Polizeiverordnung
Polizeiverordnung * (PolV) vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2020)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeit, Vorbehalt besonderer Regelungen
1 Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.
2 Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen, Dienstvor - schriften und innerbetrieblichen Erlassen keine besonderen Regelungen enthalten, gelangen die Bestimmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staats - personals zur Anwendung.
§ 2 Leistungsauftrag
1 Die Kantonspolizei erhält vom Departement einen jährlich zu überprüfenden Leis - tungsauftrag. Dieser enthält insbesondere folgende Produktegruppen und Produkte:
1. Bewahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:
1.1. vorsorgliche Betreuung von Personen und Objekten;
1.2. vorsorgliche Betreuung des Verkehrs;
1.3. Bewilligungs- und Zulassungswesen;
2. Ereignisbewältigung:
2.1. Bearbeitung von strafbaren Handlungen;
2.2. Bearbeitung von Unfällen;
2.3. Bearbeitung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
2.4. Dienstleistungen an Dritte.
§ 3 Aufträge anderer Amtsstellen
1 Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikom - mando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Weisungen.
2 Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.
§ 4 Vorrang der Hilfestellung
1 Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
2. Organisation
§ 5 Grundsatz
1 Die Kantonspolizei ist nach polizeilichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert.
§ 6 Postennetz
1 Das Departement legt das Postennetz auf Antrag des Polizeikommandos fest.
§ 7 Führung
1 Die Kantonspolizei wird von einer Polizeikommandantin oder einem Polizeikom - mandanten geführt.
2 Die Abteilungen und Regionen werden von Polizeioffizieren geführt.
3 Eine Abteilung kann auch von Zivilangestellten geleitet werden.
§ 8 Stellenbesetzung
1 Die Stellenbesetzung erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikom - mandanten.
2 Die Besetzung von Offiziersstellen und Abteilungsleitungen ist vorgängig vom De - partement zu genehmigen.
§ 9 Administrative Aufgaben
1 Die Kantonspolizei verwaltet ihr Personal-, Besoldungs- und Rechnungswesen selbständig im Rahmen der Vorgaben für die kantonale Verwaltung.
2 Sie beschafft, unterhält und betreibt die polizeilichen Ausrüstungen, den Fahrzeug - park sowie die Übermittlungs- und Informatikinfrastruktur selbständig.
§ 10 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kantonspolizei betreibt eine aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Rah - men der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
3. Ergänzende Aufgaben
§ 11 Kantonale Notrufzentrale
1 Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Notrufzentrale.
2 Diese arbeitet mit dem Feuerschutzamt und dem kantonsärztlichen Dienst zusam - men.
3 Die Kosten werden von der Kantonspolizei, vom Feuerschutzamt und vom kantonsärztlichen Dienst gemeinsam getragen.
§ 12 Kantonales Funknetz
1 Die Kantonspolizei betreibt das Sicherheitsfunknetz POLYCOM.
2 Sie stellt die Nutzung durch die Partnerorganisationen gemäss Art. 3 des Bundes - gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
1 ) sicher.
3 Die Kosten werden von den Nutzern anteilsmässig getragen.
§ 13 Seepolizei
1 Die Kantonspolizei betreibt eine Seepolizei.
2 Die Seepolizei überwacht die Gewässer und ist für die Rettung und Bergung von Personen und Sachen auf und in den Gewässern zuständig.
3 Sie betreibt die Schifffahrtskontrolle und betreut die Schifffahrtssignalisation.
4 Sie führt den kantonalen Ölwehrstützpunkt.
4. Dienstbetrieb
§ 14 Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei berück - sichtigt die besonderen Verhältnisse des polizeilichen Betriebes.
2 Das Arbeitszeitmodell für die Polizistinnen und Polizisten sowie die Zivilangestell - ten mit polizeilichen Aufgaben trägt den Besonderheiten des Polizeidienstes mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst Rechnung.
§ 15 Versetzung
1 Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben kön - nen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Kantonspolizei versetzt werden.
1) SR 520.1
§ 16 Nebenerwerb
1 Die Ausübung eines Nebenerwerbes ist der vorgesetzten Stelle mitzuteilen und be - darf der schriftlichen Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikom - mandanten.
2 Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Nebenerwerb mit dem Anstellungs - verhältnis bei der Kantonspolizei nicht vereinbar ist oder den Polizeidienst beein - trächtigt.
§ 17 Dienstweg
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei halten sich in dienstlichen Angelegenheiten an den Dienstweg.
2 In persönlichen Belangen können sie direkt an die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen.
§ 18 Beschwerden
1 Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind an das Polizeikommando zu richten.
2 Beschwerden gegen die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sind an das Departement zu richten.
5. Angehörige der Kantonspolizei
5.1. Dienstverhältnis
§ 19 Anstellung als Polizistin oder Polizist
1 Als Polizistin oder Polizist können Personen angestellt werden, die
1. mündig sind,
2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
3. die Polizeiausbildung mit dem eidgenössischen Fachausweis abgeschlossen haben oder über andere besondere fachliche Qualitäten verfügen,
4. für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet sind.
2 Die Anstellung als Polizistin oder Polizist erfolgt durch das Departement.
§ 20 Versprechen
1 Wer als Polizistin oder Polizist angestellt werden will, gibt der Chefin oder dem Chef des Departementes folgendes Versprechen ab:
«Ich verspreche, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regierung des Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»
§ 21 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben und Polizistinnen und Poli -
zisten in Ausbildung *
1 Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben und Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten in Pflicht genommen. *
§ 22 Altersbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses
1 Das Dienstverhältnis von Polizistinnen und Polizisten endet auf Ende desjenigen Monats, in dem das 62. Altersjahr vollendet wird. *
2 Auf Wunsch der Polizistinnen oder Polizisten und im Einvernehmen mit dem Poli - zeikommando endet das Dienstverhältnis spätestens auf Ende desjenigen Monats, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird. Das Departement kann auf Antrag ausnahms - weise eine abweichende Regelung treffen. *
3 Der Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Polizeikomman - do mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
5.2. Pflichten
§ 23 Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
1 Das Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen richtet sich nach § 78 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatsperso - nals (RSV)
1 )
.
2 Werden Geschenke, Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten, ist dies dem Polizeikommando mitzuteilen.
§ 24 Amtsgeheimnis und Ausstandspflicht
1 Das Amtsgeheimnis und die Ausstandspflicht richten sich nach § 76 und § 77 RSV.
2 Aussagen als Partei, Zeuge, Sachverständige oder Auskunftsperson sind nur mit Ermächtigung des Polizeikommandos erlaubt.
1) RB 177.112
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei äussern sich nur mit aus - drücklicher Ermächtigung des Polizeikommandos zu dienstlichen Angelegenheiten.
§ 25 Ausserdienstliches Verhalten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei vermeiden auch ausser Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.
§ 26 Dienstpflichten
1 Polizistinnen und Polizisten stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
2 Sie leisten unregelmässigen und zeitverschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochen - end- und Feiertagsdienst.
3 Sie leisten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
4 Sie nehmen die mit dem Polizeidienst verbundenen Gefährdungen und andere Un - annehmlichkeiten auf sich.
5 Die Kantonspolizei kann auch Zivilangestellte zu diesen Dienstpflichten ganz oder teilweise verpflichten.
§ 27 Dienst während der Freizeit
1 Das Polizeikommando kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit zum Dienst heranziehen, wenn es die Umstände erfordern.
§ 28 Wohnsitz
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die Pikett- oder Bereit - schaftsdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort in - nert kurzer Zeit erreichen können.
2 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 29 Leistungsfähigkeit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verantwortlich dafür, dass sie den dienstlichen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sind.
§ 30 Pflichtverletzung
1 Pflichtverletzungen werden mit personalrechtlichen Massnahmen geahndet.
2 Das Polizeikommando klärt den Sachverhalt ab, gewährt den Betroffenen das rechtliche Gehör und stellt dem Departement Antrag, soweit es nicht selber zum Entscheid befugt ist.
3 Als personalrechtliche Massnahmen gelten:
1. Verweis;
2. Versetzung;
3. Entlassung.
4 Das Polizeikommando entscheidet über Verweise und Versetzungen, das Departe - ment über Entlassungen.
5.3. Rechte
§ 31 Rechtsschutz
1 Das Polizeikommando gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei unentgeltlichen Rechtsschutz, wenn sie in Erfüllung dienstlicher Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht wer - den.
2 Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei in der Regel auf das erstinstanzliche Ver - fahren.
3 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
§ 32 Persönlichkeitsschutz
1 Das Polizeikommando unterstützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.
2 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
5.4. Polizeiliche Ausbildung
§ 33 Aufnahme als Aspirantin oder Aspirant
1 Als Aspirantin oder Aspirant werden Personen aufgenommen, die:
1. mündig sind,
2. das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
3. zwischen 20 und 30 Jahre alt sind,
4. über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung ver - fügen,
5. körperlich und geistig leistungsfähig und charakterlich geeignet sind,
6. die Eintrittsprüfung bestanden haben.
§ 34 Anstellung
1 Die polizeiliche Grundausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. *
2 Das erste Ausbildungsjahr wird an der Polizeischule Ostschweiz absolviert und wird mit der Einsatzfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Aspirantinnen und Aspiranten werden vom Polizeikommando für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres befristet angestellt. *
3 Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Die Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung werden vom Polizeikommando für die Dauer des zweiten Ausbildungs - jahres befristet angestellt. *
4 Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend eine allfäl - lige Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsjahres bei Nichtbestehen der Einsatz - fähigkeitsprüfung oder der eidgenössischen Berufsprüfung. *
§ 35 Rückzahlung der Ausbildungskosten
1 Aspirantinnen und Aspiranten, welche die Polizeischule nach Ablauf der ersten drei Monate verlassen, haben die bis zum Zeitpunkt des Austrittes entstandenen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
2 Polizistinnen und Polizisten, die nach erfolgreicher Ausbildung aus eigenem An - trieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei treten, haben die ganzen Ausbildungs - kosten zurückzuerstatten.
3 Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurück - zuerstatten: *
1. * im ersten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 50'000
2. * im zweiten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 33'500
3. * im dritten Jahr nach Abschluss der Polizeischule: Fr. 17'000
4 Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rück - zahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.
5 Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnis - ses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krank - heit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen von einer Kostenrückerstattung ganz absehen oder den zurückzuzahlenden Betrag redu - zieren. *
6. Kostenersatz
§ 36 Berechnungsgrundlage
1 Das Departement legt die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz in folgenden Fällen fest:
1. bei ausserordentlichen Polizeieinsätzen;
2. bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Polizeieinsätzen;
3. für das Ausrücken bei Fehlalarm.
2 Es berücksichtigt dabei die Personal-, Material- und Fahrzeugkosten und legt, wo möglich, Pauschalbeträge fest.
§ 37 Gebühren
1 Das Departement legt die Gebühren fest für:
1. polizeiliche Dienstleistungen;
2. polizeiliche Prüfungen und Bewilligungen;
3. Leistungen der Seepolizei;
4. Leistungen des kriminaltechnischen und forensischen Dienstes;
5. den Betrieb von privaten Alarmanlagen (gemäss § 65 des Gesetzes)
1 ) sowie die Alarmübermittlung zur kantonalen Notrufzentrale.
7. Polizeilicher Assistenzdienst
§ 38 Auftrag
1 Der polizeiliche Assistenzdienst sorgt zugunsten der Gemeinden durch sichtbare Präsenz sowie präventive und repressive Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 39 Aufgaben
1 Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Patrouillieren im öffentlichen Raum;
2. Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen;
3. Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz
2 ) und der Ord - nungsbussenverordnung
3 ) ;
1) RB 551.1
2) SR 314.1
3) SR 314.11
4. Überwachung des fahrenden Verkehrs auf den Gemeindestrassen, -wegen und -plätzen und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren ge - mäss dem Ordnungsbussengesetz und der Ordnungsbussenverordnung;
5. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset - zes über das Halten von Hunden
1 ) ;
6. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset - zes über die Abfallbewirtschaftung
2 ) ;
7. Rapportierung und Verzeigung von geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
3 ) ;
8. Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten;
9. Intervention bei Ruhestörungen;
10. Durchführung von Polizeitransporten;
11. Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen.
§ 40 Leistungsvereinbarung
1 Die Gemeinden schliessen mit der Kantonspolizei Leistungsvereinbarungen ab.
2 Das Departement regelt die Einzelheiten.
§ 41 Einsatz zugunsten und im Auftrag Dritter
1 Der polizeiliche Assistenzdienst kann zugunsten und im Auftrag Dritter polizeili - che Aufgaben übernehmen, sofern hoheitliches Handeln gesetzlich vorgesehen ist.
2 Die Kantonspolizei schliesst mit den entsprechenden Behörden und Körperschaften Leistungsvereinbarungen ab.
3 Das Departement regelt die Einzelheiten.
8. Sicherheitsorgane der Gemeinden
§ 42 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Gemeinden erhalten auf Ersuchen folgende Aufgaben und Kompetenzen über - tragen:
1. Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren gemäss dem Ordnungsbussengesetz
4 ) und der Ord - nungsbussenverordnung
5 ) (Ziff. 200 bis Ziff. 259);
1) RB 641.2
2) RB 814.04
3) SR 812.121
4) SR 314.1
5) SR 314.11
2. Überwachung des fahrenden Verkehrs auf den definierten Gemeindestrassen, -wegen und -plätzen und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussen - verfahren gemäss der Ordnungsbussenverordnung (Ziff. 301, Ziff. 304, Ziff. 605, Ziff. 611, Ziff. 612, Ziff. 613, Ziff. 620, Ziff. 621, Ziff. 902 und Ziff. 906);
3. Verkehrsdienst, sofern eine Bewilligung im Sinne von Art. Abs. 3 der Si - gnalisationsverordnung
1 ) vorliegt;
4. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset - zes über das Halten von Hunden
2 ) ;
5. Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset - zes über die Abfallbewirtschaftung
3 ) ;
6. Überwachung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf durch die Gemeinde definierten Wegen und Plätzen;
7. Wegweisung bei Missachtung von Benutzerordnungen.
2 Die Aufgaben und Kompetenzen beschränken sich auf das jeweilige Gemeindege - biet.
§ 43 Sicherheitsorgane
1 Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Ausbildung ihrer Sicherheitsorgane.
2 Sie nehmen sämtliche durch sie mit Sicherheitsaufgaben beauftragte Personen in Pflicht und regeln deren Tätigkeit schriftlich.
§ 44 Zwang und Bewaffnung
1 Die Sicherheitsorgane der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Zwang anwenden.
2 Ihnen ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen - zubehör und Munition
4 ) zu tragen und mit sich zu führen.
§ 45 Einsatz von Privaten
1 Die Gemeinden sorgen für die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Delegation der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen an Private.
1) SR 741.21
2) RB 641.2
3) RB 814.04
4) SR 514.54
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Sicherheitsorgane der Gemeinden
1 Die Gemeinden passen die Vereinbarungen mit ihren Sicherheitsorganen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen des Polizei - gesetzes
1 ) und dieser Verordnung an.
§ 47–49 * ...
1) RB 551.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.06.2012 01.07.2012 Erstfassung ABl. 25/2012 Erlasstitel 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 21 24.09.2019 01.10.2019 Titel geändert 39/2019
§ 21 Abs. 1 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 22 Abs. 1 27.08.2019 01.01.2020 geändert 35/2019
§ 22 Abs. 2 27.08.2019 01.01.2020 geändert 35/2019
§ 34 Abs. 1 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 34 Abs. 2 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 34 Abs. 3 24.09.2019 01.10.2019 eingefügt 39/2019
§ 34 Abs. 4 24.09.2019 01.10.2019 eingefügt 39/2019
§ 35 Abs. 3 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 1. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 2. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 3. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 5 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 5 24.09.2019 01.10.2019 geändert 40/2019
§ 47 24.09.2019 01.10.2019 aufgehoben 39/2019
§ 48 24.09.2019 01.10.2019 aufgehoben 39/2019
§ 49 24.09.2019 01.10.2019 aufgehoben 39/2019
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