Ostschweizer Spitalvereinbarung
Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011 (Stand 1. Januar 2019) von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK–Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen
1 )
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt:
a. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu koordinieren;
b. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungs - kantone auf die Spitalliste zu regeln;
c. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kosten - beitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;
d. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG
2 ) zu regeln.
Art. 2 Koordination der Spitalplanung
1 Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis einheitli - cher medizinischer Leistungsgruppen.
2 Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und MV- Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.
Art. 3 Koordination der Spitallisten
1 Die Vereinbarungskantone erteilen bis spätestens 31. Dezember 2014 für jede Leis - tungsgruppe wenigstens einen Leistungsauftrag an ein inner- oder ausserkantonales Spital.
2 Sofern sich ein ausserkantonales Spital im Bereich der Akutsomatik für einen Leis - tungsauftrag bewirbt, erteilt der Wohnkanton den Leistungsauftrag an dieses Spital, wenn dieses in der Leistungsgruppe:
a. einen Anteil von mindestens 10 Prozent an ausserkantonalen Patientinnen und
1) Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB vom 13. September 2011.
2) SR 832.10
b. mindestens 10 Prozent der Behandlungen der Patientinnen und Patienten des Wohnkantons erbringt.
.. In begründeten Fällen kann bei der Gestaltung der Spitalliste von diesen Schwel - lenwerten abgewichen werden.
. Die in der kantonalen Gesetzgebung festgeschriebenen Anforderungen für die Er - teilung von Leistungsaufträgen bleiben vorbehalten.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone auf Konzentration der Anzahl Leistungsauf - träge pro Leistungsgruppe zur Optimierung der Gesamtversorgung, insbesondere für mengenmässig kleine und kostenintensive Leistungsbereiche, nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie das Recht zur Neuevaluation der Leis - tungserbringer, welche auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag erhalten sollen, bleiben vorbehalten.
4 Innerhalb der nach Art. 3 Abs. 2 zu erteilenden Leistungsaufträge können mengen - mässig bedeutsame, klar definierte CHOP-, ICD- oder DRG-Einzelleistungen inner - halb einer Leistungsgruppe vom Wohnkanton in Absprache mit dem ausserkantona - len Spital vom Leistungsauftrag ausgenommen werden.
5 Bei Leistungsgruppen, für die kein Leistungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 erteilt wird, kann der Wohnkanton einem ausserkantonalen Spital einen Leistungsauftrag für spezifische, vertraglich vereinbarte Fälle erteilen, wenn diese Fälle wegen deren Komplexität innerkantonal nicht behandelt werden können.
6 Der Wohnkanton bezahlt die Behandlung nach Art. 3 Abs. 5, wenn er eine Kosten - gutsprache gemäss Art. 5 erteilt hat.
Art. 4 * ...
Art. 5 Kostengutspracheverfahren
1 Die anteilmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person mit ei - nem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe aufge - führt ist, setzt eine Kostengutsprache voraus.
2 Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn:
a. die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital mit einem Leis - tungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe nicht ver - fügbar ist;
b. der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Listen - spital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, so - lange eine Rückführung in ein Listenspital des Wohnkantons aus medizini - schen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.
3 Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss bei planba - ren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei einem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohn - kanton einzureichen.
4 Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengutsprache.
5 Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendig - keit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6 Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
7 Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesuche den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzu - reichen.
Art. 6 * ...
Art. 7 Inkrafttreten / Dauer
1 Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der GDK–Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausvereinbarung vom 20. November 1995 beziehungsweise 8. November 1999.
2
Art. 4 und Art. 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet
1 )
. Die Vereinbarungs - kantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine An - schlussregelung aufzunehmen. *
3 Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übri - gen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine Anschlusskündigung einreichen.
1)
Art. 4 und Art. 6 wurden durch Art. 3 der Ergänzungsvereinbarung zur Ostschweizer Spital -
vereinbarung vom 26. April 2018 (RB 832.50 ) aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 17.08.2011 13.09.2011 Erstfassung 43/2011
Art. 4 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 6 14.08.2018 01.01.2019 aufgehoben 34/2018 (2)
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 34/2018 (2)
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