Grossratsbeschluss über den Lärmschutz (672.43)
CH - SG

Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

über den Lärmschutz über den Lärmschutz vom 8. November 1990
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Dezember 1989
2 Kenntnis genommen und erlässt in Vollzug von Art. 36 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
3 und Art. 45 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986
4 als Beschluss: Politische Gemeinde Politische Gemeinde

Art. 1. Art. 1.

1 Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössische Lärmschutz- Verordnung
5 , soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Kanton Kanton a) allgemein a) allgemein

Art. 2. Art. 2.

6
1 Aufgaben des Kantons sind: a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters; b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen; c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme; e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons; f) Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen an Eisenbahnanlagen, wenn der Bund für die Emissionsbegrenzung zuständig ist; g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist; h) Geschäftsverkehr mit dem Bund.
2 Die Regierung bezeichnet die zuständigen Stellen durch Verordnung. b) Übertragung von Aufgaben b) Übertragung von Aufgaben

Art. 3. Art. 3.

1 Der Regierungsrat kann Aufgaben des Staates gegen angemessene Vergütung durch Verordnung der politischen Gemeinde übertragen, wenn sie dies beantragt und nachweist, dass sie die Voraussetzungen erfüllt. c) Anhörung c) Anhörung

Art. 4. Art. 4.

7
1 Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters sowie bei Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen. Planverfahren Planverfahren

Art. 5. Art. 5.

8
1 Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz
9 sachgemäss durchgeführt.
2 Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
3 Die Baubewilligung bleibt vorbehalten. Empfindlichkeitsstufen Empfindlichkeitsstufen a) Grundsatz a) Grundsatz

Art. 6. Art. 6.

Bauten und Anlagen Wohn-Gewerbe-Zonen, Gewerbe-Industrie-Zonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen und übriges Gemeindegebiet 10 III Industriezonen und Intensiverholungszonen IV
2 Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, so kann in Baureglement, Zonenplan, Überbauungsplan, Gestaltungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für: a) Kurzonen; b) Grünzonen; c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; d) Intensiverholungszonen; e) übriges Gemeindegebiet.
3 In Zonen für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände gilt die Empfindlichkeitsstufe der zugrundeliegenden Zone. b) Zuordnung zur höheren Stufe b) Zuordnung zur höheren Stufe

Art. 7. Art. 7.

1 Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, können in Baureglement, Zonenplan, Überbauungsplan, Gestaltungsplan oder Schutzverordnung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet werden. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 8. Art. 8.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
11 wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 2 lit. b Ziff. 3. Art. 59 Abs. 2 lit. b Ziff. 3.

1 Obwohl ein ordentliches Bundesrechtsmittel offensteht, kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden gegen: b)Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates in folgenden Angelegenheiten:
3.Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz
12 , ausgenommen bei öffentlichen Strassen. Fristen Fristen

Art. 9. Art. 9.

1 Die Nutzungsplanung im Sinn des eidgenössischen Raumplanungsrechts wird bis 1. April 1995 den Vorschriften dieses Beschlusses angepasst und öffentlich aufgelegt.
2 Die Strassensanierungsprogramme werden bis 1. April 1997 erstellt. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 10. Art. 10.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses. Referendum Referendum

Art. 11. Art. 11.

1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative
13 dem fakultativen Gesetzesreferendum.
1 Erlassen am 27. September 1990; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. November 1990; in Vollzug ab 1.Januar 1991. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 1 des III. NG zum BauG vom 1. Dezember
1996, nGS 32-21 (sGS 731.1); Art. 8 des G über die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 23. September 2007, nGS 43-40 (sGS 813.6 ).
2 ABl
1990,
189.
3 SR 814.01.
4 SR 814.41.
5 Eidg Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
11 sGS 951.1.
12 Schutz des Ökologischen Gleichgewichts, SR 814 und sGS 67.
13 sGS 125.1.
Markierungen
Leseansicht