Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg (790.525)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Ramlinsburg Vom 8. April 2014 (Stand 1. Mai 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Eggwald-Looch», Gemeinde Ramlinsburg, durch Re - gierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus den Parzellen Nr. 528, 547, 548, 552, 568, 570 und 572 sowie einer Teilfläche der Parzelle Nr. 99 des Grundbuchs Ramlinsburg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 9,10 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Aufbau und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittel - walds als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kul - turhistorisches Anschauungsobjekt;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholzanteils;
d. Erhaltung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung des Gebiets als Amphibien-Laichgebiet;
f. Erhaltung des Gebiets «Looch» in seinem abgeschiedenen und ungestör - ten Charakter;
g. Erhaltung und Förderung des kleinräumigen Lebensraum-Mosaiks mit seiner spezifischen Artenvielfalt;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
h. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte, insbesondere der Feucht - wiesen und der feuchten Hochstaudenfluren, sowie der Mager- und Tro - ckenstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
i. Erhaltung und Förderung des Bachlaufes und der Weiher als Amphibien - laichgewässer sowie als Lebensraum einheimischer Flusskrebse;
j. Förderung und Erhaltung von Kleinstrukturen wie Schnittgut- und Asthau - fen und einzelnen Gebüschen;
k. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube als Pionierstandort mit Espen und anderen Weichhölzern als Lebensraum für Tagfalter;
l. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
m. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
n. Erhaltung der Schutzwaldfunktion gemäss Nutz- und Schutzkonzept.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Aufforstungen des Offenlandgebiets;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
e. Durchführen von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, Reiten und Bi - ken sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung im Teilge - biet «Looch»;
f. Betreten mit Hunden abseits der Durchgangstrasse im Teilgebiet «Egg - wald»;
g. Campieren sowie Entfachen von Feuer ohne Berechtigung;
h. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
i. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Absatz 2 WaG
3 ) ;
2) GS 33.0486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu - cherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.
5 Eine allfällige spätere Strassenverbreiterung auf der Ostseite der Grundstras - se ist aus Naturschutzgründen bei grösstmöglicher Schonung des Naturschutz - gebietes grundsätzlich möglich. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Bewilligungsverfahren.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und der Grund - eigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets ge - mäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 ) über den Na - tur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 10. Juli 2013 für die Wald-Naturschutzge - biete «Eggwald, Amerika, Roter Herd, Harzflue Rehhag», Gemeinden Bennwil, Hölstein, Ramlinsburg, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung, bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilgebiets «Eggwald». Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finan - zielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle gemeinsam mit der Grundei - gentümerschaft erarbeitete Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet «Looch» bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Teilge - biets «Looch».
5 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit - tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
6 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 5. Juli 2005
5 ) über das Naturschutzgebiet «Looch», Ramlinsburg, wird aufgehoben.

§ 11 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
5) GS 35.0588 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.04.2014 01.05.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.04.2014 01.05.2014 Erstfassung GS 2014.034 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.034
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