Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas - sung (BV)
1 ) , beschliesst:
2 ) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone un - tereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hoch - schulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
3 ) gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des ge - samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschul - konferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
1) SR 101
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft vom Landrat am 11. Dezember 2014 beschlossen und nach Ablauf der Referen - dumsfrist am 5. März 2015 mit Verfügung der Landeskanzlei vom 6. März 2015 für rechtskräftig erklärt.
3) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 2011 (SR 414.20 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen ab - schliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgeho - ben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Ko - ordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe
Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeits - vereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditie - rungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Or - gane regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koor - dination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs - kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi - tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordi - nation vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Wel - che Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persön - lich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertre - tung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss
Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl
Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Ge - biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschul - rats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach fol - gendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ih - nen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen ver - tretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül - lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Arti - kel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkon - ferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirek - toren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinba - rung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Ver - einbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Mass - nahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe - renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vi - zepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Inter - kantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
4 und der In - terkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 2003
5 ) ausge - richtet.
4) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
5) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
V. Titelschutz
Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbil - dungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss er - worben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem General - sekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zu - ständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsfüh - rung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat ver - tretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat erge - ben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni
2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichts - gesetzes
6 )
6) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
7 )
Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit - punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi - rektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindes - tens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskan - tone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
7) BL: Schreiben von Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli an den Präsidenten der EDK, Regierungsrat Christoph Eymann vom 18. Dezember 2014 gemäss Mitteilung an die Landeskanzlei am 20. März 2017. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2017.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 2017.016 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.016
Anhang Ve rtretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art ikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nach - stehend auf gelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkt e Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
42 Hochschule Bern, Standorte der Haute é cole pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école s pécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécial isée de Suisse occidentale im Kanton Genf
18 Basel -Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel -Stadt
15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisé e de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
11
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern , Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BE JUNE im Kanton Neuenburg
6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
6
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Verein- barungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt w erden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogi que BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel -Landschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantone n Wa llis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz i m Kanton Graubünden Di e Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
S G S -N r. 66 0.1 GS- Nr . 2017. 016 Er l as sd at um 20 . J un i 2 01 3 ( La nd r at sv or l ag e LR V 2014- 253 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 5 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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