Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) Vom 18. April 2011 (Stand 1. Juli 2020) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 18. April 2011
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeit
1 Zuständiges Departement für den Natur- und Heimatschutz ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement).
2 Zuständige Fachstellen sind: a) für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz das Amt für Natur und Um - welt; b) für die Bereiche Denkmalschutz und Archäologie das Amt für Kultur.
3 Das Amt für Natur und Umwelt und das Amt für Landwirtschaft und Geoinforma - tion legen die Richtlinien und Anleitungen für Vernetzungsprojekte und Bewirt - schaftungsverträge fest. Das Amt für Natur und Umwelt ist im Bereich des Biotop- und Artenschutzes nach Bundesrecht für die inhaltlichen Vorgaben und die Überprü - fung ihrer Umsetzung in den Vernetzungsprojekten zuständig. Es prüft in diesem Bereich die Bewirtschaftungsverträge der Biodiversitätsförderflächen der Qualitäts - stufe 2 und der Vernetzung mittels Stichproben und ist bei diesen Massnahmen für die Wirkungskontrolle zuständig. *
Art. 2 Natur- und Heimatschutzkommission
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Natur- und Heimat - schutzkommission werden von der Regierung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Kommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen.
1) BR 110.100
2 Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenberei - che gemäss Artikel 1 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes 1 ) zu berück - sichtigen.
3 Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, wenn ein Antrag eines Departementes oder einer Gemeinde vorliegt oder die Geschäfte es erfordern. Das Sekretariat wird von der Kantonalen Denkmalpflege geführt.
4 Wird die Kommission von einer Gemeinde zur Begutachtung beigezogen, kann sie ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen. Für die Verrechnung der Kosten für die Mitglieder der Kommission gelten die Ansätze gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung für nebenamtliche Mitarbeitende.
Art. 3 Inventare
1 Im Rahmen der öffentlichen Auflage von neuen Inventaren sowie deren Nachfüh - rungen werden neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü - mern auch die betroffenen Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer benachrich - tigt.
2 Die kantonalen Inventare können im Rahmen von Genehmigungs- oder Bewilli - gungsverfahren durch die Fachstellen nachgeführt werden, wenn das Verfahren den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Kantonalen Natur- und Heimat - schutzgesetzes
2 ) entspricht und der Entscheid der zuständigen Behörde Änderungen an Inventarobjekten zur Folge hat. *
3 Die Regierung kann Richtlinien für die ordentliche und die nach Absatz 2 verein - fachte Nachführung der kantonalen Inventare erlassen. *
2. Landschafts- und Naturschutz
2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 4 Ersatzleistung
1 Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleich - wertigen Realersatz.
3 Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Land - schaftsschutzfonds zugewiesen. *
Art. 5 Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht
1 Gesuche um Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht bei Eingriffen in kantonal geschützte Landschaften sind der Fachstelle einzureichen.
1) BR 496.000
2) BR 496.000
2 Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt der Regierung Antrag.
3 Dem Gesuch wird entsprochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass von den Verursachenden des Eingriffs in den letzten zehn Jahren auf freiwilliger Basis Leis - tungen zugunsten der Landschaft erbracht worden sind, welche die Höhe der Ersatz - pflicht ganz oder teilweise abdecken.
Art. 6 Verwendung der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe wird für Aufwertungsmassnahmen mit einer hohen Landschafts - wirksamkeit verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in der - selben Region.
2 Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten.
3 Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. *
2.2. NATURSCHUTZ
2.2.1. Biotopschutz
Art. 7 Ersatzleistung
1 Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.
2 Bei Eingriffen in seltene Waldgesellschaften wird die Höhe der Ersatzpflicht nach den Grundlagen des Amtes für Wald ermittelt.
3 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleich - wertigen Realersatz.
4 Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Land - schaftsschutzfonds zugewiesen. *
Art. 8 Verwendung der Ersatzabgabe
1 Die Ersatzabgabe wird für Projekte zur Neuschaffung, Wiederherstellung und Auf - wertung von schutzwürdigen Biotopen einschliesslich Projektierung und Lander - werb verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben Region, wobei Fruchtfolgeflächen soweit möglich zu schonen sind.
2 Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten.
3 Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. *
Art. 9 Hecken und Feldgehölze
1 Als Hecken oder Feldgehölze gelten nicht der Waldgesetzgebung unterstehende Bestockungen, welche aus mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen bestehen sowie eine bestockte Fläche von mindestens 30 m² oder eine Länge von mindestens 10 m aufweisen. *
2 Die Fläche der Hecken und der Feldgehölze wird von der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum der Stockausschläge (bestockte Fläche) und zusätzlich einem Streifen von 2 m Brei - te (Heckensaum) gebildet. Die Flächenausdehnung der Hecken und Feldgehölze so - wie deren Ersatz werden nach Anhang 1 ermittelt.
3 Die Pflege der Hecken und Feldgehölze erfolgt in Absprache und nach den Anwei - sungen des zuständigen Forstdienstes. Dieser kontrolliert die Heckenpflegeleistun - gen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben.
2.2.2. Artenschutz
Art. 10 Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere
1 Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind zusätzlich zu den durch Bundes - recht geschützten Pflanzen und Tieren alle im Anhang 2 aufgeführten Arten ge - schützt.
Art. 11 Pflanzen- und Pilzschutzgebiete
1 Die Gemeinden sorgen bei der Ausscheidung von Pflanzen- und Pilzschutzgebieten für eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung und der betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 12 Pilzsammeln
1 In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen verboten. *
2 Das Sammeln von Pilzen ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats verbo - ten. An den übrigen Tagen dürfen pro Tag und Person höchstens 2 kg Pilze gesam - melt werden.
3 Das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen ist verboten. Aus - genommen von diesem Verbot sind Familien. *
4 Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten zum Sammeln von Pilzen sowie das mutwillige Zerstören von Pilzen sind nicht zulässig.
5 Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 be - willigen. *
Art. 13 Aufsicht
1 Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen und Pilze sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischerei - aufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilz - schutz.
2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz werden vom Departement für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Sie haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nebenamtlichen Mit - arbeitenden des Kantons und erhalten vom Departement einen Ausweis.
3. Heimatschutz
3.1. DENKMALPFLEGE
Art. 14 Kantonales Bauinventar
1 Bei der Erstellung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Bauten und Anla - gen werden die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie weitere Grundlagen berücksichtigt.
2 Das Inventar kann bei der kantonalen Denkmalpflege eingesehen werden.
Art. 15 Definitive Schutzmassnahmen
1 Nach der Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen sind durch die zustän - dige Behörde innert drei Monaten definitive Schutzmassnahmen im Sinne von Arti - kel 26 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes zu erlassen.
2 Die vorsorglichen Schutzmassnahmen werden hinfällig, wenn innert dieser Frist auf die Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen verzichtet wird.
3.2. ARCHÄOLOGISCHE AUSGRABUNGEN
Art. 16 Archäologische Ausgrabungen
1 Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilligen, wenn eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.
2 Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologischen Ge - genständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.
4. Kantonsbeiträge
Art. 17 Gesuche
1 Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnahmen bei der zu - ständigen Fachstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2 Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid durch die zu - ständige Behörde begonnen werden.
3 In dringenden Fällen kann die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Diese Bewilligung verleiht keinen An - spruch auf die Beitragsgewährung.
Art. 18 Wesentliche Änderungen
1 Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind der Fachstelle vor Inangriffnahme mitzuteilen.
2 Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzu - reichen.
Art. 19 Verwirkung
1 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn Arbeiten oder Massnahmen vor der Bei - tragszusicherung begonnen wurden oder wesentliche Änderungen am Vorhaben während der Realisierung nicht vorgängig von der für die Beitragsgewährung zu - ständigen Behörde bewilligt wurden.
Art. 20 Begutachtung
1 Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200 000 Fran - ken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.
Art. 21 Zuständigkeit
1 Die zuständigen Fachstellen sind für die Gewährung von Beiträgen bis
50 000 Franken je Gesuch zuständig.
2 Beiträge bis 300 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Um - weltschutzdepartement.
3 Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Re - gierung.
Art. 22 Bemessung der Beiträge
1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
1 Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden mit Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt.
2 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelba - rem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes ste - hen.
Art. 23 2. Pärke
1 Der Kantonsbeitrag an ein Parkprojekt ist auf maximal 100 Prozent des Bundesbei - trages begrenzt.
2 Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn sich die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, angemessen an den Kosten beteiligen.
3 Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft geregelt.
Art. 24 3. Massnahmen des Heimatschutzes
a) Kosten der Erhaltung
1 Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von schutzwürdigen Baudenkmälern betragen: a) 15 Prozent bei öffentlichen Bauten; b) 20 Prozent bei privaten Bauten; c) bis 35 Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Mass - nahmen des Ortsbildschutzes.
2 Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
3 Als anrechenbar gelten diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar bei der Er - haltung, Instandstellung oder Pflege des schutzwürdigen Baudenkmals anfallen.
Art. 25 b) Kosten des Erwerbs
1 Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von schutzwürdigen Bauten von nationaler Be - deutung beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des amtlich geschätzten Kaufpreises des Objektes.
Art. 26 c) Archäologische Fundstellen
1 Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von archäolo - gischen Fundstellen beträgt höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
3 Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von archäologischen Fundstellen beläuft sich auf höchstens 50 Prozent des amtlichen Schätzwertes des Grundstücks.
Art. 27 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
1 An Forschungsvorhaben werden nur Kantonsbeiträge ausgerichtet, wenn deren Er - gebnisse einen konkreten Nutzen für den Vollzug der kantonalen Natur- und Hei - matschutzgesetzgebung erwarten lassen. Anrechenbar sind die Kosten für die Feld - arbeit und deren Auswertung.
2 Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben sowie an Massnahmen zur Sensibili - sierung der Öffentlichkeit für die Belange des Natur- und Heimatschutzes belaufen sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3 Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben werden in der Regel aufgrund der fi - nanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden sowie aufgrund der Leistungen der Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen festgelegt.
Art. 28 Bedingungen und Auflagen
1 Die Zusicherung eines Beitrages für ein Objekt wird in der Regel mit folgenden Auflagen und Bedingungen verknüpft: a) das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhal - ten; b) Änderungen des Zustandes des Objektes bedürfen der Zustimmung der zu - ständigen Fachstelle; c) die Weisungen der zuständigen Fachstelle sind zu befolgen; d) Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet werden, sind unter Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch als öffent - lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
Art. 29 Auszahlung
1 Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt.
2 Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Massgabe des Projektfortschrittes möglich.
3 Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Abliefe - rung einer fachgerechten Dokumentation.
5. Strafbestimmungen
Art. 30 Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
1. Grundsatz *
1 Übertretungen der Pilz- und Pflanzenschutzbestimmungen des Kantons können nach Massgabe des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) vom 16. Juni 2010 1 ) im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. *
1) BR 350.100
2 Die Bussenbeträge sind in Anhang 3 aufgeführt. *
Art. 31 2. Zuständige Organe
1 Zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht, der eidgenössischen Grenzwacht so - wie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz. *
Art. 32 3. Ablehnung und Verzeigung
1 Die zuständigen Organe sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das Straf - verfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt.
Art. 33 4. Bezahlung
1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Andernfalls ist das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden einzuleiten.
Art. 34 5. Formulare
1 Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 4 enthalten.
Art. 34a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
1 Die in Artikel 31 bezeichneten Organe sind zuständig für die Erhebung von Ord - nungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung 1 ) .
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes 2 ) .
6. Schlussbestimmungen
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz vom 16. Dezember 1985 3 ) ;
1) SR 741.03 ; SR 741.031
2) SR 741.03
3) AGS 1985, 1587
b) Verordnung über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung, PSV) vom
9. Dezember 1996 2 ) ; c) Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes vom 7. Juli 1975 3 ) ; d) Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes vom 19. Februar 1991
4 )
.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Natur- und Heimatschutz - gesetz (KNHG) in Kraft 5 ) .
2) AGS 1996, 3786
3) AGS 1975, 849
4) AGS 1991, 2747
5)
1. Mai 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
18.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 3 geändert -
05.07.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 5 eingefügt -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 4 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 6 Abs. 3 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 Abs. 4 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 8 Abs. 3 geändert -
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Titel geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1 geändert 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 34a eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 Name und Inhalt geän - dert
2019-030
30.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 3 geändert 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2020-035
30.06.2020 01.07.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 2020-035
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 18.04.2011 01.05.2011 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 3 Abs. 2 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 3 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 4 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 4 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 9 Abs. 1 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 12 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 3 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 5 05.07.2011 01.08.2011 eingefügt -
Art. 30 10.12.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 31 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 34a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
Anhang 3 10.12.2019 01.01.2020 Name und Inhalt geän - dert
2019-030
Anhang 1: Hecken und Feldgehölze (Art. 9) (Stand 1. Dezember 2012 )
1. Hecken und Feldgehölze richtig messen Hecken und Feldgehölze bestehen aus der bestockten Fläche inklusive Heckensaum. Die bestockte Fläche wird von der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum der Stockausschläge und der Heckensaum vom Perimeter der bestockten Fläche aus eingemessen. Besteht zwischen bestockten Flächen ein Abstand von weniger als 10 m, gelten die Flächen als eine F läche. Die Pufferzone im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Litera d der Eidgenössischen Ve r- ordnung über den Natur - und Heimatschutz 1) mes aus eingemessen. Sie hat in der Regel eine Breite von 5 m.
1) SR 451.1
2. Realersatz Beim Ersatz von Hecken und Feldgehölzen ist darauf zu achten, dass genügend Fläche für den 2 m breiten Heckensaum zur Verfügung steht. Ersatzpflanzungen von Hecken sind mit einheimischen und standortgerechten Strä u- chern und einzelnen Bäumen vorzunehmen. Es sind versc hiedene Strauch - und Baumarten zu verwenden. Der Anteil an Dornen tragenden Sträuchern muss minde s- tens 20 Prozent der Gehölze ausmachen.
Anhang 2: Art. 10 (Stand 1. Dezember 2012)
1. Liste der kantonal geschützten Pflanzen wissenschaftlich deutsch Anthericum liliago Graslilien Asplenium adulterinum Braungrünstieliger Streifenfarn Asplenium cuneifolium Keilblättriger Streifenfarn Campanula thyrsoides Straussblütige Glockenblume Cortusa matthioli L. Mattioliprimel Cyclamen purpurascens Mill. Hasenöhrli, Cyclamen Daphne Mezereum L. Seidelbast Draba ladina Ladiner Hungerblümchen Eriophorum spp. Wollg räser, alle Arten Gentiana asclepiadea Schwalbenwurzenzian Gentiana prostrata Niederliegender Enzian Helleborus viridis Grüne Nieswurz Leontopodium alpinum Edelweiss Lomatogonium carinthiacum Saumnarbe Lychnis flos-jovis Jupiters Lichtnelke Menyanthes trifoliata Fieberklee Pinguicula L. Fettblatt, Fettkraut Primula Auricula L. Aurikel Narcissus, weisse Arten Narzisse, weisse Arten Pulsatilla montana Rchb. Berg-Anemone (dunkelviolett) Ranunculus pygmaeus Zwerg-Hahnenfuss Saxifraga cernua Arktisch er Knöllchensteinbrech Scilla bifolia Zweiblättriger Blaustern Stipa, alle Arten Federgras Swertia perennis Moorenzian Trientalis europaea L. Siebenstern
2. Liste der kantonal geschützten Tiere wissenschaftlich deutsch Coenonympha tullia Grosses Wiesenvögelchen Erinaceidae Igel Helix pomatia Weinbergschnecke
Anhang 3: Bussenliste bei Übertretungen der Pilz- und Pflanzenschutzbestimmungen (Art. 30 Abs. 2) (Stand 1. Januar 2020)
1. Übertretungen der Pilzschutzbestimmungen
1.1. Pilzsammeln in P ilzschutzgebieten 400.–
1.2. Pilzsammeln währe nd der Schonzeit 200.–
1.3. Überschreitung d er zulässigen Menge: bis 1/2 kg 50.– bis 1 kg 100.– bis 2 kg 200.– bis 3 kg 300.– bis 4 kg 400.– bis 5 kg 500.– Bei einer Überschreitung der Mengenbeschränkung um über 5 kg l eiten die Ordnungsorgane das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden ein.
1.4. Sammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen je Person 100.–
1.5. Gebrauch von Rechen, Hacke n und anderen Geräten 200.–
1.6. Mutwilliges Zerstören von Pilzen 200.–
2. Übertretungen der Pflanzenschutzbestimmungen
2.1. Unberechtigtes Pflücken, Aus graben und Ausreissen von nich t mehr als fünf Pflanzen in Pflanzenschutzg ebieten (Art. 21 Abs. 1 KNHG
1 ) 400.–
2.2. Unberechtigtes Pflücken, Aus graben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf wild lebenden Pflanzen gemäss Anhang 2 100.– Bei Erfüllung mehrerer Tatbestä nde werden die Bussen kumuliert.
1 BR 496.000
Anhang 4: Mindestanforderungen für Formulare (Art. 34) (Stand 1. Dezember 2012 )
1. Bussenformulare Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters; b) Art, Zeit und Or t der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bus- senliste; c) den Bussenbetrag; d) den Hinweis, dass das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird; e) die Dauer der Bedenkfrist; f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars; g) die Unterschrift des Aufsichtsorgans.
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