Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts
Eidgenössisches Enteignungsrecht: Vollzugsverordnung Verordnung betreffend den Vollzug des eidgenössischen Enteignungsrechts Vom 23. Dezember 1974 (Stand 2. April 1975) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
1 ) und Art. 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesesetz, EleG)
2 ) folgende Verordnung:
§ 1
1 Der Präsident der Expropriationskommission entscheidet über Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesge - setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung; die Beseitigung von Baumästen, durch welche bestehende Schwach- oder Starkstroman - lagen gefährdet werden, und die dafür zu entrichtende Entschädigung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Stark - stromanlagen.
§ 2
1 Für die Verteilung von Enteignungsentschädigungen wird gemäss Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung das Betreibungs- und Konkursamt für zuständig erklärt.
§ 3
1 Folgende Beschlüsse werden aufgehoben: Beschluss des Regierungsrates vom 1. September 1931 betreffend Vollzug von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung; Beschluss des Regierungsrates vom 14. Juli 1931 betreffend Vollzug von Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung; Beschluss des Regierungsrates vom 26. November 1902 betreffend die Vollziehung des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Stark - stromanlagen. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie tritt mit dem Enteignungsgesetz in Wirksamkeit.
3 Sie ist dem Bundesgericht und dem Bundesrat zuzustellen.
1) SR .
2) SR .
3) Wirksam seit 2. 4. 1975.
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