Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
1 Aufgrund der Sitzung des Arbeitsausschusses der Landwirtschaftsdirektoren aus den deutschsprachigen Kantonen bereinigte Fassung vom 14. März 1974
2 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Kantone folgendes Konkordat:
3 Verpflichtung der Kantone
Art. 1. Art. 1.
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1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil bilden die Konkordatskantone (im Folgenden Konkordatsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil ZH.
2 Die Konkordatsträger verpflichten sich gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordats zum Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt. Verpflichtung privater Organisationen
Art. 2. Art. 2.
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1 Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:
2 Stiftung Technische Obstverwertung, Wädenswil;
3 Stiftung Weinfachschule, Wädenswil;
4 Stiftung Gartenbau, Wädenswil;
5 Berufs- und Fachverbände.
6 Die privaten Organisationen leisten Beiträge hauptsächlich für finanzielle Bedürfnisse des Technikums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben.
7 Die Verpflichtungen und Rechte der privaten Organisationen werden in speziellen Verträgen zwischen dem Technikum einerseits und den einzelnen Organisationen anderseits geregelt.
8 Ebenso wird die Mitbenützung des Technikums durch solche Organisationen für eigene Kurse, Veranstaltungen usw. auf dem Vertragsweg geregelt. Zweck und allgemeine Grundsätze
Art. 3. Art. 3.
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1 Die Hochschule hat zum Zweck: - auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere - im Obst-, Wein- und Gartenbau - in der Lebensmitteltechnologie - in der Biotechnologie - in der Ökotrophologie durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstaltungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; - in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck: auf Berufsbildungsstufe die Aus- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
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Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig Fr. 3000.- zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Art. 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
4 Der Kanton Zürich befreit das Konkordat von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
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Art. 4a. Art. 4a.
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1 Das Konkordat kann sich Verbundlösungen angliedern mit dem Ziel: - die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen; - das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren; - die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen; - den Austausch von Dozierenden sowie von wissenschaftlichem, technischem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern; - in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten; - die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 Ein Angliederungsvertrag zwischen dem Konkordat und der entsprechenden Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen. Ausbaukosten und ihre Deckung
Art. 5. Art. 5.
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1 Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt Fr. 22 356 000.- (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stadt Zürich vom 1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: Fr. Eidgenossenschaft 14 308 000.- Konkordatsträger gemäss Verteilschlüssel (Anhang I) 8 048 000.- Insgesamt 22 356 000.-
2 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des Technikums aufgenommen. Die allenfalls nachträglich dem Konkordat beitretenden Kantone haben ihren Kostenanteil gemäss Art. 14 Abs. 1 zu entrichten, so dass das aufgenommene Darlehen in diesem Umfang zurückbezahlt werden kann. Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
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Art. 5a. Art. 5a.
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1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert 15 Jahren zulasten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der
Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil sowie die Rückstellungen gemäss Art. 7.
2 Sie werden wie folgt gedeckt a) Schulgeld und Pension; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge der Konkordatsträger; d) Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; e) allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf die Kantone entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Konkordatsträger zu einem festen Beitrag von total Fr. 300 000.- pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatsträger verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), der folgende Faktoren umfasst: a) Wohnbevölkerung % mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau Durchschnitt mit einfachem Gewicht c) Durchschnitt % Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung
4 Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist; b) für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
5 Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler vor ihrem Eintritt ins Technikum. Rückstellungen und Fonds
Art. 7. Art. 7.
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1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen:: a) Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Art. 6; b) die Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen:durch eine jährliche Einlage von 10 bis 15 Prozent des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung; diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Art. 6;durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;durch allfällige weitere Mittel.
2 Ein Stipendienfonds wird errichtet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien: an das Studium der Schüler; für Studienaufenthalte der Schüler; für Studienaufenthalte der Schüler; für Studienreisen der Schüler;
beteiligt sind, wird den entsprechenden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausländische Studierende besondere Gebühren festsetzen. Organe
Art. 9. Art. 9.
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1 Die Organe des Konkordats sind: a) der Konkordatsrat; b) der Schulrat; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre vorbehältlich Art. 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahljahr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden. Der Konkordatsrat
Art. 10. Art. 10.
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1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: - angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 - Fachkommissionen je 1
2 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen.
3 Der Konkordatsrat ist befugt, weitern interessierten Kreisen Sitze einzuräumen.
4 - Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollführers des Rates; - Ernennung der Mitglieder des Schulrates; - Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; - Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes; - Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmittel im Rahmen von Art. 7; - Genehmigung der Tätigkeitsberichte; - Genehmigung der Rechnung; - Erlass der internen Reglemente und Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder nach Angliederungsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind; - Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Bestimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären; - die Behandlung aller weiteren Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
5 Der Rat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
6 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschlüsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
7 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Rates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Der Schulrat
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werden.
3 Er ist zuständig für: - Vorbereitung der Geschäfte des Konkordatsrates; - Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates; - Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen; - Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz; - Qualifikation und Besoldungseinreihung des Rektors und der Prorektoren; - Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer; - Verleihung des Professorentitels; - Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen; - Erlass von Studienprogrammen; - Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; - Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung von Aufnahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden; - Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Verbundvertrag; - Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil; - Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag; - Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes; - Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes; - Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen.
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter - der Lehrerkonferenz, - des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 12. Art. 12.
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1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1 Vertreter der Eidgenossenschaft;
1 Vertreter der Konkordatsträger und 1 Stellvertreter;
1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amt stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtschaft aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Konkordatsträger bzw. Wirtschaft den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Konkordatsträger kann gleichzeitig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Fachkommissionen
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Art. 12a. Art. 12a.
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1 Den Abteilungen (Studiengänge) der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5 bis 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor des Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der
Art. 13. Art. 13.
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1 Die Konkordatsträger verpflichten sich, einzuzahlen: a) ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:30 Prozent bei Vollendung der Rohbauten;Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung; b) ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 6 und 7) in drei Teilbeträgen, d. h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses. Beitritt und Kündigung
Art. 14. Art. 14.
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1 Über den nachträglichen Beitritt von Konkordatsträgern zum Konkordat entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet. Inkraftsetzung
Art. 15. Art. 15.
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen. Schlussbestimmung des Nachtrags vom 5. Februar 1999 Schlussbestimmung des Nachtrags vom 5. Februar 1999
26 II. Diese Konkordatsänderung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und die Konkordatskantone mit der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
27 in Kraft. Anhang I Anhang I Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel % Fr. Zürich 24,526 1 973 850.- Bern (deutschsprachig) 12,111 974 700.- Luzern 6,420 516 680.- Uri 0,476 38 310.- Schwyz 1,917 154 280.- Obwalden 0,482 38 790.- Nidwalden 0,580 46 680.- Glarus 0,587 47 240.- Zug 1,461 117 580.- Freiburg (deutschsprachig) 1,126 90 620.- Solothurn 3,436 276 530.- Basel-Stadt 4,969 399 900.- Basel-Land 3,899 313 790.- Schaffhausen 3,167 254 880.- Appenzell A.Rh. 0,736 59 230.-
Anhang II Anhang II Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel % Fr. Zürich 23,265 69 800.- Bern (deutschsprachig) 12,672 38 020.- Luzern 6,847 20 540.- Schwyz 2,036 6 110.- Obwalden 0,518 1 550.- Nidwalden 0,620 1 860.- Glarus 0,586 1 760.- Zug 1,426 4 280.- Freiburg (deutschsprachig) 1,181 3 540.- Solothurn 3,622 10 870.- Basel-Stadt 3,706 11 120.- Basel-Land 3,865 11 590.- Schaffhausen 3,230 9 690.- Appenzell A.Rh. 0,746 2 240.- Appenzell I.Rh. 0,168 500.- St.Gallen 9,076 27 230.- Graubünden 5,110 15 330.- Aargau 10,921 32 760.- Thurgau 9,407 28 220.- Fürstentum Liechtenstein 0,481 1 440.-
100,000 300 000.-
1 Fassung gemäss Nachtrag.
2 AS
1976,
1907. Vom Arbeitsausschuss der Landwirtschaftsdirektoren aus den deutschsprachigen Kantonen beschlossen am 14. März 1974; Beitritt des Kantons St.Gallen am 18. Februar 1975, nGS 11-92; in Vollzug ab 4. Oktober
1976. Das Konkordat ist vorläufig ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Freiburg, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Graubünden, Aargau und Thurgau sowie für das Fürstentum Liechtenstein. Geändert durch Nachtrag vom 5. Februar 1999, nGS 38-16.
3 Fassung gemäss Nachtrag.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
6 Fassung gemäss Nachtrag.
7 Fassung gemäss Nachtrag.
8 Eingefügt durch Nachtrag.
9 Eingefügt durch Nachtrag.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Eingefügt durch Nachtrag.
12 Eingefügt durch Nachtrag.
13 Fassung gemäss Nachtrag.
14 Fassung gemäss Nachtrag.
15 Fassung gemäss Nachtrag.
16 Fassung gemäss Nachtrag.
17 Fassung gemäss Nachtrag.
18 Fassung gemäss Nachtrag.
19 Fassung gemäss Nachtrag.
20 Fassung gemäss Nachtrag.
21 Eingefügt durch Nachtrag.
22 Eingefügt durch Nachtrag.
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