Vereinbarung über die Primarschulverhältnisse von Grub (213.352.1)
CH - SG

Vereinbarung über die Primarschulverhältnisse von Grub

über die Primarschulverhältnisse von Grub über die Primarschulverhältnisse von Grub vom 15. März 1977
1 Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen gestützt auf § 71 Ziff. 7 der Verordnung über das Schulwesen im Kanton Appenzell A.Rh. vom 21. März 1935 und auf Art. 9 des st.gallischen Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952
2 vereinbaren:

Art. 1. Art. 1.

1 Die Einwohnergemeinde Grub im Kanton Appenzell A.Rh. und die Schulgemeinde Grub im Kanton St.Gallen werden ermächtigt, einen Vertrag über die gegenseitige Aufnahme von Primarschülern (1. bis 6. Klasse) abzuschliessen.
2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2. Art. 2.

1 Die beiden Gemeinden bezahlen für die Schüler, welche die Schule in der Nachbargemeinde besuchen, ein jährliches Schulgeld, das sich grundsätzlich nach dem Durchschnitt der Schulaufwendungen je Schüler für den ordentlichen Schulbetrieb beider Gemeinden errechnet. Gebäudekosten und Gebäudeunterhalt werden nicht berücksichtigt.

Art. 3. Art. 3.

1 Die Schüler unterstehen der Schulgesetzgebung jenes Kantons, in dem sie die Schule besuchen. Sie werden gleich behandelt wie die Schüler, die ordentlicherweise die entsprechende Schule besuchen.
2 Vor dem Erlass von Verfügungen, die Schüler aus der Nachbargemeinde betreffen, ist der Schulrat bzw. die Schulkommission der Nachbargemeinde anzuhören.

Art. 4. Art. 4.

1 Die Stoffprogramme an beiden Primarschulen sind derart zu gestalten, dass der Anschluss sowohl an die appenzellischen als auch an die st.gallischen Sekundarschulen und Abschlussklassen gewährleistet ist.

Art. 5. Art. 5.

1 Die an beiden Primarschulen zu verwendenden Lehrmittel werden durch die zuständigen Departemente der Vertragskantone gemeinsam festgelegt.
2 Offizielle Lehrmittel, welche an beiden Primarschulen Verwendung finden, werden von beiden Vertragskantonen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 6. Art. 6.

1 Für die Erteilung des Religionsunterrichtes stellen beide Gemeinden die notwendigen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 7. Art. 7.

1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich sind der Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen und von dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 8. Art. 8.

1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung
3 dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 9. Art. 9.

1 Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.Rh., Der Landammann: Willi Walser Der Ratschreiber: Hans-Jürg Schär St.Gallen, 15. März 1977 Im Namen des Regierungsrates des Kantons St.Gallen, Der Landammann: Ernst Rüesch Der Staatsschreiber: Dr. Hans Stadler
1 In Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1977/78.
2 sGS 211.1.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
1874, SR 101.
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