Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen (554.11)
CH - SG

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Filmvorführungen

zum Gesetz über Filmvorführungen zum Gesetz über Filmvorführungen vom 28. September 1976
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 26 des Gesetzes über Filmvorführungen vom 21. Mai
1976
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Zuständigkeit Zuständigkeit

Art. 1. Art. 1.

1 Das Amt für Wirtschaft
3 ist für den Vollzug der Vorschriften über Filmvorführungen zuständig, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
4 Fernsehvorführungen Fernsehvorführungen (Art. 2 (Art. 2 FvG ) )

Art. 2. Art. 2.

1 Die Vorschriften über Filmvorführungen finden auf öffentliche Fernsehvorführungen durch Grossprojektion sachgemäss Anwendung. Zeitliche Beschränkungen Zeitliche Beschränkungen (Art. (Art. 3 FvG ) ) a) Ausnahmen a) Ausnahmen

Art. 3. Art. 3.

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1 Ausnahmen von den zeitlichen Beschränkungen können gestattet werden: a) für wertvolle Filme, deren Vorführung ungewöhnlich lange dauert; b) zur Veranstaltung von Filmtagen; c) ...
2 Ausnahmen für die Vorführung von Filmen an hohen Feiertagen richten sich nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004
6
. b) Gesuch b) Gesuch

Art. 4. Art. 4.

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1 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist spätestens zwanzig Tage vor der beabsichtigten Vorführung der politischen Gemeinde einzureichen.
2 Das Gesuch ist zu begründen und hat eine Inhaltsangabe für den Film zu enthalten.
3 Die politische Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es mit ihrem Antrag an das Amt für Wirtschaft weiter. c) Entscheid c) Entscheid (Art. 8 (Art. 8 FvG ) )

Art. 5. Art. 5.

1 Das Amt für Wirtschaft
8 entscheidet über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. II. Betriebs- und Vorführbewilligung Gesuche Gesuche (Art. (Art. 4 bis 6 bis 6 FvG ) ) a) Einreichung a) Einreichung

Art. 6. Art. 6.

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1 Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist an die politische Gemeinde am Ort des Betriebs, das Gesuch um Erteilung einer Vorführbewilligung an die politische Gemeinde am Ort der Veranstaltung zu
Auszug aus dem Handelsregister; b) Ausweis über die Eigentumsverhältnisse des Betriebes und Voranschlag für das erste Betriebsjahr;
10 c) Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag über die dem Betrieb dienenden Liegenschaften oder Räumlichkeiten;
11 d) Angaben über den Standort und die Sitzplatzzahl des Betriebes; e) Angaben über das vorgesehene Filmprogramm und die Zahl der täglichen Vorführungen sowie über die Eintrittspreise;
12 f) bau- und feuerpolizeiliche Bewilligungen
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. bb) Vorführbewilligung bb) Vorführbewilligung

Art. 8. Art. 8.

1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Vorführbewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen: a) Ausweis über den schweizerischen Wohnsitz des Bewerbers und allenfalls des von ihm bezeichneten Verantwortlichen; b) Auszug aus dem Zentralstrafregister über den Bewerber und allenfalls den von ihm bezeichneten Verantwortlichen; c) Angaben über Ort und Zeit der Veranstaltung. c) Prüfung c) Prüfung

Art. 9. Art. 9.

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1 Die politische Gemeinde prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrem Antrag an das Amt für Wirtschaft weiter. d) Entscheid d) Entscheid (Art. 8 (Art. 8 FvG ) )

Art. 10. Art. 10.

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1 Das Amt für Wirtschaft
16 entscheidet über Erteilung von Betriebs- und Vorführbewilligungen. Befristung der Vorführbewilligung Befristung der Vorführbewilligung (Art. 5 (Art. 5 FvG ) )

Art. 11. Art. 11.

1 Die Vorführbewilligung wird befristet: a) für regelmässige öffentliche Filmvorführungen auf sechs oder zwölf Monate, b) für einzelne Filmvorführungen auf bestimmte Vorführtage. III. Jugendschutz Filmerziehung Filmerziehung (Art. 9 (Art. 9 FvG ) )

Art. 12. Art. 12.

1 Das Erziehungsdepartement ist für die Filmerziehung zuständig. Beiträge zur Förderung der Filmerziehung Beiträge zur Förderung der Filmerziehung a) Gesuch a) Gesuch

Art. 13. Art. 13.

1 Das Gesuch um einen Beitrag an die Filmerziehung ausserhalb der öffentlichen Schulen ist der örtlichen Jugendfilmkommission einzureichen.
2 Diese leitet das Gesuch mit ihrem Antrag an das Erziehungsdepartement weiter. b) Unterlagen b) Unterlagen

Art. 14. Art. 14.

1 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a) den Träger der Filmerziehung, b) die Organisation, c) die Lehrkräfte, d) die voraussichtliche Zahl der Kursteilnehmer, e) das Filmprogramm, f) den Voranschlag.
a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung

Art. 16. Art. 16.

1 Die Jugendfilmkommission umfasst mindestens fünf Mitglieder. Sie besteht namentlich aus Personen, die sich mit der Jugenderziehung und dem Jugendschutz befassen. b) Berichterstattung b) Berichterstattung

Art. 17. Art. 17.

1 Die Jugendfilmkommission erstattet dem Amt für Wirtschaft
17 über ihre Tätigkeit jährlich Bericht. Zutritt Zutritt a) Herabsetzung des Mindestalters a) Herabsetzung des Mindestalters (Art. 12 (Art. 12 FvG ) )

Art. 18. Art. 18.

1 Das Gesuch um Herabsetzung des Mindestalters ist in der Regel mindestens zehn Tage vor der beabsichtigten erstmaligen Filmvorführung einzureichen.
2 Es hat Angaben über Titel und Inhalt des Films, Filmverleiher, Ort und Zeit der Vorführung zu enthalten. b) Schulklassen und Jugendgruppen b) Schulklassen und Jugendgruppen (Art. 13 (Art. 13 FvG ) )

Art. 19. Art. 19.

1 Das Gesuch um Zulassung von Personen unter 16 Jahren zu öffentlichen Filmvorführungen ist von den begleitenden Lehrern oder Leitern von Jugendgruppen der Jugendfilmkommission einzureichen.
2 Das Gesuch hat Angaben über Organisation und Programm der Filmerziehung, Titel und Inhalt des Films, Ort und Zeit der Vorführung zu enthalten. c) Ausweis c) Ausweis (Art. 16 (Art. 16 FvG ) )

Art. 20. Art. 20.

1 Als Altersausweis gelten: a) Reisepass und Identitätskarte, b) Ausländerausweis mit Fotografie, c) Schüler- und Studentenausweis mit Fotografie. IV. Abgaben Taxen Taxen (Art. 18 (Art. 18 FvG ) ) a) Zuständigkeit a) Zuständigkeit

Art. 21. Art. 21.

1 Das Amt für Wirtschaft
18 erhebt die Taxen für den Staat.
2 Die Gemeinden melden dem Amt für Wirtschaft
19 jeweils im Januar die von den Betrieben mit regelmässigen Filmvorführungen im Vorjahr erzielten Einnahmen. b) Abstufung der Pauschale b) Abstufung der Pauschale

Art. 22. Art. 22.

1 Für einzelne öffentliche Filmvorführungen wird die Taxe nach Art und Grösse der Veranstaltung festgelegt. V. Schlussbestimmungen

Art. 23. Art. 23.

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1 Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 24. Art. 24.

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Filmvorführungen vom 4. Januar 1966
21 wird aufgehoben.
1 nGS 11-90. In Vollzug ab 1. Januar 1977. Geändert durch Art. 17 WGV vom 21. Januar 1986, nGS 21-23 (sGS 552.41); Abschnitt II Ziff. 26 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4); Abschnitt II Ziff. 12 des Nachtrags zur V zum ALVG vom 8. Juni 1999, nGS
34-62 (sGS 361.11); Abschnitt II Ziff. 10 des III. Nachtrags zur Haushaltverordnung vom 5. Dezember 2000, nGS 36-30 (sGS 151.53 );

Art. 10 . der V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 17. August 2004,

nGS 39-89 (sGS 552.11).
2 sGS 554.1.
3 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
4 Vgl. Art. 21 lit. c ter GeschR , sGS 141.3.
5 Geändert durch V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung.
6 sGS 552.1 , Art. 5 f.
7 Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.
8 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
9 Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltvrordnung.
10 Art. 18 Abs. 2 des BG über das Filmwesen vom 28. September 1962, SR
443.1.
11 Art. 18 Abs. 2 des BG über das Filmwesen vom 28. September 1962, SR
443.1.
12 Art. 18 Abs. 2 des BG über das Filmwesen vom 28. September 1962, SR
443.1.
13 Art. 78 ff. des BauG , sGS 731.1; Art 15 ff. FSG , sGS 871.1; Art 14 ff. der VV dazu, sGS 871.11.
14 Geändert durch III. Nachtrag zur Haushaltverordnung.
15 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS .
16 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
17 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
18 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
19 Geändert durch Nachtrag zur V zum ALVG .
20 Aufgehoben durch WGV .
21 nGS
4,
1.
22 sGS 554.1.
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