Interkantonale Fachschulvereinbarung (211.82)
CH - SG

Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2002)
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Univer - sitäten und Fachhochschulen): a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Studierenden und c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgel - tungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone

1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest: a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkanto - nalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkanto - nalen Studierenden zu entrichten sind und c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang
2 zu dieser Vereinbarung geführt.
1 Abgekürzt FSV. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erlassen am 27. August 1998; Beitritt des Kantons St.Gallen am 28. März 2000 (RRB
2000/198; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); in Vollzug ab 1. August 2000.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht; zu beziehen beim Amt für Berufsbildung, Da - vidstrasse 31, 9001 St.Gallen.

Art. 3 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus - land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimat - kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die eltern - los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehal - ten bleibt Buchstabe d, und d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbro - chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil - rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge (2.)

Art. 4 Festsetzung der Beiträge

1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festge - legt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswochenstun - den) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil - dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüg - lich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge; b) die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil - dungskosten abdecken; c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitrags - periode (Artikel 16 Absatz 2). III. Studierende (3.)

Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen

1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Stu - dierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechts - stellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbe - handlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studie - renden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.

Art. 8 Studiengebühren

1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erhe - ben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
IV. Vollzug (4.)

Art. 9 Beitragsverfahren

1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbe - sondere folgende Aufgaben: a) Information der Vereinbarungskantone, b) Koordination und c) Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12 Vollzugskosten

1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege (5.)

Art. 13 Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge - bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be - stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)

Art. 14 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzutei - len. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Ver - einbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stel - len.

Art. 15 In-Kraft-Treten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei - tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000. 3
2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16 Revision

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig - ten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges wer - den aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
3 Die Vereinbarung ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter beste - hen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Artikel 6) erhalten.

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage sei - ner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 38–32 27.08.1998 01.08.2002 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.08.1998 01.08.2002 Erlass Grunderlass 38–32
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