Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr
Kleiner Grenzverkehr: Gebührenordnung Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr Vom 28. März 1995 (Stand 2. April 1995) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , erlässt für den kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich fol - gende Gebührenordnung: Ziffer I Verkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland
2 )
1 Ausflugscheine Ausflugschein zum mehrmaligen Grenzübertritt: CHF 10 Ausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3 Transitausflugschein: CHF 10 Transitausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3 Sammelausflugschein für Kinder bis zu 16 Jahren: gebührenfrei Bahnhofscheine Bahnhofschein: CHF 2 Bahnhofschein für Restaurationsgäste: gebührenfrei Ziffer II Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich
1 Grenzpassierscheine Grenzpassierschein zum einmaligen Grenzübertritt: CHF 6 Grenzpassierschein für Kinder bis zu 16 Jahren: CHF 3 Sammelgrenzpassierschein pro Person: CHF 3 Sammelgrenzpassierschein für Schulen: gebührenfrei Zutrittsbewilligungen Zutrittsbewilligung zum Bahnsteig: CHF 2 Die Gebührenordnung für den kleinen Grenzverkehr vom 2. Februar 1982 wird aufgehoben. Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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1) SG 153.800 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Wirksam seit 2. 4. 1995.
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