Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung
                            Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)  Vom 18. April 2011 (Stand 1. Juli 2020)  Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 18.  April 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Zuständiges Departement für den Natur- und Heimatschutz ist das Erziehungs-,  Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Fachstellen sind:  a)  für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz das Amt für Natur und Um  -  welt;  b)  für die Bereiche Denkmalschutz und Archäologie das Amt für Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Natur und Umwelt und das Amt für Landwirtschaft und Geoinforma  -  tion legen die Richtlinien und Anleitungen für Vernetzungsprojekte und Bewirt  -  schaftungsverträge fest. Das Amt für Natur und Umwelt ist im Bereich des Biotop-  und Artenschutzes nach Bundesrecht für die inhaltlichen Vorgaben und die Überprü  -  fung ihrer Umsetzung in den Vernetzungsprojekten zuständig. Es prüft in diesem  Bereich die Bewirtschaftungsverträge der Biodiversitätsförderflächen der Qualitäts  -  stufe  2 und der Vernetzung mittels Stichproben und ist bei diesen Massnahmen für  die Wirkungskontrolle zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Natur- und Heimatschutzkommission
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Natur- und Heimat  -  schutzkommission werden von der Regierung auf eine Amtsdauer von vier Jahren  gewählt. Die Kommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenberei  -  che gemäss Artikel  1 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes  1  )   zu berück  -  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, wenn  ein Antrag eines Departementes oder einer Gemeinde vorliegt oder die Geschäfte es  erfordern. Das Sekretariat wird von der Kantonalen Denkmalpflege geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Kommission von einer Gemeinde zur Begutachtung beigezogen, kann sie  ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen. Für die Verrechnung der Kosten  für die Mitglieder der Kommission gelten die Ansätze gemäss den Bestimmungen  der Personalgesetzgebung für nebenamtliche Mitarbeitende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inventare
                            1  Im Rahmen der öffentlichen Auflage von neuen Inventaren sowie deren Nachfüh  -  rungen werden neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mern auch die betroffenen Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer benachrich  -  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Inventare können im Rahmen von Genehmigungs- oder Bewilli  -  gungsverfahren durch die Fachstellen nachgeführt werden, wenn das Verfahren den  Vorgaben von Artikel  4  Absatz  1 und Artikel  5 des Kantonalen Natur- und Heimat  -  schutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   entspricht und der Entscheid der zuständigen Behörde Änderungen  an Inventarobjekten zur Folge hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann Richtlinien für die ordentliche und die nach Absatz  2 verein  -  fachte Nachführung der kantonalen Inventare erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landschafts- und Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ersatzleistung
                            1  Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleich  -  wertigen Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Land  -  schaftsschutzfonds zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht
                            1  Gesuche um Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht bei Eingriffen in  kantonal geschützte Landschaften sind der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  496.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  496.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt der Regierung Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch wird entsprochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass von den  Verursachenden des Eingriffs in den letzten zehn Jahren auf freiwilliger Basis Leis  -  tungen zugunsten der Landschaft erbracht worden sind, welche die Höhe der Ersatz  -  pflicht ganz oder teilweise abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwendung der Ersatzabgabe
                            1  Die Ersatzabgabe wird für Aufwertungsmassnahmen mit einer hohen Landschafts  -  wirksamkeit verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in der  -  selben Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung  von Mitteln richtet sich nach Artikel  21.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. NATURSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. Biotopschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ersatzleistung
                            1  Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eingriffen in seltene Waldgesellschaften wird die Höhe der Ersatzpflicht nach  den Grundlagen des Amtes für Wald ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleich  -  wertigen Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Land  -  schaftsschutzfonds zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwendung der Ersatzabgabe
                            1  Die Ersatzabgabe wird für Projekte zur Neuschaffung, Wiederherstellung und Auf  -  wertung von schutzwürdigen Biotopen einschliesslich Projektierung und Lander  -  werb verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben  Region, wobei Fruchtfolgeflächen soweit möglich zu schonen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung  von Mitteln richtet sich nach Artikel  21.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hecken und Feldgehölze
                            1  Als Hecken oder Feldgehölze gelten nicht der Waldgesetzgebung unterstehende  Bestockungen, welche aus mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen  und standortgerechten Sträuchern und Bäumen bestehen sowie eine bestockte Fläche  von mindestens 30  m² oder eine Länge von mindestens 10  m aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fläche der Hecken und der Feldgehölze wird von der Verbindungslinie von  Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum  der Stockausschläge (bestockte Fläche) und zusätzlich einem Streifen von 2  m Brei  -  te (Heckensaum) gebildet. Die Flächenausdehnung der Hecken und Feldgehölze so  -  wie deren Ersatz werden nach Anhang 1 ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflege der Hecken und Feldgehölze erfolgt in Absprache und nach den Anwei  -  sungen des zuständigen Forstdienstes. Dieser kontrolliert die Heckenpflegeleistun  -  gen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2. Artenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere
                            1  Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind zusätzlich zu den durch Bundes  -  recht geschützten Pflanzen und Tieren alle im Anhang 2 aufgeführten Arten ge  -  schützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pflanzen- und Pilzschutzgebiete
                            1  Die Gemeinden sorgen bei der Ausscheidung von Pflanzen- und Pilzschutzgebieten  für eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung und der betroffenen Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pilzsammeln
                            1  In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sammeln von Pilzen ist vom 1.  bis und mit dem 10.  Tag jedes Monats verbo  -  ten. An den übrigen Tagen dürfen pro Tag und Person höchstens 2  kg Pilze gesam  -  melt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen ist verboten. Aus  -  genommen von diesem Verbot sind Familien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten zum Sammeln von Pilzen  sowie das mutwillige Zerstören von Pilzen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken  Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach den Absätzen  1 bis 3 be  -  willigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            1  Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen  und Pilze sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischerei  -  aufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilz  -  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz werden  vom Departement für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Sie haben in der  Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nebenamtlichen Mit  -  arbeitenden des Kantons und erhalten vom Departement einen Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. DENKMALPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kantonales Bauinventar
                            1  Bei der Erstellung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Bauten und Anla  -  gen werden die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und Nutzungspläne  des Kantons und der Gemeinden sowie weitere Grundlagen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar kann bei der kantonalen Denkmalpflege eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Definitive Schutzmassnahmen
                            1  Nach der Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen sind durch die zustän  -  dige Behörde innert drei Monaten definitive Schutzmassnahmen im Sinne von Arti  -  kel  26 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorsorglichen Schutzmassnahmen werden hinfällig, wenn innert dieser Frist  auf die Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. ARCHÄOLOGISCHE AUSGRABUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Archäologische Ausgrabungen
                            1  Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilligen, wenn  eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologischen Ge  -  genständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gesuche
                            1  Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnahmen bei der zu  -  ständigen Fachstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid durch die zu  -  ständige Behörde begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen kann die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde den  vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Diese Bewilligung verleiht keinen An  -  spruch auf die Beitragsgewährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wesentliche Änderungen
                            1  Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden,  sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können,  sind der Fachstelle vor Inangriffnahme mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Gesuch einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verwirkung
                            1  Die Beitragsgewährung entfällt, wenn Arbeiten oder Massnahmen vor der Bei  -  tragszusicherung begonnen wurden oder wesentliche Änderungen am Vorhaben  während der Realisierung nicht vorgängig von der für die Beitragsgewährung zu  -  ständigen Behörde bewilligt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Begutachtung
                            1  Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200  000  Fran  -  ken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zuständigkeit
                            1  Die   zuständigen   Fachstellen   sind   für   die   Gewährung   von   Beiträgen   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000  Franken je Gesuch zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge bis 300  000  Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kultur- und Um  -  weltschutzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Re  -  gierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bemessung der Beiträge
                            1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung  werden mit Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelba  -  rem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes ste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Pärke
                            1  Der Kantonsbeitrag an ein Parkprojekt ist auf maximal 100  Prozent des Bundesbei  -  trages begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn sich die Gemeinden, deren Gebiet in  den Park einbezogen ist, angemessen an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsgewährung  werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Massnahmen des Heimatschutzes
                            a) Kosten der Erhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, Instandstellung  und Pflege von schutzwürdigen Baudenkmälern betragen:  a)  15  Prozent bei öffentlichen Bauten;  b)  20  Prozent bei privaten Bauten;  c)  bis 35  Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Mass  -  nahmen des Ortsbildschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge sind auf 300  000  Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in  ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als anrechenbar gelten diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar bei der Er  -  haltung, Instandstellung oder Pflege des schutzwürdigen Baudenkmals anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Kosten des Erwerbs
                            1  Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von schutzwürdigen Bauten von nationaler Be  -  deutung beläuft sich auf höchstens 20  Prozent des amtlich geschätzten Kaufpreises  des Objektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 c) Archäologische Fundstellen
                            1  Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von archäolo  -  gischen Fundstellen beträgt höchstens 35  Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge sind auf 300  000  Franken pro Objekt begrenzt. Die Regierung kann in  ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von archäologischen Fundstellen beläuft sich  auf höchstens 50  Prozent des amtlichen Schätzwertes des Grundstücks.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
                            1  An Forschungsvorhaben werden nur Kantonsbeiträge ausgerichtet, wenn deren Er  -  gebnisse einen konkreten Nutzen für den Vollzug der kantonalen Natur- und Hei  -  matschutzgesetzgebung erwarten lassen. Anrechenbar sind die Kosten für die Feld  -  arbeit und deren Auswertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben sowie an Massnahmen zur Sensibili  -  sierung der Öffentlichkeit für die Belange des Natur- und Heimatschutzes belaufen  sich auf höchstens 35  Prozent der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben werden in der Regel aufgrund der fi  -  nanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden sowie aufgrund der Leistungen der  Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Zusicherung eines Beitrages für ein Objekt wird in der Regel mit folgenden  Auflagen und Bedingungen verknüpft:  a)  das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhal  -  ten;  b)  Änderungen des Zustandes des Objektes bedürfen der Zustimmung der zu  -  ständigen Fachstelle;  c)  die Weisungen der zuständigen Fachstelle sind zu befolgen;  d)  Objekte, an welche Beiträge von über 25  000  Franken geleistet werden, sind  unter Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch als öffent  -  lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auszahlung
                            1  Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Massgabe des  Projektfortschrittes möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Abliefe  -  rung einer fachgerechten Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht
                            1. Grundsatz  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Übertretungen der Pilz- und Pflanzenschutzbestimmungen des Kantons können  nach Massgabe des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung  (EGzStPO) vom 16.  Juni 2010  1  )   im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  350.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bussenbeträge sind in Anhang 3 aufgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 2. Zuständige Organe
                            1  Zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind die Organe der Polizei, des  Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht, der eidgenössischen Grenzwacht so  -  wie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 3. Ablehnung und Verzeigung
                            1  Die zuständigen Organe sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen,  dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das Straf  -  verfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 4. Bezahlung
                            1  Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30  Tagen bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab  Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30  Tagen. Wird die Rechnung innert dieser  Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Andernfalls ist das  Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 5. Formulare
                            1  Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach  Anhang 4 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a * Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
                            1  Die in Artikel  31 bezeichneten Organe sind zuständig für die Erhebung von Ord  -  nungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Heimat  -  schutz vom 16.  Dezember 1985  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.03  ; SR  741.031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1985, 1587
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung, PSV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Dezember 1996  2  )  ;  c)  Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilzschutzes  vom 7.  Juli 1975  3  )  ;  d)  Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und  Heimatschutzes vom 19.  Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Natur- und Heimatschutz  -  gesetz (KNHG) in Kraft  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1996, 3786
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1975, 849
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1991, 2747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.04.2011  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  Art. 12 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  Art. 12 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2011  01.08.2011  Art. 12 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 4 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 6 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 7 Abs. 4  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 8 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 30  Titel geändert  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 1  geändert  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 2  geändert  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 31 Abs. 1  geändert  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Art. 34a  eingefügt  2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2019  01.01.2020  Anhang 3  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2020  01.07.2020  Art. 1 Abs. 3  geändert  2020-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2020  01.07.2020  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  2020-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2020  01.07.2020  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  2020-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2020  01.07.2020  Art. 9 Abs. 1  geändert  2020-035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  18.04.2011  01.05.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 3 Abs. 2 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 3 Abs. 3 30.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-035
Art. 4 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 6 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 4 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 9 Abs. 1 30.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-035
Art. 12 Abs. 1 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 3 05.07.2011 01.08.2011 geändert -
Art. 12 Abs. 5 05.07.2011 01.08.2011 eingefügt -
Art. 30 10.12.2019 01.01.2020 Titel geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 30 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 31 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2020 geändert 2019-030
Art. 34a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030
                            Anhang 3  10.12.2019  01.01.2020  Name und Inhalt geän  -  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Hecken und Feldgehölze  (Art.   9)  (Stand  1. Dezember 2012  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hecken und Feldgehölze richtig messen  Hecken und Feldgehölze bestehen aus der bestockten Fläche inklusive Heckensaum.  Die  bestockte  Fläche  wird  von  der  Verbindungslinie  von  Stockmitte  zu    Stockmitte  der  äussersten  Bäume  oder  bei  Sträuchern  vom  Zentrum  der  Stockausschläge  und  der  Heckensaum  vom  Perimeter  der  bestockten  Fläche  aus  eingemessen.  Besteht  zwischen bestockten Flächen ein Abstand von weniger als 10 m, gelten die Flächen  als eine F  läche.  Die Pufferzone im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Litera d der Eidgenössischen Ve  r-  ordnung  über  den  Natur  -   und  Heimatschutz    1)  mes aus eingemessen. Sie hat in der Regel eine Breite von 5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  451.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Realersatz  Beim  Ersatz  von  Hecken  und  Feldgehölzen  ist  darauf  zu  achten,  dass  genügend  Fläche für den 2 m breiten Heckensaum zur Verfügung steht.  Ersatzpflanzungen von Hecken sind mit einheimischen und standortgerechten Strä  u-  chern  und  einzelnen  Bäumen  vorzunehmen.  Es  sind  versc  hiedene  Strauch  -   und  Baumarten zu verwenden. Der Anteil an Dornen tragenden Sträuchern muss minde  s-  tens 20 Prozent der Gehölze ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2: Art. 10  (Stand 1. Dezember 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Liste der kantonal geschützten Pflanzen  wissenschaftlich                              deutsch  Anthericum liliago  Graslilien  Asplenium adulterinum  Braungrünstieliger Streifenfarn  Asplenium cuneifolium  Keilblättriger Streifenfarn  Campanula thyrsoides  Straussblütige Glockenblume  Cortusa matthioli L.  Mattioliprimel  Cyclamen purpurascens Mill.  Hasenöhrli, Cyclamen  Daphne Mezereum L.  Seidelbast  Draba ladina  Ladiner Hungerblümchen  Eriophorum spp.  Wollg  räser, alle Arten  Gentiana asclepiadea  Schwalbenwurzenzian  Gentiana prostrata  Niederliegender Enzian  Helleborus viridis  Grüne Nieswurz  Leontopodium alpinum  Edelweiss  Lomatogonium carinthiacum  Saumnarbe  Lychnis flos-jovis  Jupiters Lichtnelke  Menyanthes trifoliata  Fieberklee  Pinguicula L.  Fettblatt, Fettkraut  Primula Auricula L.  Aurikel  Narcissus, weisse Arten  Narzisse, weisse Arten  Pulsatilla montana Rchb.  Berg-Anemone (dunkelviolett)  Ranunculus pygmaeus  Zwerg-Hahnenfuss  Saxifraga cernua  Arktisch  er Knöllchensteinbrech  Scilla bifolia  Zweiblättriger Blaustern  Stipa, alle Arten  Federgras  Swertia perennis  Moorenzian  Trientalis europaea L.  Siebenstern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Liste der kantonal geschützten Tiere  wissenschaftlich                              deutsch  Coenonympha tullia  Grosses Wiesenvögelchen  Erinaceidae                                      Igel  Helix pomatia  Weinbergschnecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3: Bussenliste bei Übertretungen der Pilz- und  Pflanzenschutzbestimmungen (Art. 30 Abs. 2)  (Stand 1. Januar 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Übertretungen der Pilzschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.  Pilzsammeln in P  ilzschutzgebieten  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2.  Pilzsammeln währe  nd der Schonzeit  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3.  Überschreitung d  er zulässigen Menge:      bis 1/2 kg  50.–  bis 1 kg  100.–  bis 2 kg  200.–  bis 3 kg  300.–  bis 4 kg  400.–  bis 5 kg  500.–      Bei einer Überschreitung der Mengenbeschränkung um über 5 kg l  eiten die  Ordnungsorgane das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.  Sammeln    in    Gruppen    von    mehr    als    3    Personen  je Person  100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5.  Gebrauch von Rechen, Hacke  n und anderen Geräten  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6.  Mutwilliges Zerstören von Pilzen  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Übertretungen der Pflanzenschutzbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.  Unberechtigtes Pflücken, Aus  graben und Ausreissen von nich  t mehr als fünf  Pflanzen in Pflanzenschutzg  ebieten (Art. 21 Abs. 1 KNHG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  400.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.  Unberechtigtes  Pflücken,  Aus  graben,  Ausreissen,  Wegführen,    Anbieten,  Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf wild  lebenden  Pflanzen gemäss Anhang 2  100.–  Bei Erfüllung mehrerer Tatbestä  nde werden die Bussen kumuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   BR  496.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 4: Mindestanforderungen für Formulare (Art.   34)  (Stand  1. Dezember 2012  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bussenformulare  Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:  a)   Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters;  b)   Art,  Zeit  und  Or  t  der  Widerhandlung  sowie  die  einschlägigen  Ziffern  der  Bus-  senliste;  c)   den Bussenbetrag;  d)   den  Hinweis,  dass  das  Strafverfahren  vor  Verwaltungsbehörden  durchgeführt  wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird;  e)   die Dauer der Bedenkfrist;  f)    das Datum der Abgabe des Bussenformulars;  g)   die Unterschrift des Aufsichtsorgans.