersbedingten Austausch der erforderlichen Schaummittelreserven verantwortlich. Die notwendige Men - ge richtet sich nach folgender Einsatzdauer der Beschäumung:
a. Tankbeschäumung 30 Minuten
b. Bassin mit automatischer Beschäumung 45 Minuten
c. angrenzende Bassins (soweit für die Aufnahme von Produk - ten und Löschwasser notwendig) 30 Minuten
2 Der Schaum muss alkoholbeständig sein.

§ 13 Feuerschutz bei Umschlagsanlagen

1 Für den Bau der Umschlagsanlagen ist nicht brennbares Material zu verwen - den.
2 Für alle elektrischen Installationen sind an geeigneten Stellen Notausschalter anzubringen.
3 Die Umschlagsanlagen sind wie folgt auszurüsten:
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. * mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites Wassernetz angeschlossen sind, oder mit einer Sprühflutanlage mit film - schichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS-Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen werden; die Leistung hat 10 Liter/Minute x m² Bodenfläche während einer Einsatzdau - er von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
3bis Kesselwagenentladestellen mit Unten-Entladung, bei welchen die Kessel - wagen mit Sicherheitstrennkupplungen (STK) oder Abreisskupplungen an die Entladesammelleitungen angeschlossen werden, sind wie folgt auszurüsten: *
a. mit einem Alarmierungssystem auf die Einsatzzentrale;
b. mit mindestens 2 stationären Wasserwerfern, die an ein einsatzbereites Wassernetz angeschlossen sind, oder mit automatischer Bodenbeschäu - mung mit filmschichtbildendem Schaummittel, falls Produkte der GHS- Klassierung «Entz. Fl. 1», «Entz. Fl. 2» oder «Entz. Fl. 3» umgeschlagen werden; die Leistung hat mindestens 3 Liter/Minute x m² Bodenfläche während einer Einsatzdauer von 30 Minuten zu betragen;
c. mit einem Anschluss für Löschwasser und Löschschaum.
4 Die BGV kann weitere Feuerschutzmassnahmen anordnen.

§ 14 Einsatzbereitschaft der Einrichtungen

1 Berieselungs-, Beschäumungs- und Löscheinrichtungen müssen jederzeit und bei jeder Witterung betriebs- und einsatzbereit sein.
2 Werden diese Einrichtungen zur Gewährleistung der Wintertauglichkeit elek - trisch beheizt, so ist eine Notstromversorgung bereitzustellen.
3 Die BGV kann in besonderen Fällen weitere Massnahmen verfügen.
3 Kontrollen *

§ 15 Stationäre Anlagen *

1 Die Funktionsfähigkeit der Pumpwerke und der stationären Anlagen für die Berieselung und Beschäumung der Tanks, Bassins und Umschlagsanlagen ist durch die Inhaber von Tankanlagen periodisch zu kontrollieren. Der BGV ist jährlich über die Kontrollergebnisse schriftlichen Bericht zu erstatten. *
4 Sicherheitsvorkehrungen *

§ 16 Risikoreiche Arbeiten *

1 Risikoreiche Arbeiten, insbesondere Entgasen, Reinigen, oder Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausge - führt werden. *
2 Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die für den Betrieb verant - wortliche Person. Die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind auf dem Ge - nehmigungsschein festzuhalten. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
5 ... *

§ 17 * ...

§ 18 * ...

§ 19 * ...

6 Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung des bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 29. Oktober 1991
4 ) über den Feuerschutz in den Rhein - häfen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
4) GS 30.689, SGS 421.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.1996 01.08.1996 Erlass Erstfassung GS 32.481
27.08.2013 01.01.2014 Titel 5 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 17 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 18 aufgehoben GS 38.248
27.08.2013 01.01.2014 § 19 aufgehoben GS 38.248
29.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 Titel 3 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 15 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 Titel 4 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Titel geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 1 geändert GS 2017.045
29.08.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 2 geändert GS 2017.045
01.02.2022 01.03.2022 § 5 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 5 Abs. 3 eingefügt GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 9 Abs. 2 geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 11 Abs. 1, lit. b., 2. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 13 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2022.022
01.02.2022 01.03.2022 § 13 Abs. 3 bis eingefügt GS 2022.022 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.06.1996 01.08.1996 Erstfassung GS 32.481 Ingress 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

§ 5 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

§ 5 Abs. 1, lit. c. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022

§ 5 Abs. 3 01.02.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.022

§ 7 Abs. 1 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022

§ 9 Abs. 2 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022

§ 11 Abs. 1, lit. b., 2. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022

§ 13 Abs. 3, lit. b. 01.02.2022 01.03.2022 geändert GS 2022.022

§ 13 Abs. 3 bis

01.02.2022 01.03.2022 eingefügt GS 2022.022 Titel 3 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

§ 15 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045

§ 15 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

Titel 4 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

§ 16 29.08.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017.045

§ 16 Abs. 1 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

§ 16 Abs. 2 29.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.045

Titel 5 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248

§ 17 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248

§ 18 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248

§ 19 27.08.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.248

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.481
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