Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (935.52)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (AGSBG) vom 06.02.2001 (Stand 01.04.2001) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG); eingesehen die Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken vom 23. Februar 2000 (VSBG); eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundes - gesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG).
2 Er erteilt insbesondere die kantonale Zustimmung zur Standortkonzessi - on. Er kann zudem mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission Ver - einbarungen betreffend Überwachung und Strafverfolgung abschliessen.

Art. 2 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung

1 Der Staatsrat kann bei der Überprüfung des Gesuchs betreffend Standort - konzession im Rahmen der Gesetzgebung über den Datenschutz vom Ge - suchsteller die Beibringung des Dossiers des Gesuchs betreffend Betriebs - konzession und aller weiteren sachdienlichen Unterlagen verlangen.
2 Die kantonale Zustimmung wird erteilt, wenn: a) die Standortgemeinde sich nicht widersetzt; b) der Bewerber sich verpflichtet, einen durch den Staatsrat festzulegen - den Anteil am Nettospielertrag an den Kanton zu bezahlen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) der Bewerber sich am kantonalen Programm betreffend Sicherheits- und Sozialmassnahmen beteiligt, welches durch den Staatsrat im Rahmen der bundesrätlich festgelegten Anforderungen verfügt wird.
3 Die Zustimmung oder deren Verweigerung, sei sie kantonal und/oder kommunal, stellt keinen Entscheid im Sinne des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege dar und ist mit keinem Rechtsmittel anfechtbar.

Art. 3 Verteilorgan und Verteilkriterien

1 Der Staatsrat beauftragt ein Verteilorgan mit der Verteilung des dem Kanton zufallenden Anteils am Spielertrag. Die Spielbankenabgabe ist von dieser Verteilung ausgeschlossen.
2 Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Organisation des Verteilor - gans sowie die Verteilgrundsätze und -kriterien des dem Kanton zufallen - den Anteils am Spielertrag.
3 Der kantonale Anteil wird zugunsten von Projekten im öffentlichen Interes - se oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, welche durch den Staatsrat bestimmt werden.

Art. 4 Spielbankenabgabe

1 Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb von Casinos B.
2 Sie beträgt 40 Prozent der im SBG vorgesehenen Spielbankenabgabe. Falls Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch sind, haften die - se für die Spielbankenabgabe solidarisch.
3 Der Staatsrat kann die Erhebung der kantonalen Spielbankenabgabe der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

Art. 5 Kantonale Kontrollen

1 Der Staatsrat überwacht die Einhaltung der an die Zustimmung zur Standortkonzession geknüpften Bedingungen während der gesamten Gül - tigkeitsdauer der Standortkonzession.
2 In Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission können der Staatsrat, vertreten durch die zuständigen Dienststellen, und das kantonale Finanzinspektorat alle notwendigen Kontrollen betreffend Er - hebung der kantonalen Steuer des Bruttospielertrages sowie der Bedingun - gen betreffend der kantonalen Zustimmung vornehmen.
3 Er kann insbesondere von der Spielbank jederzeit alle zur Kontrolle als notwendig erachteten Unterlagen einverlangen.

Art. 6 Meldung

1 Der Staatsrat meldet der Eidgenössischen Spielbankenkommission jede Verletzung von Bedingungen betreffend kantonaler Zustimmung und fordert diese auf, die Konzession zu entziehen, allenfalls zu suspendieren, bis die Bedingungen erneut und dauerhaft eingehalten werden.

Art. 7 Interkantonale Koordination und Zusammenarbeit

1 Der Staatsrat kann mit Regierungen anderer Kantone der Westschweiz, allenfalls mit weiteren Kantonsregierungen, eine oder mehrere Vereinba - rungen abschliessen, welche insbesondere zum Ziel haben: a) die Politik der Kantone im Bereiche der Glücksspiele und der Spiel - banken zu koordinieren; b) eine Verteilung der Erträge der Spielbanken unter den Unterzeichner - kantonen festzulegen; c) ein interkantonales Programm zur Verhinderung und zur Behandlung der Spielsucht vorzusehen; d) sich an einer juristischen Person im öffentlichen Interesse ohne gewinnbringenden Zweck zu beteiligen, welche beauftragt ist, die Kantone zu beraten sowie Spielbanken und Glücksspiele zu betrei - ben, deren Erträge ausschliesslich zugunsten gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.
2 Er ist ebenfalls befugt, derartige Vereinbarungen abzuändern oder zu kün - digen.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Der Artikel 48 bis des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar
1969 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Ausführungsgesetz unterliegt nicht dem fakultativen Re - ferendum.
3 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Ausführungsgesetzes beauftragt und setzt den Zeitpunkt dessen Inkrafttretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
06.02.2001 01.04.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2001 f 66, 304 | d 68, 308
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.02.2001 01.04.2001 Erstfassung RO/AGS 2001 f 66, 304 | d 68, 308
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