Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz (546.260)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz

Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz Vom 29. September 1978 (Stand 1. Januar 2009) Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes
1 ) vom Grossen Rat erlassen am 29. September 1978 2 )

Art. 1 Meldepflicht

1 Die Sozialbehörde der Wohngemeinde meldet innert 30 Tagen der zuständigen Stelle für Unterstützungen beim kantonalen Departement für Volkswirtschaft und Soziales jeden Unterstützungsfall zur Weiterleitung an die Sozialbehörde der Bür - gergemeinde. Die Anzeige erfolgt unter Angabe von Art und voraussichtlichem Mass der Unterstützung. Die gleiche Meldepflicht besteht für wesentliche Änderun - gen in der Art und im Mass der Unterstützung.
2 Für Bürger von Staaten, die Kraft Staatsvertrages ersatzpflichtig sind, ist die Mel - dung sofort zu erstatten.

Art. 2 Amtsführung der Sozialbehörde

1 Die Sozialbehörden der Gemeinden sind verpflichtet, für jeden Unterstützungsbe - züger ein besonderes Unterstützungskonto zu führen.
2 Die Rechnungen für den Anteil der Bürgergemeinde und des Kantons sind innert Monatsfrist nach Ablauf eines jeden Quartals der kantonalen Stelle für Unterstützun - gen einzureichen.
3 Die Sozialbehörden der Gemeinden, welche ihre Pflichten gemäss den geltenden Gesetzen des Bundes 3 ) und des Kantons 4 ) für die Unterstützung Bedürftiger nicht er - füllen, werden vom zuständigen Departement gemahnt.
1) BR 546.250
2) B vom 12. Juni 1978, 200; GRP 1978/79, 385 und 423
3) BG über die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1
4) BR 546.250

Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen

1 Als Hilfeleistung in besonderen Fällen im Sinne des Gesetzes gilt: a) die Unterstützung bedürftiger Durchreisender, sofern sie keinen Aufenthalt im Kanton begründen; b) die ausserordentliche Hilfeleistung, soweit keine anderen Mittel zur Verfü - gung stehen.
2 Über den eingeräumten Kredit verfügt das zuständige Departement. Beiträge von mehr als 4000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen bewilligt die Regierung
3 )
.

Art. 4 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt mit dem Gesetz über die Unterstützung Bedürf - tiger in Kraft. Gleichzeitig werden die Vollziehungsverordnung vom 19.
1954 zum Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge 4 ) und die Verordnung über die Armenpolizei vom 25. November 1955
5 ) aufgehoben.
3) Mit Art. 3 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen an das De - partement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
4) aRB 1437 und AGS 1970, 216
5) aRB 1440
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.09.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.09.1978 01.01.1979 Erstfassung -
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