Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen (790.484)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lausen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Landschachen-Huppergruben», Bubendorf und Lau - sen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus einer Teilfläche von Parzelle Nr. 946, im Grundbuch Lausen, aus den Parzellen Nr. 667, 1148, 1175, 1176, 1177 und 1626 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 1008 und 1012, alle im Grundbuch Bubendorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 66,83 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Wiesenbereiche samt ihren spezifischen Lebensgemeinschaften als Magerwiesen von nationaler Bedeutung;
b. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
c. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten, insbesondere von Eichen, Sorbus- und Pionierbaumarten;
d. Erhaltung und Förderung der Altholzinseln als Lebensraum für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Förderung von stufig aufgebauten und von offenen Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
f. Erhaltung und Förderung der «Huppergruben» als Geotop von nationaler Bedeutung, insbesondere als klassische, geologische Lokalität von eo - caenen Formationen, Karsterscheinungen und tektonischen Aufschlüssen der Zeininger Bruchzone in ihrem Gesamtzusammenhang für Unterrichts - zwecke;
g. Offenhaltung und Gestaltung der «Huppergruben» als Pionierstandort für bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie als Lebensraum für Amphibien und Reptilien; Erhaltung des Pfeifengras-Föhrenwaldes;
h. Erhaltung und Förderung der Mergelgrube im Gebiet «Fieleten» als Lebensraum für Reptilien und Geburtshelferkröten;
i. Erhaltung und Förderung naturnaher Weiher und Fliessgewässer als Am - phibien-Laichgewässer;
j. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Einzelbäume, Gebü - sche, Stein- und Asthaufen;
k. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Arten, insbe - sondere der Orchideen, der besonderen Schnecken- und Tagfalter-Fau - na, der Amphibien und Reptilien.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens;
c. Umwandlung der Magerwiesen-Flächen in Dauerweiden;
d. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
e. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Perso - nen im Wald;
f. Durchführen von Veranstaltungen in den Magerwiesen und -weiden und in den «Huppergruben»;
g. Campieren, Modellfliegen oder Gleitschirmfliegen;
h. Entfachen von Feuer in den Magerwiesen und -weiden und in den «Hup - pergruben»; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
i. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
j. Betreten der Magerwiesen und -weiden;
k. Laufenlassen von Hunden in die Magerwiesen und -weiden;
l. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG
3 ) ;
m. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen- Flächen, an den Waldrändern und in den «Huppergruben»;
n. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sam - meln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
o. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind;
p. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent - fernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Pflegekonzept nicht vor - gesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der priva - ten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen ab 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungs - pflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.
2) GS 34.486, SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund - eigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
4 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das von den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für das Gebiet Fieleten» sowie das «Nutz- und Schutzkonzept für das Wald-Naturschutzgebiet Landschachen» vom 30. November 2006 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 19. De - zember 2006 bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des ge - schützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantona - len Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprü - fen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen oder gefrorenem Boden ausgeführt werden. Um Gewässer - verunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erfor - derlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
4) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 9. Juli 1991
5 ) über das Naturschutzgebiet «Huppergru - ben» in Lausen wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 26. März 2002
6 ) über das Naturschutzgebiet «Fieleten», Bubendorf, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
5) GS 30.606
6) GS 34.475 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0123 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0123 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0123
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