Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen (110.200)
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Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen

Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen Vom 23. April 2014 (Stand 1. Januar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 und Art. 68 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 14. Januar 2014
3 ) , beschliesst:

Art. 1 Einteilung 4 )

1 Die Gemeinden werden wie folgt den Regionen zugeteilt:
1. Region Albula: a) Gemeinden Albula/Alvra, Bergün Filisur, Lantsch/Lenz, Schmitten, Surses, Vaz/Obervaz. b) Hauptort: Albula/Alvra
2. Region Bernina: a) Gemeinden Brusio, Poschiavo. b) Hauptort: Poschiavo
3. Region Engiadina Bassa/Val Müstair: a) Gemeinden Samnaun, Scuol, Val Müstair, Valsot, Zernez. b) Hauptort: Scuol
4. Region Imboden: a) Gemeinden Bonaduz, Domat/Ems, Felsberg, Flims, Rhäzüns, Tamins, Trin. b) Hauptort: Domat/Ems
5. Region Landquart: a) Gemeinden Fläsch, Jenins, Landquart, Maienfeld, Malans, Trimmis, Untervaz, Zizers.
1) GRP 2013/2014, 638
2) BR 110.100
3) Seite 757
4) Der Stand und die Bezeichnungen der Gemeinden werden jährlich den Gemeindezusam - menschlüssen entsprechend formlos angepasst.
b) Hauptort: Landquart
6. Region Maloja: a) Gemeinden Bever, Bregaglia, Celerina/Schlarigna, La Punt Chamues- ch, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils i.E./Segl, Silvaplana, St. Moritz, Zuoz. b) Hauptort: Samedan
7. Region Moesa: a) Gemeinden Buseno, Calanca, Cama, Castaneda, Grono, Lostallo, Me - socco, Rossa, Roveredo, San Vittore, Soazza, Sta. Maria i.C.. b) Hauptort: Roveredo
8. Region Plessur: a) Gemeinden Arosa, Chur, Churwalden, Tschiertschen-Praden. b) Hauptort: Chur
9. Region Prättigau/Davos: a) Gemeinden Conters i.P., Davos, Fideris, Furna, Grüsch, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers, Seewis i.P.. b) Hauptort: Klosters
10. Region Surselva: a) Gemeinden Breil/Brigels, Disentis/Mustér, Falera, Ilanz/Glion, Laax, Lumnezia, Medel (Lucmagn), Obersaxen Mundaun, Safiental, Sagogn, Schluein, Sumvitg, Trun, Tujetsch, Vals. b) Hauptort: Ilanz/Glion
11. Region Viamala: a) Gemeinden Andeer, Avers, Cazis, Domleschg, Ferrera, Flerden, Fürs - tenau, Masein, Muntogna da Schons, Rheinwald, Rongellen, Rothen - brunnen, Scharans, Sils i.D., Sufers, Thusis, Tschappina, Urmein, Zillis- Reischen. b) Hauptort: Thusis

Art. 2 Gemeindezusammenschlüsse

1 Die Regionszugehörigkeit von sich zusammenschliessenden Gemeinden ist in der Fusionsvereinbarung zu regeln.

Art. 3 Archive

1 Die Regionen sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten für die Übernahme der Archive der aufgelösten Kreise bereitzustellen.
2 Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz kann die Region diese Archivalien auch dem Staatsarchiv zur dauernden Aufbewahrung anbieten.
3 Die letzten Organe der Kreise sind dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäs - se Archivierung und Übergabe stattfindet.

Art. 4 Arbeitsmittel, Mobiliar und Grundstücke

1 Die Kreise und Bezirke treten der Region die zum Zeitpunkt des Übertrags vorhan - denen und von der Region benötigten Arbeitsmittel sowie das benötigte Mobiliar entschädigungslos ab.
2 Die im Eigentum der Kreise und Bezirke stehenden Grundstücke und die be - schränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Region benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entschädigungslos an die Region über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Region gebührenfrei.
3 Die übrigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Kreise überneh - men die Kreisgemeinden im Verhältnis, wie sie sich zum Auflösungszeitpunkt an ei - nem Kreisdefizit hätten beteiligen müssen. Der Eigentumsübergang erfolgt mit In - krafttreten dieses Gesetzes. Die beteiligten Gemeinden übernehmen die Grundstücke in ihr Gesamteigentum (einfache Gesellschaft). Die Gemeinden können auch eine andere Lösung treffen. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung der Kreisge - meinden gebührenfrei.
4 Kommt über die Zuordnung von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rech - ten zwischen dem Kreis beziehungsweise dem Bezirk und der Region keine Eini - gung zustande, entscheidet die Regierung endgültig.

Art. 5 Vermögen und Verbindlichkeiten

1 Die bei der Auflösung der Kreise vorhandenen Aktiven gehen automatisch auf die Kreisgemeinden über, und zwar im Verhältnis wie sie sich an einem Defizit hätten beteiligen müssen. Die Gemeinden sind berechtigt, Guthaben der Kreise auch klage - weise geltend zu machen.
2 Die Gemeinden der aufgelösten Kreise haften im Umfang ihres Defizitanteils für Verbindlichkeiten der Kreise. Ein allfälliges Rückgriffsrecht auf die Organe der auf - gelösten Kreise geht im Umfang ihres Anteils auf die Gemeinden über.
3 Die Rechnungsabnahme mindestens für das letzte Jahr der aufgelösten Kreise er - folgt durch die Region, welcher eine Mehrzahl der Kreisgemeinden gebietsmässig zugewiesen wurde.
4 Die letzten Organe der Kreise sind auch über den Auflösungszeitpunkt der Kreise hinaus dafür verantwortlich, dass die Auflösungsarbeiten sorgfältig zu Ende geführt werden. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die hierfür notwendigen Rechtshand - lungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Bezirke und Kreise vom 12. März 2000 aufgehoben.
2 Für die Bezirke und Kreise gelten für die Dauer ihres Bestehens die Bestimmun - gen, wie sie am Vortag des Inkrafttretens der Einteilung des Kantons in Regionen gegolten haben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
1 ) dieses Gesetzes.
1) Mit RB vom 13. Januar 2015 auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.04.2014 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 23.04.2014 01.01.2016 Erstfassung 2015-005
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