Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (640.100)
CH - GR

Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden

Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (Zivilschutzgesetz) Vom 17. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivil - schutz 2 ) sowie Art. 79 der Kantonsverfassung 3 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Februar 2015 4 ) , beschliesst:
1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesrechts: a) die Organisation des Schutzdienstes; b) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Kontrolle der Schutzbauten; c) die Finanzierung.

Art. 2 Aufgabenteilung

1 Der Kanton ist Hauptträger des Zivilschutzes.
2 Die Gemeinden unterstützen den Kanton durch die Wahrnehmung der ihnen in der Bundesgesetzgebung und in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
1) GRP 2014/2015, 880
2) SR 520.1
3) BR 110.100
4) Seite 811
2. Schutzdienst

Art. 3 Zuständigkeiten

1. Kanton
1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für: a) die Festlegung der Organisation, Bestandeszahlen und Sachmittel des Schutz - dienstes; b) den Bau beziehungsweise die Beschaffung, den Unterhalt und den Betrieb ei - nes Zivilschutzausbildungszentrums; c) die Beschaffung, Lagerung, Bewirtschaftung und Unterhalt der Sachmittel des Schutzdienstes; d) die Führung und Kontrolle der Daten der Schutzdienstpflichtigen; e) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen zu den in der Organisation festge - legten Einheiten und zur Personalreserve sowie Festlegung der Funktion und Beförderung der Schutzdienstpflichtigen; f) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen; g) die Aufnahme von Personen in den freiwilligen Schutzdienst; h) die Festlegung der Einsätze und der Einsatzgebiete der Einheiten; i) die Bewilligung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen während der Wieder - holungskurse; k) die Bewilligung von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft; l) das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen; m) die Entlassung der Schutzdienstpflichtigen aus der Dienstpflicht.

Art. 4 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen dem Kanton unentgeltlich die für die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen, für die Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen La - gen sowie für die Instandstellungseinsätze erforderlichen Räume, Gebäude oder Grundstücke zur Verfügung, soweit keine anderen Nutzungen vorgehen.
2 Sie geben der zuständigen kantonalen Dienststelle die Daten der Schutzdienst - pflichtigen bekannt, welche für den Vollzug der dem Kanton obliegenden Aufgaben notwendig sind.

Art. 5 Aufgebote

1 Die Daten der Ausbildungsdienste sind den Schutzdienstpflichtigen in der Regel mittels Dienstvoranzeige sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.
2 Schutzdienstpflichtige, die mit deren Einverständnis in Spezialformationen einge - teilt sind, können für Einsätze kurzfristig aufgeboten werden.
3 Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie für Instandstel - lungsarbeiten können aufgeboten werden: a) Schutzdienstpflichtige mit Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vor - laufzeit von einem Tag;
b) Schutzdienstpflichtige ohne Kader- und Spezialistenfunktionen mit einer Vor - laufzeit von zwei Tagen.
4 Schutzdienstpflichtige, die nicht von der anstehenden Dienstleistung dispensiert oder beurlaubt wurden, haben einem Aufgebot zur Dienstleistung Folge zu leisten.

Art. 6 Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse

1 Schutzdienstpflichtige können während der Wiederholungskurse für gemeinnützige Arbeitsleistungen zu Gunsten der Gemeinden eingesetzt werden, wenn der Einsatz: a) mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt; b) private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und c) der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient.
2 Die Gemeinden haben die für den Arbeitseinsatz notwendigen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen.

Art. 7 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1 Schutzdienstpflichtige können für einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft ein - gesetzt werden, wenn es sich um einen Anlass von überregionalem oder kantonalem Interesse handelt.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die für den Arbeitseinsatz notwendi - gen Sachmittel und eine Einsatzleitung bereitzustellen und die vom Kanton nicht ge - tragenen Kosten zu übernehmen.
3. Schutzbauten

Art. 8 Zuständigkeiten

1. Kanton
1 Der Kanton ist zuständig für: a) die Festlegung der zur Steuerung des Schutzraumbaus massgebenden Gebiete (Beurteilungsgebiete); b) die Festlegung der pro Beurteilungsgebiet notwendigen Schutzplätze; c) die Erarbeitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug zu Handen der Gemeinden; d) die Festlegung des Bedarfs an Schutzanlagen und der Standorte der Schutzan - lagen; e) den Entscheid über die Schutzraumbaupflicht bei Bauprojekten; f) die Genehmigung von Schutzraumbauprojekten einschliesslich der Festlegung der Anzahl Schutzplätze; g) die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrags pro nicht erstellten Schutzplatz; h) den Entscheid über die Höhe des bauprojektbezogenen Ersatzbeitrags; i) den Einzug und die Verwaltung der Ersatzbeiträge;
k) die Bewilligung der Aufhebung und die Anordnung der Wiederherstellung von Schutzräumen; l) die Baukontrollen von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen; m) die Schlusskontrollen von Schutzräumen; n) die Kontrollen der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der Schutzbauten sowie die Anordnung von Ersatzvornahmen zur Sicherstellung der Betriebsbe - reitschaft; o) die Verwendung der seit 1. September 2004 erhobenen Ersatzbeiträge gemäss den bundesrechtlichen Rahmenbedingungen.

Art. 9 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden sind zuständig für: a) die Baukontrollen bei privaten Schutzräumen; b) die Mitteilung der Daten der Einwohner- und Objektregister, die für die Erar - beitung der Zuweisungsplanung für den Schutzraumbezug notwendig sind, an die zuständige kantonale Dienststelle; c) die Zuteilung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzräumen im Fall der Anordnung des Schutzraumbezugs; d) die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentli - chen Schutzräumen und von Schutzanlagen.
2 Sie haben der zuständigen kantonalen Dienststelle sämtliche für den Vollzug des baulichen Zivilschutzes notwendigen Daten und Pläne bekanntzugeben.

Art. 10 Rückerstattung von Beiträgen

1 Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage mit der Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton für jedes bis 25 Jahre seit der Beitragsgewährung fehlende Jahr vier Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten.
2 Wird ein öffentlicher Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Zustimmung des Kantons der Zweckbestimmung entzogen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer den öffentlichen Schutzraum oder die Schutzanlage wiederherzustellen. Kann die Wiederherstellung bautechnisch nicht mehr realisiert werden, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Kanton die Kosten für die Erstellung eines öffentlichen Schutzraumes oder einer Schutzanlage in der gleichen Grösse zu erstatten.
3 Der Kanton verzichtet in der Regel bei der Aufhebung von Schutzanlagen auf eine Rückforderung, wenn diese auf neue Organisationsstrukturen des Zivilschutzes zu - rückzuführen ist.

Art. 11 Ergänzung des Bundesrechts

1 In Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutz - räume zu erstellen.
2 In Wohnhäusern, in denen weniger als fünf Schutzplätze zu bauen sind, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer zwischen der Erstellung des Schutzraumes und der Leistung des Ersatzbeitrages wählen.

Art. 12 Schutzraumbauprojekt

1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat den Schutzraum entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt zu erstellen und auszurüsten.

Art. 13 Schutzraumkontrollen

1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerinnen oder der Eigentümer von Schutzräu - men haben den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen Zutritt zu den Schutzräumen zu gewähren.

Art. 14 Zivilschutzfremde Nutzung

1 Die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen und von Schutzanlagen zu anderen Zwecken ist zulässig, sofern die kurzfristige ordentliche Nutzung der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlage sowie die Nutzung zur Ausbildung und zur Un - terbringung von Schutzdienstpflichtigen gewährleistet sind.
2 Die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer der öffentlichen Schutzräume und der Schutzanlagen ist für die Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer verant - wortlich.
4. Finanzierung

Art. 15 Spezialfinanzierung

1 Zur Erfassung und Verwendung der Ersatzbeiträge wird eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt.
2 Die Spezialfinanzierung wird mit den vom Kanton erhobenen Ersatzbeiträgen ge - spiesen.
3 Das Vermögen der Spezialfinanzierung ist marktkonform zu verzinsen.
4 Die jährlich anfallenden Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 können bis zu maxi - mal einem Drittel der Spezialfinanzierung belastet werden, sofern die Finanzierung der Beiträge des Kantons an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffent - lichen Schutzräumen zur Behebung des Schutzplatzdefizites und an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater Schutzräume gesichert ist.

Art. 16 Kanton

1 Der Kanton trägt 15 Prozent der Kosten nach Abzug des Beitrages aus der Spezial - finanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge für: a) die Ausbildung der Schutzdienstpflichtigen;
b) die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei besonderen und ausserordentli - chen Lagen sowie für die Einsätze der Schutzdienstpflichtigen bei Instandstel - lungsarbeiten; c) den Sold der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf dem Kantonsgebiet; d) das Personal und die Sachmittel zur Durchführung der Ausbildungen und Ein - sätze gemäss Litera a bis c; e) die Entschädigung der Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertretung; f) den Betrieb und den Unterhalt eines Zivilschutzausbildungszentrums; g) die Schäden, die das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen in Ausbil - dungsdiensten oder sonstigen Einsätzen Dritten widerrechtlich zufügen.
2 Der Kanton kann bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft ausnahmsweise auch die Kosten der Verpflegung, des Transports und der Unterkunft der Schutzdienst - pflichtigen übernehmen.
3 Er übernimmt die Kosten für den Bau oder die Beschaffung eines Zivilschutzaus - bildungszentrums.
4 Er leistet den Gemeinden ohne oder ohne ausreichende Ersatzbeiträge einen Bei - trag von 75 Prozent an die anerkannten Mehrkosten der Erstellung von öffentlichen Schutzräumen bis das Schutzplatzdefizit behoben ist, soweit hierfür vom Kanton er - hobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.
5 Er leistet einen Beitrag von 75 Prozent an die anerkannten Kosten der Erneuerung privater und öffentlicher Schutzräume in Gemeinden ohne Ersatzbeiträge, soweit hierfür vom Kanton erhobene Ersatzbeiträge verfügbar sind.

Art. 17 Gemeinden

1 Die Gemeinden tragen: a) die von Bund und Kanton nicht gedeckten Kosten für die Erstellung, den Un - terhalt, die Erneuerung und den Betrieb der sich auf ihrem Gebiet befindenden öffentlichen Schutzräume und Schutzanlagen; b) die zivilschutzfremden Sachmittelkosten bei Einsätzen des Zivilschutzes auf ihrem Gebiet zur Instandstellung nach Ereignissen der besonderen und ausser - ordentlichen Lage.
2 Sie tragen 85 Prozent der Kosten gemäss Artikel 16 Absatz 1 nach Abzug des Bei - trages aus der Spezialfinanzierung Zivilschutz Ersatzbeiträge. Die Aufteilung des Kostenanteils auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohner - zahl.
3 Sie tragen die Kosten für die vom Bund nicht gedeckten Kosten der Erstellung, des Unterhalts, der Erneuerung und des Betriebes der geschützten Sanitätsstellen und der geschützten Spitäler ihrer Spitalregion. Die Aufteilung der von den Gemeinden zu tragenden Kosten auf die einzelnen Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
4 Die von den Gemeinden erhobenen Ersatzbeiträge dürfen für andere Zivilschutz - massnahmen verwendet werden, wenn die Kosten für die Behebung des Schutzplatz - defizits und die Erneuerung der privaten Schutzräume sichergestellt sind und der Kanton die Freigabe erteilt hat.

Art. 18 Gebühren

1 Die Regierung legt die Gebühren für die Beurteilung von Schutzraumbauprojekten, für Aufwendungen bei Anlagen- und Schutzraumkontrollen, für Administrativ- und Strafverfahren sowie für das Erbringen von Dienstleistungen fest.
5. Rechtspflege

Art. 19 Strafbestimmungen

1 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer wird mit Busse bis
50 000 Franken bestraft, wenn sie oder er: a) den Schutzraum nicht entsprechend dem genehmigten Schutzraumbauprojekt erstellt oder ausrüstet; b) einen Schutzraum oder eine Schutzanlage ohne Bewilligung des Kantons auf - hebt; c) den mit der Kontrolle des Schutzraumes beauftragten Personen den Zutritt zu den Schutzräumen nicht gewährt.
2 Handelt die Täterin oder der Täter berufsmässig mit Immobilien oder wurde die Tat wiederholt begangen, so kann auf Busse bis 100 000 Franken erkannt werden.
3 Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
4 In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen oder eine Verwarnung ausgesprochen werden.
5 Die Bauherrschaft oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei einer Bestra - fung nach Absatz 1 Litera a und b zusätzlich zur Busse den Ersatzbeitrag zu entrich - ten, welcher der Anzahl fehlender Schutzplätze beziehungsweise der Anzahl Schutz - plätze entspricht, die der Zweckbestimmung entzogen worden sind.

Art. 20 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz

1 Das zuständige Departement entscheidet als letzte Instanz im Kanton über vermö - gensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilschutz.
6. Übergangsbestimmung *

Art. 21 * Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht

1 Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Bun - desgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.
2 Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.06.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-039
08.12.2020 01.01.2021 Titel 6. eingefügt 2021-015
08.12.2020 01.01.2021 Art. 21 eingefügt 2021-015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.06.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-039 Titel 6. 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015

Art. 21 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2021-015

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